vom 28. Mai 2026
| Inhaltsverzeichnis: | |
| Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen | |
| § 1 | Zusammensetzung des Stadtrates |
| Zweiter Teil – Rechte und Pflichten des Stadtrates | |
| § 2 | Rechtsstellung der Stadträte |
| § 3 | Fraktionen |
| § 4 | Informations- und Anfragerecht |
| § 5 | Mandatsausübung und Verschwiegenheitspflicht |
| Dritter Teil – Geschäftsführung des Stadtrates | |
| Erster Abschnitt | |
| Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrates | |
| § 6 | Einberufung der Sitzung |
| § 7 | Aufstellen der Tagesordnung |
| § 8 | Beratungsunterlagen |
| § 9 | Ortsübliche Bekanntgabe |
| Zweiter Abschnitt | |
| Durchführung der Sitzungen des Stadtrates | |
| § 10 | Teilnahmepflicht |
| § 11 | Öffentlichkeit der Sitzungen |
| § 12 | Fragestunde |
| § 13 | Sitzordnung |
| § 14 | Vorsitz im Stadtrat |
| § 15 | Beschlussfähigkeit des Stadtrates |
| § 16 | Befangenheit von Mitgliedern des Stadtrates |
| § 17 | Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates |
| § 18 | Änderung und Erweiterung der Tagesordnung |
| § 19 | Redeordnung |
| § 20 | Anträge zur Geschäftsordnung |
| § 21 | Sachanträge |
| § 22 | Beschlussfassung |
| § 23 | Abstimmungen |
| § 24 | Wahlen |
| § 25 | Ordnungsgewalt und Hausrecht des Bürgermeisters |
| § 26 | Ordnungsruf und Wortentziehung |
| § 27 | Ausschluss aus der Sitzung, Entzug der Sitzungsentschädigung |
| Dritter Abschnitt | |
| Niederschrift über die Sitzungen des Stadtrates, Unterrichtung der Öffentlichkeit | |
| § 28 | Niederschrift über die Sitzungen des Stadtrates |
| § 29 | Unterrichtung der Öffentlichkeit |
| Vierter Teil – Geschäftsordnung der Ausschüsse und des Ältestenrates | |
| § 30 | Beschließende Ausschüsse |
| § 31 | Ältestenrat |
| Fünfter Teil – Schlussbestimmungen, Inkrafttreten | |
| § 32 | Schlussbestimmungen |
| § 33 | Inkrafttreten |
Aufgrund von § 38 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2025 (SächsGVBl. S. 285), hat der Stadtrat der Stadt Heidenau in seiner Sitzung am 28. Mai 2026 die folgende
beschlossen:
Der Stadtrat besteht aus den Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.
(1) Die Stadträte üben ihr Mandat ehrenamtlich aus. Der Bürgermeister verpflichtet die Stadträte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.
(2) Die Stadträte üben ihr Mandat nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden.
(1) Die Stadträte können sich zu Fraktionen zusammenschließen, sofern diese fünf Prozent der Stadträte, mindestens jedoch zwei Personen, umfassen. Diese sind Organteile des Stadtrates. Fraktionen sind auf Dauer angelegte Zusammenschlüsse zwischen denen eine grundsätzliche politische Übereinstimmung besteht. Sie wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Stadtrates mit; sie können ihre Auffassungen öffentlich darstellen. Ein Stadtrat kann nur einer Fraktion angehören.
(2) Die Bildung, Veränderung und Auflösung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, der Name des Vorsitzenden, des Stellvertreters sowie die Namen der Mitglieder sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Fraktionen können die Rechte ausüben, die von einzelnen Stadträten oder von Gruppen von Stadträten nach der SächsGemO ausgeübt werden können. Bei der Wahrnehmung von Antragsrechten muss die Fraktionsstärke, mit Ausnahme der Akteneinsicht nach § 28 Abs. 5 SächsGemO und der Anträge zur Tagesordnung nach § 36 Abs. 5 SächsGemO, das von der SächsGemO jeweils bestimmte Quorum erfüllen.
