Stadt Heidenau
Finanzverwaltungsamt — 22.12.2023
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) die Grundsteuer für das Jahr 2024 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
Die Hebesätze betragen weiterhin
| • für die Grundsteuer A | 295 von Hundert | und |
| • für die Grundsteuer B | 430 von Hundert. |
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Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Heidenau, Dresdner Str. 47, 01809 Heidenau einzulegen.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden. In diesem Fall kann der Widerspruch mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz an die de-Mail-Adresse info@heidenau.de-mail.de übersandt werden. Eine Erhebung des Widerspruchs durch eine einfache E-Mail ist nicht möglich, da damit die erforderliche Form des Widerspruchs nicht gewahrt ist und dieser damit keine rechtliche Wirkung entfaltet.
Hinweis:
Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung. Er entbindet Sie daher nicht von der Zahlungspflicht.
Im Auftrag
Hinweise an alle Steuerpflichtige
Zahlungsaufforderung:
Die Steuerpflichtigen, die kein SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer zu den im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzten Fälligkeiten zu entrichten.
Bitte überweisen Sie die Steuer unter Angabe des jeweiligen Kassenzeichens aus dem Ihnen vorliegenden letzten Grundsteuerbescheid auf das
Konto der Stadt Heidenau
• IBAN DE30 8505 0300 3000 0162 43
• BIC OSDDDE81XXX
bei der Ostsächsischen Sparkasse Dresden. Es wird gebeten die Überweisungen frühestens ab dem 15.01.2024 zu tätigen.
Sofern Sie ein SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) erteilt haben, wird die Stadt Heidenau die fälligen Beträge von dem genannten Konto einziehen. Sollten Sie künftig an dem SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen wollen, finden Sie ein entsprechendes Formular auf der Homepage www.heidenau.de oder fordern Sie ein entsprechendes Formular an:
( 03529/571-204 (Frau Heinke)
E-Mail grundsteuer@heidenau.de
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben (Zahlung der Grundsteuer als einmaligen Jahresbetrag), wird der Grundsteuerbetrag am 01. Juli 2024 fällig.
Haben sich die Besteuerungsgrundlagen, die Eigentumsverhältnisse am Grundstück im Verlaufe des vergangenen Jahres, festgestellt im Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Pirna, geändert, werden neue Grundsteuerbescheide erteilt.
Ändern sich die Grundsteuerhebesätze, wird die Grundsteuer gemäß § 27 Abs. 2 GrStG durch Bescheid neu festgesetzt.
Eigentumswechsel
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Schuldner der Grundsteuer für jeweils ein Kalenderjahr ist grundsätzlich derjenige, dem der Grundbesitz (Grundstück, Eigentumswohnung usw.) zu Beginn des Kalenderjahres gehört (Stichtag: 01.01.).
Die Umschreibung der Grundsteuer auf einen neuen Eigentümer erfolgt erst, wenn das Finanzamt den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugeschrieben hat (Zurechnungsfortschreibung). Die Zurechnungsfortschreibung erfolgt im Regelfall frühestens zum 01.01. des auf den wirtschaftlichen Übergang folgenden Kalenderjahres.
Bei einem Eigentumswechsel darf die Umschreibung der Grundsteuer erst dann durch das Finanzverwaltungsamt / Steuern vorgenommen werden, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat (Zurechnungsfortschreibung).
Der ehemalige Eigentümer bleibt nach Grundsteuergesetz für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungsverpflichtung endet erst, wenn er von der Stadt Heidenau – Finanzverwaltungsamt / Steuern einen Bescheid erhält, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Der neue Eigentümer kann erst zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden.
Private Absprachen über die Zahlung der Grundsteuer haben keine Wirkung gegenüber der Stadt Heidenau - Finanzverwaltungsamt / Steuern.
Grundsteuerreform 2025
Die Regelungen in Artikel 3 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26. November 2019 und in Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken vom 30. November 2019 finden erst mit der Hauptveranlagung 2025 Anwendung. Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen des Grundsteuergesetzes fort.