Stadt Heidenau
Die Bürgermeisterin
Dresdner Straße 47
01809 Heidenau
Die Stadt Heidenau als zuständige Ortspolizeibehörde bestellt gemeindliche Vollzugsbedienstete im Sinne des § 9 Abs. 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes (SächsPBG) vom 11.05.2019 (SächsGVBl. S. 358, 389).
Aufgrund des § 3 Abs. 1 der Gemeindlichen-Vollzugsbediensteten-Verordnung (GemVollzVO) vom 26.04.2023 (SächsGVBl. S. 230) in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 des SächsPBG gibt die Stadt Heidenau als Ortspolizeibehörde nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 des SächsPBG die Übertragung der polizeibehördlichen Vollzugsaufgaben nach § 1 und § 2 GemVollzVO auf ihre gemeindlichen Vollzugsbediensteten wie folgt öffentlich bekannt:
| A. | die Übertragung der polizeibehördlichen Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 der GemVollzVO für den Vollzug: |
| - | von Satzungen und Polizeiverordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörden (Nr. 1 GemVollzVO), |
| - | der Vorschriften zum Schutz von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, Kinderspielplätzen sowie anderen dem öffentlichen Nutzen dienenden Anlagen und Einrichtungen gegen Beschädigung, Verunreinigung und missbräuchliche Benutzung (Nr. 2 GemVollzVO), |
| - | der Vorschriften über den ruhenden Verkehr (Nr. 3 GemVollzVO), |
| - | der Vorschriften über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen (Nr. 4 GemVollzVO), |
| - | der Vorschriften über das Verbot des Behandelns, Lagerns, und Ablagerns von Abfällen sowie über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb dafür zugelassener Anlagen (Nr. 5 GemVollzVO), |
| - | der Vorschriften über das Reisegewerbe und das Marktwesen (Nr. 6 GemVollzVO), |
| - | der §§ 3 bis 9 des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. November 2020 |
| (SächsGVBl. S. 589) geändert worden ist (Nr. 7 GemVollzVO), | |
| - | des Sächsischen Gaststättengesetzes vom 3. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 198), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist (Nr. 8 GemVollzVO) und |
| - | der Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (Nr. 9 GemVollzVO). |
Die Aufgaben werden einschließlich der Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwangs gemäß § 2 GemVollzVO übertragen. Neben dem Vollzug von Rechtsnormen umfasst die Übertragung der jeweiligen polizeibehördlichen Aufgabe nach dem Buchstaben A auch den Vollzug von Allgemeinverfügungen und sonstigen Anordnungen (vgl. § 1 Abs. 5 GemVollzVO).
Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes bleibt unberührt.
Diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt die Öffentliche Bekanntmachung zur Bestellung von gemeindlichen Vollzugsbediensteten und zur Übertragung von polizeibehördlichen Vollzugsaufgaben vom 24.05.2023.
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Heidenau, 15. September 2026