(1) Ein Zehntel der Stadträte, mindestens jedoch zwei Personen, kann in allen Angelegenheiten der Stadt verlangen, dass der Bürgermeister den Stadtrat informiert und diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt. Das Recht, nach Satz 1 Akteneinsicht zu verlangen, steht auch einer Fraktion zu. In dem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein.
(2) Jeder Stadtrat kann an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung des Stadtrates mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Stadt richten. Eine Aussprache über schriftliche Anfragen findet nicht statt. Die Beantwortung von Anfragen hat innerhalb angemessener Frist, die grundsätzlich vier Wochen beträgt, zu erfolgen.
(3) Schriftliche Anfragen sind mindestens fünf Werktage vor Beginn der nächstfolgenden Sitzung des Stadtrates dem Bürgermeister zuzuleiten. Die Beantwortung hat schriftlich zu erfolgen, wenn der Fragesteller es verlangt.
(4) Mündliche Anfragen können nach Erledigung der Tagesordnung der Sitzung des Stadtrates an den Bürgermeister gerichtet werden. Die Anfragen dürfen sich nicht auf Verhandlungsgegenstände der betreffenden Sitzung des Stadtrates beziehen. Sie müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Der Fragesteller darf jeweils nur eine Zusatzfrage stellen. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, kann der Fragesteller auf eine Beantwortung in der nächsten Sitzung des Stadtrates oder auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden.
| (5) Das Informations- und Akteneinsichtsrecht ist durch die Rechte Dritter begrenzt und darf nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt werden. | |
| Geheimzuhaltende Angelegenheiten nach § 53 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO dürfen nicht Gegenstand des Informations- und Akteneinsichtsrechtes sein. | |
| Anfragen nach Absatz 2 dürfen ferner zurückgewiesen werden, wenn | |
| a) | sie nicht den Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen, |
| b) | die begehrte Auskunft demselben oder einem anderen Fragesteller innerhalb der letzten sechs Monate bereits erteilt wurde und sich die Sach- und Rechtslage in dieser Zeit nicht geändert hat, |
| c) | die Beantwortung offenkundig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. |
(1) Die Stadträte müssen die ihnen übertragenen Aufgaben uneigennützig und verantwortungsbewusst erfüllen. Die Stadträte haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Stadt. Stadträte dürfen Ansprüche und Interessen eines anderen gegen die Stadt nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln.
(2) Die Stadträte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Sie dürfen die Kenntnis von geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit fort. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner angeordnet werden. Die Anordnung ist aufzuheben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt ist.
(3) Die Stadträte und der Bürgermeister sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister die Verschwiegenheitspflicht aufhebt; dies gilt nicht für den Wortlaut der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen, sowie für Beschlüsse, die nach § 11 Abs. 3 bekanntgegeben worden sind.
(1) Der Stadtrat beschließt über Ort und Zeit seiner regelmäßigen Sitzungen; diese sollen mindestens einmal im Monat stattfinden.
(2) Der Bürgermeister beruft den Stadtrat schriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist, in der Regel mindestens 6 volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht eingerechnet, ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Der Stadtrat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Die Stadtratsmitglieder sind verpflichtet, dem Bürgermeister unverzüglich Änderungen ihrer Adresse zur schriftlichen oder elektronischen Ladung mitzuteilen.
(3) Der Bürgermeister entscheidet im Rahmen des Absatzes 2 über die Form und die Übermittlung der Einladung. Die Mitglieder des Stadtrates können dem Bürgermeister schriftlich oder elektronisch eine eMail-Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des Absatzes 2 rechtsverbindlich übersendet werden können. In diesem Fall sollen die Einladungen elektronisch übersendet werden. Für den Abruf oder die Übermittlung der für die Beratung erforderlichen Unterlagen kommt ein elektronisches Ratsinformationssystem zum Einsatz. Der Empfänger ist dafür verantwortlich, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf Einladungen und Beratungsunterlagen nehmen können.
(4) Der Stadtrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Fünftel der Stadträte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt und der Stadtrat den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. Der Verhandlungsgegenstand muss in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) In Eilfällen kann der Stadtrat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.
