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Heidenauer Journal - Amtsblatt und Stadtzeitung der Stadt Heidenau
Ausgabe 17/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Das Bürgerbüro informiert

Veröffentlichung oder Übermittlung von Daten aus dem Melderegister

Ortsübliche Bekanntmachung zum Widerspruchsrecht nach § 50 Bundesmeldegesetz

Nach § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 BMG Auskunft erteilen über

1.

Familienname,

2.

Vornamen,

3.

Doktorgrad,

4.

Anschrift sowie

5.

Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Nach § 50 Abs. 3 BMG darf Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren

1.

Familienname,

2.

Vornamen,

3.

Doktorgrad und

4.

derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Jede betroffene Person hat nach § 50 Abs. 5 BMG das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach § 50 Abs. 1 bis 3 zu widersprechen; hierauf ist bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung kann während der üblichen Dienstzeiten persönlich im Bürgerbüro der Stadt Heidenau eingereicht oder schriftlich erklärt werden. Für die schriftliche Erklärung sind entsprechende Vordrucke im Bürgerbüro erhältlich.

Torsten Walther
Leiter des Rechts- und Ordnungsamtes