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Heidenauer Journal - Amtsblatt und Stadtzeitung der Stadt Heidenau
Ausgabe 24/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Beschlüsse der 4. Sitzung des Stadtrates vom 28. November 2024

Beschluss Nr.: 126/2024

Wahl des Bürgermeisters 2025 - Bestimmung des Wahltages

Der Stadtrat der Stadt Heidenau beschließt, gemäß § 39 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KomWG) die Wahl des Bürgermeisters am 23. März 2025 und einen etwa notwendig werdenden zweiten Wahlgang nach § 44a Abs. 1 KomWG am 13. April 2025 durchzuführen.

Abstimmungsergebnis:  —  einstimmig beschlossen

J. Opitz
Bürgermeister

Beschluss Nr.: 127/2024/1

Wahl des Bürgermeisters 2025 - Wahl des Stadtwahlausschusses gemäß § 9 KomWG

Der Stadtrat der Stadt Heidenau wählt den Stadtwahlausschuss für die Bürgermeisterwahl 2025 (einschließlich eines etwa notwendig werdenden zweiten Wahlgangs) gemäß § 9 Kommunalwahlgesetz (KomWG) mit nachfolgend genannten Funktionen und Personen:

Vorsitzender:

Herr Torsten Walther

Stellvertretender Vorsitzender:

Herr Marcel Göpfert

Beisitzer (Schriftführer):

Frau Maria Horack

Stellvertretender Beisitzer (Schriftführer):

Frau Thekla Weißleder

Beisitzer:

Herr Daniel Barthel

Stellvertretender Beisitzer:

Frau Birgit Gnauck

Beisitzer:

Herr Dr. Albin Nees

Stellvertretender Beisitzer:

Herr Wolfgang Thiery

Beisitzer:

Frau Emily Thomas

Stellvertretender Beisitzer:

Herr Peter Mildner

Beisitzer:

Herr Alexander Noack

Stellvertretender Beisitzer:

Frau Mandy Noack

Beisitzer:

Herr Marcus Sieber

Stellvertretender Beisitzer:

Herr Fabian Schubert

Abstimmungsergebnis:  —  einstimmig beschlossen

J. Opitz
Bürgermeister

Beschluss Nr.: 117/2024

Jahresabschluss 2021 • Schlussbericht über die örtliche Prüfung

Der Stadtrat der Stadt Heidenau nimmt den Schlussbericht über die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2021 gem. Anlage 117/2024-01 zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis:  —  zur Kenntnis genommen

J. Opitz
Bürgermeister

Die o.g. Anlage liegt vom 23. Dezember 2024 bis 17. Januar 2025 während der Dienstzeiten der Stadtverwaltung Heidenau im Rathaus Dresdner Straße 47, 01809 Heidenau, Zimmer 007, zur Einsichtnahme aus.

Beschluss Nr.: 116/2024

Jahresabschluss 2021 - Beschlussfassung über den Jahresabschluss zum 31.12.2021 gem. § 88 SächsGemO

Der Jahresabschluss zum 31.12.2021 der Stadt Heidenau wird durch den Stadtrat der Stadt Heidenau

mit einer Verrechnung mit dem Basiskapital gem. § 72 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO i. H. v. 1.032.902,41 EUR,

einem Überschuss im ordentlichen Ergebnis in Höhe von 2.998.512,47 EUR (einschl. 1.032.902,41 EUR aus Verrechnungen gem. § 72 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO),

einem Überschuss im Sonderergebnis in Höhe von 172.842,18 EUR und

mit einer Bilanzsumme in Höhe von 195.552.257,69 EUR,festgestellt.

Der Überschuss des ordentlichen Ergebnisses wird der 'Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses' zugeführt.

Der Überschuss des Sonderergebnisses wird der 'Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses' zugeführt.

In das Haushaltsjahr 2022 werden folgende Haushaltsermächtigungen übertragen:

Ergebnishaushalt: 2.619.509,92 EUR u.

Investitionshaushalt: 8.891.306,35 EUR.

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

J. Opitz
Bürgermeister

Beschluss Nr.: 121/2024

Hebesatzsatzung der Stadt Heidenau

Der Stadtrat der Stadt Heidenau beschließt die 'Satzung der Stadt Heidenau über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) gem. Anlage 121/2024-01.

Abstimmungsergebnis:

mehrheitlich zugestimmt

J. Opitz
Bürgermeister

Anlage 121/2024-01

Stadt Heidenau

Satzung der Stadt Heidenau über die

Festsetzung der Hebesätze

für die Grund- und Gewerbesteuer

- Hebesatzsatzung –

vom

28. November 2024

Inhaltsverzeichnis

§ 1 – Erhebungsgrundsatz

§ 2 – Hebesätze

§ 3 – Inkrafttreten

Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG), des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und des § 7 Absatz 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Heidenau in seiner Sitzung am 28. November 2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Heidenau erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Hebesätze

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

1.

für die Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf der Steuermessbeträge

295 v. H.

b)

für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf der Steuermessbeträge

370 v. H.

