Titel Logo
Heidenauer Journal - Amtsblatt und Stadtzeitung der Stadt Heidenau
Ausgabe 22/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

1. Änderung der Satzung des Zweckverbandes „IndustriePark Oberelbe“ vom 16.10.2023

über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 1 „IndustriePark Oberelbe“, des Bebauungsplanes 1.1 „Technologiepark Feistenberg“ und des Bebauungsplanes Nr. 1.2

„Gewerbepark Dohna/Heidenau“

(1. Änderungssatzung vom 13.10.2025)

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „IndustriePark Oberelbe“ hat in ihrer Sitzung vom 13.10.2025 auf Grund von § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, und des § 53 Satz 2 Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270) i. V. m. § 4 Abs. 2 d und § 5 der Verbandssatzung des Zweckverbandes IndustriePark Oberelbe, in der Fassung vom 21.07.2021, folgende

Satzung beschlossen:

Artikel 1

Änderungen

Die am 10.11.2023 in Kraft getretene Satzung des Zweckverbandes „IndustriePark Oberelbe“ vom 16.10.2023 über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 1 „IndustriePark Oberelbe“, des Bebauungsplanes 1.1 „Technologiepark Feistenberg“ und des Bebauungsplanes Nr. 1.2 „Gewerbepark Dohna/ Heidenau“

wird wie folgt geändert:

1. § 4 Satz 2 wird wie folgt neugefasst:

„Sie tritt nach Ablauf von 3 Jahren außer Kraft.“

2. § 4 Satz 3 wird wie folgt neugefasst:

„Auf die Dreijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB ablaufende Zeitraum anzurechnen.“

3. § 4 Satz 4 wird wie folgt neugefasst:

„Die Veränderungssperre tritt für das betreffende B-Plan-Gebiet 1.1 bzw. 1.2 entsprechend § 2 der Satzung außer Kraft, sobald und soweit einer dieser Bebauungspläne für das im § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 10.11.2025 in Kraft.

Pirna,

T. Lochner
1. Stellvertretender Verbandsvorsitzender