(6) Unter den Voraussetzungen des § 36a SächsGemO kann die Stadtratssitzung als Videokonferenz durchgeführt werden. Der Bürgermeister teilt mit der Ladung die notwendigen Zugangsdaten und Einzelheiten der Durchführung mit.
(1) Der Bürgermeister stellt die Tagesordnung in eigener Verantwortung auf.
(2) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stadträte oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Stadtrates zu setzen, wenn der Stadtrat den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. Der Verhandlungsgegenstand muss in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen.
(3) Der Bürgermeister legt die Reihenfolge der einzelnen Verhandlungsgegenstände fest und bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, welche Verhandlungsgegenstände in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen.
(4) Der Bürgermeister ist berechtigt, bis zum Eintritt in die Sitzung Verhandlungsgegenstände von der Tagesordnung abzusetzen, sofern es sich nicht um Verhandlungsgegenstände nach § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 2 handelt. Darüber informiert der Bürgermeister den Stadtrat in der Sitzung.
(5) Der Bürgermeister kann die Tagesordnung ohne Einhaltung der erforderlichen Ladungsfrist erweitern, sofern die Voraussetzungen eines Eilfalles gegeben sind.
Die Beratungsunterlagen sind für die Stadträte bestimmt. Sie sollen die Sach- und Rechtslage darstellen und möglichst einen Beschlussvorschlag enthalten.
(1) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind vom Bürgermeister rechtzeitig, in der Regel sieben volle Tage vor dem Sitzungstag, ortsüblich bekanntzugeben. Außerdem sind die in öffentlicher Sitzung zu behandelnden Beschlusstexte in der Regel sieben Tage vor dem Sitzungstag im Bürgerinformationssystem der Stadt online bereitzustellen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei der Einberufung des Stadtrates in Eilfällen.
(2) Auf der städtischen Homepage (SESSION-Bürgerinformationssystem) sind Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Stadtrates sowie die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen zu veröffentlichen, sobald diese den Mitgliedern des Stadtrates zur Verfügung gestellt wurden und sofern keine berechtigten Interessen Einzelner entgegenstehen. Die in einer solchen Sitzung gefassten oder bekannt gegebenen Beschlüsse hat die Stadt im Wortlaut nach Bestätigung der Niederschrift auf ihrer städtischen Homepage (SESSION-Bürgerinformationssystem) zu veröffentlichen. Personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht offenbart werden. Sind Maßnahmen zur Wahrung des Datenschutzes oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht ohne erheblichen Aufwand oder erhebliche Veränderung einer Beratungsunterlage möglich, kann die Gemeinde insoweit von der Veröffentlichung absehen. Soweit von einer Veröffentlichung der Beratungsunterlagen abgesehen wird, ist dies zu Beginn der öffentlichen Stadtratssitzung zu begründen.
Die Stadträte sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Im Falle der Verhinderung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ist dies unter Angabe des Grundes unverzüglich, spätestens jedoch zu Beginn der Sitzung, dem Bürgermeister mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht besteht auch für den Fall, dass ein Stadtrat die Sitzung vorzeitig verlassen muss.
(1) Die Sitzungen des Stadtrates sind öffentlich, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner eine nichtöffentliche Verhandlung erfordern. Zu den öffentlichen Sitzungen des Stadtrates hat jeder Zutritt, soweit es die räumlichen Möglichkeiten gestatten. Erforderlichenfalls wird die Zulassung durch Ausgabe von Platzkarten geregelt. Minderjährige, die nicht in Begleitung Erwachsener sind, können vom Vorsitzenden ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen werden. Für die Presse müssen stets Plätze freigehalten werden.
(2) Während der öffentlichen Sitzung sind Ton- und Bildaufzeichnungen, die nicht zum Zwecke der Erstellung der Niederschrift nach § 40 SächsGemO angefertigt werden, nur mit vorheriger und schriftlicher Genehmigung des Bürgermeisters zulässig. Die Genehmigung ist insbesondere zu versagen, wenn dies für den ungestörten Sitzungsverlauf erforderlich erscheint.
