Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „IndustriePark Oberelbe“ hat in ihrer Sitzung vom 13.10.2025 auf Grund von § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, und des § 53 Satz 2 Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270) i. V. m. § 4 Abs. 2 d und § 5 der Verbandssatzung des Zweckverbandes IndustriePark Oberelbe, in der Fassung vom 21.07.2021, folgende
Satzung beschlossen:
Die am 10.11.2023 in Kraft getretene Satzung des Zweckverbandes „IndustriePark Oberelbe“ vom 16.10.2023 über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 1 „IndustriePark Oberelbe“, des Bebauungsplanes 1.1 „Technologiepark Feistenberg“ und des Bebauungsplanes Nr. 1.2 „Gewerbepark Dohna/ Heidenau“
wird wie folgt geändert:
1. § 4 Satz 2 wird wie folgt neugefasst:
„Sie tritt nach Ablauf von 3 Jahren außer Kraft.“
2. § 4 Satz 3 wird wie folgt neugefasst:
„Auf die Dreijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB ablaufende Zeitraum anzurechnen.“
3. § 4 Satz 4 wird wie folgt neugefasst:
„Die Veränderungssperre tritt für das betreffende B-Plan-Gebiet 1.1 bzw. 1.2 entsprechend § 2 der Satzung außer Kraft, sobald und soweit einer dieser Bebauungspläne für das im § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.“
Diese Satzung tritt am 10.11.2025 in Kraft.
Pirna,