Beschluss Nr.: 128/2024
Satzung der Stadt Heidenau über die Entschädigung von ehrenamtlichen Wahlhelfern (Wahlhelferentschädigungssatzung)
Der Stadtrat der Stadt Heidenau beschließt die Neufassung der Satzung der Stadt Heidenau über die Entschädigung von ehrenamtlichen Wahlhelfern (Wahlhelferentschädigungssatzung) gemäß Anlage 128/2024-1.
Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Anlage 128/2024-1
Inhaltsverzeichnis:
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Höhe der Entschädigung |
| § 3 | Fahrtkosten und Verdienstausfall |
| § 4 | Volksentscheid, Bürgerentscheid |
| § 5 | In-Kraft-Treten |
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) hat der Stadtrat der Stadt Heidenau in seiner öffentlichen Sitzung am 19. Dezember 2024 folgende
beschlossen:
(1) Diese Satzung gilt für die ehrenamtliche Tätigkeit von Wahlhelfern anlässlich von
| a) | Stadtratswahlen, |
| b) | Bürgermeisterwahlen (einschließlich ggf. durchzuführender Neuwahlen), |
| c) | Kreistagswahlen, |
| d) | Landratswahlen (einschließlich ggf. durchzuführender Neuwahlen), |
| e) | Landtagswahlen, |
| f) | Bundestagswahlen oder |
| g) | Europawahlen. |
(2) Entschädigt nach dieser Satzung werden
| a) | die Mitglieder der Wahlvorstände in den Wahlbezirken |
| b) | die weiteren Hilfskräfte |
| c) | die Mitglieder des Stadtwahlausschusses |
(1) Entschädigt werden alle in § 1 Abs. 2 genannten Personen, die am Wahltag tätig sind, bei den in § 1 Abs. 1 genannten Wahlen mit einem Betrag von 50,00 €.
(2) Fallen mehrere der in § 1 Abs. 1 genannten Wahlen auf einen gemeinsamen Termin, erhöht sich der Entschädigungsbetrag einmalig um weitere 10,00 €.
(3) Die Mitglieder des Stadtwahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld von 12,50 Euro pro Sitzungsteilnahme.
Dem in § 1 Abs. 2 dieser Satzung aufgeführten Personenkreis kann auf Antrag
| a) | Verdienstausfall, |
| b) | Fahrtkosten sowie |
| c) | sonstige Auslagen |
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erstattet werden.
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für Volksentscheide und Bürgerentscheide entsprechend.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Heidenau über die Entschädigung von ehrenamtlichen Wahlhelfern (Wahlhelferentschädigungssatzung) vom 28. November 2013 außer Kraft.
Heidenau, 20. Dezember 2024
Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustandegekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Das gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Heidenau, 20. Dezember 2024
Beschluss Nr.: 129/2024
Beteiligungen der Stadt Heidenau • Beteiligungsbericht der Stadt Heidenau für das Geschäftsjahr 2023
Der Stadtrat nimmt den in der Anlage 129/2024-01 beigefügten Beteiligungsbericht der Stadt Heidenau für das Wirtschaftsjahr 2023 entsprechend den Regelungen des § 99 Abs. 2 SächsGemO zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis: zur Kenntnis genommen
Die o.g. Anlage liegt vom 20. Januar bis 03. Februar 2025 während der Dienstzeiten der Stadtverwaltung Heidenau im Rathaus Dresdner Straße 47, 01809 Heidenau, Zimmer 007 zur Einsichtnahme aus.
Beschluss Nr.: 140/2024
Oberschule „Johann Wolfgang von Goethe“ – Restsanierung Hauptgebäude, Los 31.1 Heizung, Lüftung Untergeschoss - Vergabe Bauleistungen
Der Stadtrat der Stadt Heidenau beschließt, die Bauleistungen für das Los 31.1 Heizung, Lüftung Untergeschoss - Vergabe Bauleistungen, Ernst-Thälmann-Straße 22 in 01809 Heidenau an die Firma
HSH Werner Oeser OHG
Mühlenstraße 11
01774 Klingenberg
gemäß dem Angebot vom 25.11.2024 zu vergeben.
Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Beschluss Nr.: 141/2024
Oberschule „Johann Wolfgang von Goethe“ – Restsanierung Hauptgebäude, Los 6.00 Bauwerksabdichtung, Erdbau, Betonarbeiten - Vergabe Bauleistungen
Der Stadtrat der Stadt Heidenau beschließt, die Bauleistungen für das Los 6.00 Bauwerksabdichtung, Erdbau, Betonarbeiten - Vergabe Bauleistungen, Ernst-Thälmann-Straße 22 in 01809 Heidenau an die Firma
Karl Köhler Bauunternehmung GmbH & Co. KG
Pirnaer Straße 92
01809 Heidenau
emäß dem Angebot vom 06.11.2024 zu vergeben.
Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Beschluss Nr.: 131/2024/1
Antrag der AfD-Fraktion - Reduzierung der Zahl der Mitglieder des Stadtrates
Der Stadtrat beschließt, die zuständige Verwaltung zu beauftragen, den Stadtrat ab der nächsten Legislaturperiode nach § 29 Abs. 3 SächsGemO von 22 Mitgliedern auf 18 Mitglieder zu reduzieren.
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich zugestimmt