(3) In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind in öffentlicher Sitzung bekanntzugeben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
(1) In jeder öffentlichen Sitzung des Stadtrates wird Einwohnern und den ihnen nach § 10 Abs. 3 SächsGemO gleichgestellten Personen sowie Vertretern von Bürgerinitiativen die Möglichkeit eingeräumt, Fragen zu Gemeindeangelegenheiten zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten (Fragestunde). Diese müssen sich auf das Aufgabengebiet des Stadtrates oder des Bürgermeisters beziehen und für eine Behandlung in öffentlicher Sitzung geeignet sein. Satz 1 gilt nicht bei der Einberufung des Stadtrates in Eilfällen.
(2) Jeder Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 darf in einer Fragestunde zu nicht mehr als zwei Gemeindeangelegenheiten Fragen stellen oder Anregungen und Vorschläge unterbreiten. Die Beiträge müssen kurz gefasst sein und sollen die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten. An eine Frage darf sich keine Aussprache oder Beratung anschließen.
(3) Zu den Fragen nimmt der Vorsitzende oder ein von ihm Beauftragter Stellung. Ist eine sofortige Antwort nicht möglich, soll die Frage, soweit es der Gegenstand zulässt, binnen vier Wochen beantwortet werden. Von einer Beantwortung von Fragen muss abgesehen werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern oder wenn sie nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen. Zu Anregungen und Vorschlägen, die sich auf nachfolgende Tagesordnungspunkte derselben Sitzung beziehen, gibt der Vorsitzende keine Stellungnahme ab.
(4) Die Fragestunde ist auf insgesamt 30 Minuten begrenzt und soll unmittelbar zum Sitzungsbeginn durchgeführt werden.
Die Stadträte sitzen nach ihrer Fraktionszugehörigkeit. Kommt keine Einigung zustande, bestimmt der Bürgermeister die Sitzordnung der Fraktionen unter Berücksichtigung ihrer zahlenmäßigen Stärke im Stadtrat. Die Sitzordnung innerhalb der Fraktionen wird von deren Vertretern im Stadtrat festgelegt und ist dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. Stadträten, die keiner Fraktion angehören, weist der Bürgermeister einen Sitzplatz zu.
(1) Den Vorsitz im Stadtrat führt der Bürgermeister. Er eröffnet und schließt die Sitzung und leitet die Verhandlung des Stadtrates. Der Bürgermeister kann die Verhandlungsleitung an einen Stadtrat abgeben.
(2) Bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Bürgermeisters führt sein Stellvertreter im Sinne des § 55 Abs. 3 SächsGemO sowie bei dessen Verhinderung die Stellvertreter nach § 55 Abs. 2 SächsGemO den Vorsitz. Sind alle bestellten Stellvertreter vorzeitig ausgeschieden oder im Falle der Verhinderung des Bürgermeisters auch sämtliche Stellvertreter verhindert, hat der Stadtrat unverzüglich einen oder mehrere Stellvertreter neu oder auf die Dauer der Verhinderung zusätzlich zu bestellen. Bis zu dieser Bestellung nimmt das an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Mitglied des Stadtrates die Aufgaben des Stellvertreters des Bürgermeisters wahr.
(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Bürgermeister die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit des Stadtrates fest, weist die Stadträte darauf hin, dass Ladungsmängel als geheilt gelten, wenn Mängel nicht spätestens bei Eintritt in die Tagesordnung der Sitzung geltend gemacht werden und lässt dies in der Niederschrift vermerken.
(2) Der Stadtrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Stadtrat beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
(3) Ist der Stadtrat nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden, in der er beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als drei Mitglieder stimmberechtigt sind.
(4) Ist der Stadtrat auch in der zweiten Sitzung nach Absatz 3 wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entscheidet der Bürgermeister an seiner Stelle nach Anhörung der nicht befangenen Stadträte. Sind auch der Bürgermeister und sein Stellvertreter befangen, kann der Stadtrat ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung zum Stellvertreter des Bürgermeisters bestellen. Wird kein stimmberechtigtes Mitglied zum Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt, schließt der Bürgermeister den Tagesordnungspunkt und unterrichtet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(1) Ein Mitglied des Stadtrates, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit nach § 20 Abs. 1 SächsGemO zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung dieser Angelegenheit dem Bürgermeister mitzuteilen. Wer im Sinne des § 20 SächsGemO befangen ist, darf weder beratend noch entscheidend in der Angelegenheit mitwirken und muss die Sitzung verlassen. Ist die Sitzung öffentlich, darf der befangene Stadtrat als Zuhörer im Zuhörerbereich anwesend sein.
