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Gerbstedter Bote – Amtsblatt der Einheitsgemeinde Stadt Gerbstedt
Ausgabe 7/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Einheitsgemeinde Gerbstedt zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Gerbstedt-Ortskern“

(Sanierungsaufhebungssatzung)

Aufgrund des § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung und der §§ 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Einheitsgemeinde Stadt Gerbstedt in seiner Sitzung am 27.06.2023 die folgende Satzung der Stadt Gerbstedt zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Gerbstedt-Ortskern“ (Sanierungsaufhebungssatzung) beschlossen:

§ 1

Aufhebung der Sanierungssatzung

(1) Die Satzung der Stadt Gerbstedt über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern-Gerbstedt“ vom 25.03.1993 wird aufgehoben. Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung (Sanierungsaufhebungssatzung) umfasst die im nachfolgenden Lageplan mit einer rot gestrichelten Linie umgrenzten Grundstücke:

(2) Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung ortsüblich bekanntzumachen.

(3) Der Bürgermeister ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke in den Grundbüchern des Geltungsbereichs der Sanierungsaufhebungssatzung zu löschen.

§ 2

Inkrafttreten

Mit der Bekanntmachung wird diese Satzung rechtsverbindlich (§ 162 Abs. 2 Satz 4 BauGB).

Einheitsgemeinde Stadt Gerbstedt, den 28.07.2023

Ulf Döring
Bürgermeister

Räumlicher Geltungsbereich der Sanierungsaufhebungssatzung

für das Sanierungsgebiet „Gerbstedt-Ortskern

Veröffentlichungsanordnung

1.

Vorstehende Satzung der Einheitsgemeinde Stadt Gerbstedt zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Gerbstedt-Ortskern“ vom 25.03.1993, Beschluss-Nr. 106-25/93, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

2.

Es wird auf § 215 Abs. 1 BauGB (Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften) hingewiesen. § 215 Abs. 1 BauGB lautet wie folgt:

„Unbeachtlich werden

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.“

3.

Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 KVG LSA hingewiesen. § 8 Abs. 3 KVG LSA lautet wie folgt:

„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.“

Einheitsgemeinde Stadt Gerbstedt, den 28.07.2023

Ulf Döring
Bürgermeister