Die Stadt Heidenau informiert über das Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplans für die Stadt Heidenau.
Der Stadtrat der Stadt Heidenau hat in seiner Sitzung am 22.12.2022 (Vorlagen-Nr.: 124/2022) die abgegebenen Stellungnahmen aus der Beteiligung zum Entwurf des Flächennutzungsplans Heidenau in der Fassung vom 28.01.2022, die im Zeitraum vom 09.05.2022 bis einschließlich 24.06.2022 erfolgte, geprüft und gem. § 1 Abs. 7 BauGB abgewogen.
Im Rahmen der Abwägung wurden im Bereich von drei Flächen in Heidenau folgende die Darstellung betreffende Defizite festgestellt:
| 1. | Gemarkung Gommern, am Lugturm, Sonstiges Sondergebiet „Ausflugsgastronomie“ |
| 2. | Gemarkung Mügeln, Dresdner Str. 83, Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel |
| 3. | Gemarkung Heidenau, im Bereich Zufahrt Hafenstraße, Allgemeines Wohngebiet |
Die Planung wurde entsprechend den Forderungen aus den Stellungnahmen der Beteiligung angepasst. Die 2. Fassung des Entwurfs zum Flächennutzungsplan der Stadt Heidenau vom (i.d.2.F.v.) 21.11.2022, bestehend aus der Planzeichnung zu den Änderungsbereichen, Begründung, Umweltbericht und Landschaftsplan, wurde durch den Stadtrat der Stadt Heidenau in seiner Sitzung am 22.12.2022 gebilligt und zur erneuten Offenlage nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt (Vorlagen-Nr. 153/2022).
| Folgende Anpassungen wurden vorgenommen: | |
| 1. | Gemarkung Gommern, am Lugturm, die Änderung des Sonstigen Sondergebietes - „Ausflugsgastronomie“ in ein Sondergebiet mit hoher Durchgrünung „Ausflugsziel Lugturm“ zur Klarstellung künftiger Ziele |
| 2. | Gemarkung Mügeln, Dresdner Str. 83, die Änderung der Gebietszuordnung „Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel“ in ein Mischgebiet aufgrund gegenläufiger Zielstellungen der Landes- und Regionalplanung |
| 3. | Gemarkung Heidenau, im Bereich Zufahrt Hafenstraße, die Änderung einer Wohnbaufläche in eine gemischte Baufläche aufgrund immissionsschutzrechtlicher Bedenken |
Im Begründungsteil und im Umweltbericht sind die geänderten Passagen grau unterlegt gekennzeichnet.
Die Stadt Heidenau möchte die Öffentlichkeit über den Stand des Entwurfs des Flächennutzungsplans sowie des Landschaftsplans in Kenntnis setzen. Dazu liegen die Unterlagen einschließlich der umweltbezogenen Unterlagen zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Heidenau, Bauamt, Brunneneck, von-Stephan-Straße 4, Zimmer 107, 01809 Heidenau im Zeitraum
vom 06.02.2023 bis einschließlich 09.03.2023
während der Öffnungszeiten
| Montag: | 8:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr |
| Dienstag/ Donnerstag: | 8:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr |
| Freitag: | 8:30 Uhr - 12:00 Uhr |
aus. Darüber ist die Einsichtnahme während der Dienstzeiten nach vorheriger Terminvereinbarung über das Sekretariat des Bauamtes Heidenau, Tel.: 03529 571-451 oder per E-Mail an: bauamt@heidenau.de möglich.
Parallel dazu kann der Entwurf während des o. g. Zeitraumes auf der Internetseite der Stadt Heidenau www.heidenau.de unter der Rubrik „Bauen und Wohnen“, „Aktuelle Mitteilungen des Bauamtes“ sowie im Zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingesehen werden.
| Folgende Planunterlagen zum Entwurf liegen zur Einsichtnahme aus: | ||
| - | Deckblatt | |
| - | Übersicht über die Änderungsbereiche i.d.2.F.v. 21.11.2022 | |
| - | Planzeichnung - Änderungsbereiche i.d.2.F.v. 21.11.2022 | |
| - | Begründung i.d.2.F.v. 21.01.2022 | |
| - | Beiplan zum Flächennutzungsplan i.d.2.F.v. 21.11.2022 | |
| - | Umweltbericht i.d.2.F.v. 21.11.2022 | |
| - | Anlagen: | Archäologische Denkmale |
| Liste der Kulturdenkmale | ||
| Altlasten und Altablagerungen | ||
| Biotopbestandsverzeichnis | ||
Folgende Umweltbezogene Informationen zum Entwurf liegen zur Einsichtnahme aus:
| 1. | der Landschaftsplan Stadt Heidenau in der abgestimmten Fassung vom 21.11.2022 bestehend aus dem Landschaftsplan mit Erläuterungsbericht, Potenzialkarten zu den Schutzgütern Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (Karte 1 Biotope/ Karte 1a Biotopbewertung), Boden, Wasser, Landschaftsbild und Erholung sowie Klima und der Strategischen Umweltprüfung zum Landschaftsplan. Der Landschaftsplan stellt die ökologische Grundlage für die Flächennutzungsplanung dar und beinhaltet Maßnahmenvorschläge zur Ausweisung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. | |
| 2. | der Umweltbericht (i.d.2.F.v. 21.11.2022) nach § 2a BauGB als gesonderter Teil der Begründung, dieser wurde im Ergebnis der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB erarbeitet und den Entwurfsunterlagen beigefügt. Er beinhaltet die Bewertung der vorgeschlagenen Bauentwicklungsflächen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Schutzgüter Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft/Klima, Landschaft, Kultur- und Sachgüter. | |
| 3. | Folgende wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen sind Bestandteil der ausgelegten Unterlagen (Nr. 21-1 bis 21-3) mit folgenden inhaltlichen umweltrelevanten Schwerpunkten und können ebenfalls eingesehen werden: | |
| • | Überschwemmungsgebiet, Hochwasserschutz, Wasserrecht, vorbeugender Hochwasserschutz, Hochwassergefährdung | |
| • | Klima | |
| • | Immissionsschutz | |
| • | Störfallvorsorge, Natürliche Radioaktivität, Altlasten, Geologie, Bodenschutz, | |
| • | Naturschutz, Artenschutz, Schutzgebieten, gesetzlich geschützten Biotopen, planfestgestellte Kompensationsmaßnahmen | |
| • | Waldeigenschaft und -flächen | |
| • | Landschaftsbild | |
| • | Landnutzung | |
| • | geplante Flächeninanspruchnahme | |
Innerhalb der o. g. Auslegungsfrist hat die Öffentlichkeit die Gelegenheit, sich zu den ausgelegten Unterlagen zu äußern, diese schriftlich bei der Stadtverwaltung einzureichen oder zur Niederschrift bei der Stadt Heidenau vorzutragen. Stellungnahmen können sowohl postalisch als auch online unter stadtplanung@heidenau.de eingereicht werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird außerdem darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).