(2) Ob ein Ausschließungsgrund in der Person eines Mitgliedes des Stadtrates vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Stadtrat, und zwar in Abwesenheit des Betroffenen.
(1) Der Stadtrat kann sachkundige Einwohner und Sachverständige zur Beratung einzelner Angelegenheiten hinzuziehen. An der Beschlussfassung der Angelegenheit dürfen sich die Geladenen nicht beteiligen.
(2) Bei der Vorbereitung wichtiger Entscheidungen kann der Stadtrat betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung vorzutragen (Anhörung), soweit nicht die Anhörung bereits gesetzlich vorgeschrieben ist. An der Beratung und Beschlussfassung dürfen sich die Geladenen nicht beteiligen.
(3) Der Stadtrat kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern und den ihnen nach § 10 Abs. 3 SächsGemO gleichgestellten Personen sowie Vertretern von Bürgerinitiativen die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Gemeindeangelegenheiten zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten (Fragestunde). Zu den Fragen nimmt der Bürgermeister oder ein vom ihm Beauftragter Stellung. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf die schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Melden sich mehrere Fragesteller gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder Fragesteller ist berechtigt, höchstens eine Zusatzfrage zu stellen. Eine Beratung findet nicht statt.
(4) Der Bürgermeister kann den Vortrag in den Sitzungen des Stadtrates einem städtischen Bediensteten übertragen; auf Verlangen des Stadtrates muss er einen solchen zu sachverständigen Auskünften hinzuziehen.
| (1) Der Stadtrat kann nach Eintritt in die Tagesordnung beschließen, | |
| a) | die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände zu ändern, |
| b) | Verhandlungsgegenstände zu teilen oder miteinander zu verbinden, |
| c) | die Beratung eines in öffentlicher Sitzung vorgesehenen Verhandlungsgegenstandes in die nichtöffentliche Sitzung zu verweisen, wenn dies das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO erfordern, |
| d) | die Beratung eines in nichtöffentlicher Sitzung vorgesehenen Verhandlungsgegenstandes in die öffentliche Sitzung zu verweisen, wenn keine Gründe des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO vorliegen. |
(2) Über Anträge aus der Mitte des Stadtrates, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Beschließt der Stadtrat, einen Verhandlungsgegenstand in öffentlicher Sitzung zu behandeln, so hat der Bürgermeister diesen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Stadtrates zu setzen.
(3) Die Tagesordnung kann in der öffentlichen Sitzung durch den Bürgermeister erweitert werden, soweit es sich um Verhandlungsgegenstände handelt, die Eilfälle im Sinne von § 36 Abs. 3 Satz 6 SächsGemO sind und alle Mitglieder des Stadtrates anwesend sind. Sind nicht alle Stadträte anwesend, sind die abwesenden Stadträte in einer Weise frist- und formlos und unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes zu laden, der sie noch rechtzeitig folgen können. Die Erweiterung ist in die Niederschrift aufzunehmen.
(4) Die Erweiterung der Tagesordnung einer nichtöffentlichen Sitzung durch den Bürgermeister ist zulässig, wenn dem alle Stadträte zustimmen.
(1) Der Bürgermeister ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung.
Wird eine Angelegenheit beraten, die auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stadträte oder einer Fraktion auf die Tagesordnung gesetzt wurde, ist zunächst den Antragstellern Gelegenheit zu geben, ihren Antrag zu begründen. Dabei haben die Antragsteller die Möglichkeit, während der Vorberatung in den Ausschüssen Präsentationen (im Sinne von elektronischen Darstellungen) zu zeigen. Diese Präsentationen werden auf eine Redezeit von maximal 5 Minuten und höchstens 1 Antrag je Fraktion je Ausschusssitzung beschränkt. Die Präsentationsdokumente sind spätestens 2 Werktage vor der jeweiligen Sitzung vorab dem Sitzungsdienst elektronisch zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen erhält, soweit eine Berichterstattung vorgesehen ist, zunächst der Berichterstatter das Wort.
