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Heidenauer Journal - Amtsblatt und Stadtzeitung der Stadt Heidenau
Ausgabe 19/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung Übertragung der polizeibehördlichen Vollzugsaufgaben

Stadt Heidenau

Die Bürgermeisterin

Dresdner Straße 47

01809 Heidenau

Öffentliche Bekanntmachung zur Bestellung von gemeindlichen Vollzugsbediensteten und zur Übertragung von polizeibehördlichen Vollzugsaufgaben

Die Stadt Heidenau als zuständige Ortspolizeibehörde bestellt gemeindliche Vollzugsbedienstete im Sinne des § 9 Abs. 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes (SächsPBG) vom 11.05.2019 (SächsGVBl. S. 358, 389).

Aufgrund des § 3 Abs. 1 der Gemeindlichen-Vollzugsbediensteten-Verordnung (GemVollzVO) vom 26.04.2023 (SächsGVBl. S. 230) in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 des SächsPBG gibt die Stadt Heidenau als Ortspolizeibehörde nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 des SächsPBG die Übertragung der polizeibehördlichen Vollzugsaufgaben nach § 1 und § 2 GemVollzVO auf ihre gemeindlichen Vollzugsbediensteten wie folgt öffentlich bekannt:

A.

die Übertragung der polizeibehördlichen Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 der GemVollzVO für den Vollzug:

-

von Satzungen und Polizeiverordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörden (Nr. 1 GemVollzVO),

-

der Vorschriften zum Schutz von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, Kinderspielplätzen sowie anderen dem öffentlichen Nutzen dienenden Anlagen und Einrichtungen gegen Beschädigung, Verunreinigung und missbräuchliche Benutzung (Nr. 2 GemVollzVO),

-

der Vorschriften über den ruhenden Verkehr (Nr. 3 GemVollzVO),

-

der Vorschriften über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen (Nr. 4 GemVollzVO),

-

der Vorschriften über das Verbot des Behandelns, Lagerns, und Ablagerns von Abfällen sowie über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb dafür zugelassener Anlagen (Nr. 5 GemVollzVO),

-

der Vorschriften über das Reisegewerbe und das Marktwesen (Nr. 6 GemVollzVO),

-

der §§ 3 bis 9 des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. November 2020

(SächsGVBl. S. 589) geändert worden ist (Nr. 7 GemVollzVO),

-

des Sächsischen Gaststättengesetzes vom 3. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 198), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist (Nr. 8 GemVollzVO) und

-

der Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (Nr. 9 GemVollzVO).

Die Aufgaben werden einschließlich der Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwangs gemäß § 2 GemVollzVO übertragen. Neben dem Vollzug von Rechtsnormen umfasst die Übertragung der jeweiligen polizeibehördlichen Aufgabe nach dem Buchstaben A auch den Vollzug von Allgemeinverfügungen und sonstigen Anordnungen (vgl. § 1 Abs. 5 GemVollzVO).

Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes bleibt unberührt.

Diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt die Öffentliche Bekanntmachung zur Bestellung von gemeindlichen Vollzugsbediensteten und zur Übertragung von polizeibehördlichen Vollzugsaufgaben vom 24.05.2023.

 — 

Heidenau, 15. September 2026

C. Oertel
Bürgermeisterin