Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Zu sichernde Planung
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
§ 3 Rechtswirkungen
§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Aufgrund von § 14 Absatz 1 und § 16 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285), sowie der Bekanntmachungssatzung der Stadt Heidenau vom 28. April 2016, hat der Stadtrat der Stadt Heidenau in seiner öffentlichen Sitzung am 24. September 2026 folgende Satzung beschlossen:
Der Stadtrat der Stadt Heidenau hat in seiner Sitzung vom 24. September 2026 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan EZHL 03/1 „Zentraler Versorgungsbereich der Stadt Heidenau und Steuerung des großflächigen Einzelhandels“ aufzustellen. Die Veränderungssperre dient dabei der Sicherung der Planungsziele dieser Bauleitplanung. Ziel der Planung ist dabei auch die Umsetzung des städtebaulichen Entwicklungskonzepts „EZHK 2035+- Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts der Stadt Heidenau“ und der darin festgeschriebenen Zielstellungen, insbesondere die Sicherung der grundzentralen Versorgungsfunktion, Schutz und Stärkung der Innenstadt als dominierende Einkaufslage und die Sicherung und Weiterentwicklung der wohnortnahen Versorgung mit Angeboten des kurzfristigen Bedarfs.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan EZHL 03/1 „Zentraler Versorgungsbereich der Stadt Heidenau und Steuerung des großflächigen Einzelhandels“ und ergibt sich aus den Anlagen 1 und 2, die Bestandteil dieser Satzung sind.
(1) Die Regelungen der Absätze 2 und 3 erstrecken sich ausschließlich auf Vorhaben für Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern (großflächiger Einzelhandel im Sinne von § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung – BauNVO.
(2) Im räumlichen Geltungsbereich dieser Veränderungssperre dürfen:
| 1. | Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden und |
| 2. | erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. |
(3) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann gemäß § 14 Absatz 2 BauGB eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Heidenau.
(4) Von der Veränderungssperre nicht berührt werden gemäß § 14 Absatz 3 BauGB:
| 1. | Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, |
| 2. | Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie |
| 3. | reine Unterhaltu |
ngsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung.
(1) Diese Satzung tritt am Tage ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet ab dem Tag der Bekanntmachung, außer Kraft, sofern sie nicht gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 3 oder § 17 Absatz 2 BauGB verlängert wird. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
(3) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall vorzeitig außer Kraft, sobald und soweit der in § 1 genannte Bebauungsplan rechtsverbindlich in Kraft tritt.
Heidenau, 25. September 2026
Anlage 1: Räumlicher Geltungsbereich – Übersichtsplan
Anlage 2: Räumlicher Geltungsbereich – Flurstücksliste
Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Heidenau, 25. September 2026