(2) Wer das Wort ergreifen will, hat sich durch Handheben zu melden. Melden sich mehrere Mitglieder des Stadtrates gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Ein Teilnehmer der Beratung darf das Wort erst dann ergreifen, wenn es ihm vom Bürgermeister erteilt wird.
(3) Außerhalb der Reihenfolge erhält das Wort, wer Anträge zur Geschäftsordnung stellen will.
(4) Der Bürgermeister kann nach jedem Redner das Wort ergreifen; er kann ebenso dem Vortragenden, zugezogenen sachkundigen Einwohnern, städtischen Bediensteten oder Sachverständigen jederzeit das Wort erteilen oder sie zur Stellungnahme auffordern.
(5) Die Redezeit beträgt im Regelfall höchstens fünf Minuten. Sie kann durch Beschluss des Stadtrates verlängert oder verkürzt werden. Ein Mitglied des Stadtrates darf höchstens dreimal zum selben Verhandlungsgegenstand sprechen; Anträge zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt.
| (1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Mitglied des Stadtrates gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge: | |
| a) | auf Schluss der Beratung, |
| b) | auf Schluss der Rednerliste, |
| c) | auf Verweisung an einen Ausschuss oder an den Bürgermeister, |
| d) | auf Vertagung, |
| e) | auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung, |
| f) | auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit, |
| g) | auf namentliche oder geheime Abstimmung, |
| h) | auf Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung. |
(2) Anträge zur Geschäftsordnung unterbrechen die Sachberatung. Außer dem Antragsteller und dem Bürgermeister erhält je ein Redner der Fraktionen und die keiner Fraktion angehörenden Stadträte Gelegenheit, zu dem Geschäftsordnungsantrag zu sprechen.
(3) Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Stadtrat gesondert vorab zu entscheiden. Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Abstimmungen.
(4) Ein Antrag auf Schluss der Beratung oder auf Schluss der Rednerliste darf erst gestellt werden, wenn jede Fraktion und die keiner Fraktion angehörenden Stadträte Gelegenheit hatten, einmal das Wort zu nehmen. Wird ein Antrag auf Schluss der Beratung angenommen, ist die Beratung abzubrechen und Beschluss zu fassen. Wird ein Antrag auf Schluss der Rednerliste angenommen, dürfen nur noch diejenigen Stadträte zur Sache sprechen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf der Rednerliste vorgemerkt sind.
(1) Jedes Mitglied des Stadtrates ist berechtigt, zu jedem Verhandlungsgegenstand Anträge zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen (Sachanträge). Sie sind vor Abschluss der Beratung über diesen Verhandlungsgegenstand zu stellen und müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten. Dies gilt auch für Zusatz- und Änderungsanträge. § 20 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Anträge, deren Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt der Gemeinde nicht unerheblich beeinflussen (Finanzanträge), insbesondere Änderungen der Aufwendungen und Erträge oder Änderungen der Auszahlungen und Einzahlungen gegenüber dem Haushaltsplan zur Folge haben, müssen mit einem nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Deckungsvorschlag verbunden werden.
(3) Jeder Antrag kann bis zum Beginn der Beschlussfassung zurückgenommen werden.
(1) Der Stadtrat beschließt durch Abstimmungen und Wahlen. Der Bürgermeister ist stimmberechtigt, sofern die SächsGemO nichts Abweichendes regelt.
(2) Der Bürgermeister hat sich vor jeder Beschlussfassung über jeden Verhandlungsgegenstand davon zu überzeugen, ob der Stadtrat beschlussfähig ist.
(1) Der Stadtrat stimmt in der Regel offen ab. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, soweit nicht der Stadtrat im Einzelfall etwas anderes beschließt.
(2) Aus wichtigem Grund kann der Stadtrat geheime Abstimmung beschließen. Geheime Abstimmungen werden durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt.