2.

für die Gewerbesteuer auf der Steuermessbeträge.

425 v. H.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Heidenau, 29. November 2024

J. Opitz
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustandegekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen.

Das gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Heidenau, den 29. November 2024

J. Opitz
Bürgermeister

Beschluss Nr.: 114/2024

Haushaltsplan 2025 - Einwendungen

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwendungen gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 SächsGemO zur Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan für das Jahr 2025 eingegangen sind.

Abstimmungsergebnis:  —  zur Kenntnis genommen

J. Opitz
Bürgermeister

Beschluss Nr.: 113/2024

Haushaltsplan 2025 - Gesamtabschluss

Die Stadt Heidenau verzichtet für das Haushaltsjahr 2025 auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses gem. § 88 b SächsGemO.

Abstimmungsergebnis:  —  einstimmig beschlossen

J. Opitz
Bürgermeister

Beschluss Nr.: 115/2024

Haushaltsplan 2025 - Haushaltsplan mit Haushaltssatzung 2025

Der Stadtrat beschließt die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 gem. Anlage 115/2024-01.

Abstimmungsergebnis:  —  einstimmig beschlossen

J. Opitz
Bürgermeister

Die o.g. Anlage liegt vom 23. Dezember 2024 bis 17. Januar 2025 während der Dienstzeiten der Stadtverwaltung Heidenau im Rathaus Dresdner Straße 47, 01809 Heidenau, Zimmer 007, zur Einsichtnahme aus.

Beschluss Nr.: 110/2024

Verordnung der Stadt Heidenau über verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im Jahr 2025

Der Stadtrat der Stadt Heidenau beschließt die Verordnung der Stadt Heidenau über verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im Jahr 2025 gemäß Anlage 110/2024-1.

Abstimmungsergebnis:  —  einstimmig beschlossen

J. Opitz
Bürgermeister

Anlage 110/2024-1

Verordnung der Stadt Heidenau

über verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im Jahr 2025

vom 28. November 2024

Aufgrund von § 3 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Frei-staat Sachsen (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG) vom 01.12.2010 (GVBl. S. 338 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.11.2020 (GVBl. S. 589), wird durch Beschluss des Stadtrates vom 28. November 2024 verordnet:

§ 1

Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage

Abweichend von § 3 Abs. 2 SächsLadÖffG dürfen Verkaufsstellen in der Stadt Heidenau an folgenden Sonn- und Feiertagen des Jahres 2025 in der Zeit zwischen 12.00 und 18.00 Uhr geöffnet sein

- 25. Mai 2025

- 10. August 2025

- 30. November 2025

§ 2

Schlussbestimmungen

(1) Die übrigen Bestimmungen des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes sowie die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen bleiben unberührt.

(2) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Heidenau, 29. November 2024

J. Opitz
Bürgermeister

Beschluss Nr.: 111/2024

Beteiligungen der Stadt Heidenau • Vertretung der Stadt Heidenau in der Verbandsversammlung "Kommunale Informationsverarbeitung Sachsen" (KISA)

Der Stadtrat der Stadt Heidenau wählt gem. § 52 Abs. 3 SächsKomZGHerrn Jens Neugebauer, Leiter des Finanzverwaltungsamtes, zum Ersatzvertreter der Stadt Heidenau in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Kommunale Informationsverarbeitung Sachsen“ und

Herrn Jürgen Opitz, Bürgermeister,

Frau Marion Franz, Erste Beigeordnete,

Herrn Torsten Walther, Leiter des Rechts- und Ordnungsamtes,

in der vorstehenden Reihenfolge zu seinen Verhinderungsvertretern.

Abstimmungsergebnis:  —  einstimmig beschlossen

J. Opitz
Bürgermeister

Beschluss Nr.: 112/2024

Beteiligungen der Stadt Heidenau • Vertretung der Stadt Heidenau in der Verbandsversammlung "Sächsisches Kommunales Studieninstitut Dresden" (SKSD)

Der Stadtrat wählt auf Grundlage des § 52 Abs. 3 SächsKomZG

Frau Marion Franz, Erste Beigeordnete,

zur Ersatzvertreterin der Stadt Heidenau in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Sächsisches Kommunales Studieninstitut Dresden“ und

Herr Jürgen Opitz, Bürgermeister,

Frau Sylvia Röder, Leiterin des Amtes für Schule und Familie,

Herr Torsten Walther, Leiter des Rechts- und Ordnungsamtes

in der vorstehenden Reihenfolge zu ihren Verhinderungsvertretern.

Abstimmungsergebnis:  —  einstimmig beschlossen

J. Opitz
Bürgermeister