(3) Der Stadtrat hat namentlich abzustimmen, wenn es ein Fünftel der Mitglieder des Stadtrates beantragt. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes einzelnen Mitgliedes des Stadtrates in der Niederschrift zu vermerken. Wird zum selben Verhandlungsgegenstand sowohl ein Antrag auf namentliche als auch auf geheime Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang.
(4) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.
(5) Das Abstimmungsergebnis wird vom Bürgermeister bekanntgegeben und in der Niederschrift festgehalten.
(6) Über Gegenstände einfacher Art und geringer Bedeutung kann der Stadtrat im schriftlichen oder elektronischen Verfahren beschließen. Der damit verbundene Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied des Stadtrates widerspricht.
(1) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet im Falle des Satzes 3 ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht.
(2) Die Stimmzettel sind vom Bürgermeister bereitzuhalten. Jeder Bewerber wird auf dem Stimmzettel namentlich benannt und erhält ein abgegrenztes Feld gleicher Größe. Der Stimmzettel muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Werden mehrere Wahlen in derselben Sitzung des Stadtrates durchgeführt, müssen sich die Farben der Stimmzettel deutlich voneinander unterscheiden.
(3) Die Stimmzettel sind von den stimmberechtigten Mitgliedern des Stadtrates zweifelsfrei zu kennzeichnen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. Stimmzettel, auf denen "ja" oder "nein" vermerkt ist, sind ungültig, es sei denn, dass nur eine Person zur Wahl ansteht.
(4) Der Bürgermeister ermittelt unter Mithilfe eines vom Stadtrat bestellten Mitgliedes oder eines städtischen Bediensteten das Wahlergebnis und gibt es dem Stadtrat bekannt.
(5) Ist das Los zu ziehen, so hat der Stadtrat hierfür ein Mitglied zu bestimmen. Der Bürgermeister oder in seinem Auftrag ein städtischer Bediensteter stellt in Abwesenheit des zur Losziehung bestimmten Mitglied des Stadtrates die Lose her. Der Hergang der Losziehung ist in der Niederschrift zu vermerken.
(1) Der Bürgermeister übt die Ordnungsgewalt und das Hausrecht aus. Seiner Ordnungsgewalt und seinem Hausrecht unterliegen alle Personen, die sich während einer Sitzung des Stadtrates im Beratungsraum aufhalten.
Im Beratungsraum besteht Rauchverbot. Weitergehende Rauchverbote im Sitzungsgebäude bleiben unberührt. Die sitzungsstörende Verwendung von Mobiltelefonen und anderen technischen Kommunikationsmitteln ist während der Sitzung des Stadtrates untersagt.
Zuhörer sind nicht berechtigt, in irgendeiner Form in den Gang der Verhandlungen einzugreifen; insbesondere haben sie sich Beifalls- oder Unmutsäußerungen zu enthalten. Das Enthüllen von Plakaten und Transparenten ist nicht gestattet.
Wer als Zuhörer die Sitzung stört oder sonst die Würde der Versammlung verletzt, kann vom Bürgermeister zur Ordnung gerufen und aus dem Sitzungssaal gewiesen werden, wenn die Ordnung auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden kann.
(2) Entsteht während der Sitzung des Stadtrates unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann der Bürgermeister nach vorheriger Ermahnung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Beratungsraumes räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.
(1) Redner, die vom Thema abschweifen, kann der Bürgermeister zur Sache rufen.
(2) Redner, die ohne Worterteilung das Wort an sich reißen oder die vorgeschriebene bzw. die vom Stadtrat beschlossene Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann der Bürgermeister zur Ordnung rufen.
(3) Hat ein Redner bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Abs. 1) oder einen Ordnungsruf (Abs. 2) erhalten, so kann der Bürgermeister ihm das Wort entziehen, wenn der Redner Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. Einem Redner, dem das Wort entzogen ist, darf es in derselben Sitzung zu dem betreffenden Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilt werden.
(1) Bei grobem Verstoß gegen die Ordnung kann ein Mitglied des Stadtrates vom Bürgermeister aus dem Beratungsraum verwiesen werden. Mit dem Ausschluss aus der Sitzung ist der Verlust des Anspruches auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden.
(2) Bei wiederholten Verstößen nach Absatz 1 kann der Stadtrat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen ausschließen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Personen, die gemäß § 17 an den Sitzungen des Stadtrates teilnehmen.
| (1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Stadtrates ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss insbesondere enthalten: | |
| a) | den Namen des Vorsitzenden, |
| b) | die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Stadträte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit, |
| c) | die Gegenstände der Verhandlung, |
| d) | die Anträge zur Sache und zur Geschäftsordnung, |
| e) | die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und |
| f) | den Wortlaut der vom Stadtrat gefassten Beschlüsse. |
(2) Die Niederschrift soll eine gedrängte Wiedergabe des Verhandlungsverlaufes enthalten. Der Vorsitzende und jedes Mitglied des Stadtrates können verlangen, dass ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.
(3) Die Niederschrift wird vom Schriftführer geführt, der vom Bürgermeister bestimmt wird. Der Bürgermeister kann einen städtischen Bediensteten oder ein Mitglied des Stadtrates damit beauftragen.
(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von zwei Stadträten, die an der Sitzung teilgenommen haben, und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die beiden Stadträte werden vom Bürgermeister zu Beginn einer jeden Sitzung bestellt. Ist einer der Unterzeichnenden mit einzelnen Punkten der Niederschrift nicht einverstanden oder können sich die Unterzeichnenden über den Inhalt der Niederschrift nicht einigen, kann über die entsprechenden Einwände ein Vermerk gefertigt werden.
(5) Die Niederschrift ist innerhalb eines Monats, in der Regel jedoch spätestens zur nächsten Sitzung dem Stadtrat zur Kenntnis zu bringen. Über die gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet der Stadtrat.
(6) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist den Einwohnern der Stadt gestattet. Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen dürfen weder den Mitgliedern des Stadtrates noch sonstigen Personen ausgehändigt werden.
(1) Über den wesentlichen Inhalt der vom Stadtrat in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Unterrichtung ist Sache des Bürgermeisters, der auch darüber entscheidet, in welcher Weise die Unterrichtung zu geschehen hat. Im Übrigen bleibt § 9 Abs. 2 unberührt.
(2) Die Unterrichtung nach Abs. 1 gilt auch für Beschlüsse des Stadtrates, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, sofern sie in öffentlicher Sitzung bekannt gegeben worden sind.
(1) Auf das Verfahren der beschließenden Ausschüsse sind – mit Ausnahme des § 12 - die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung über die Geschäftsführung des Stadtrates sinngemäß anzuwenden.
(2) Sitzungen, die der Vorberatung von Angelegenheiten nach § 41 Abs. 4 SächsGemO dienen, sind in der Regel nichtöffentlich.
(1) Der Ältestenrat kann vom Bürgermeister einberufen werden. Die Einberufung kann frist- und formlos geschehen.
(2) Der Ältestenrat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den Vorsitzenden der im Stadtrat vertretenen Fraktionen. Der Bürgermeister kann Verwaltungsmitarbeiter zu den Sitzungen hinzuziehen. Sowohl der Bürgermeister als auch die Vorsitzenden der im Stadtrat vertretenen Fraktionen können sich im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten lassen.
(3) Aufgabe des Ältestenrates ist es, den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Ganges der Verhandlungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse zu beraten. Die Entscheidung über die Aufstellung der Tagesordnung sowie die Verhandlungsführung in der Sitzung des Stadtrates obliegt dem Bürgermeister.
(4) Über die Sitzungen des Ältestenrates ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist den anwesenden Fraktionsvorsitzenden oder deren Stellvertretern zur nächsten Sitzung zur Unterschrift vorzulegen. Die Niederschriften liegen im Büro Stadtrat zur Einsicht für alle Mitglieder des Stadtrates aus.
Jedem Mitglied des Stadtrates und der Ausschüsse ist eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung auszuhändigen. Wird die Geschäftsordnung während der Wahlperiode geändert, so ist auch die geänderte Fassung auszuhändigen.
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch den Stadtrat in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Geschäftsordnung vom 27. Oktober 2022 außer Kraft.
Heidenau, den 29. Mai 2026