Die Mitarbeiter des städtischen Bauhofes machen für Sie den Weg frei: ob manuell oder motorisiert.
Winter auf der Elbstraße
Sedlitzer Straße im Winter
In der kalten Jahreszeit sind die Mitarbeiter des städtischen Bauhofes besonders gefordert. Denn nun kommt oftmals zu den umfangreichen regelmäßigen Arbeitsbereichen zusätzlich der Winterdienst hinzu. Um Sie sicher durch den Winter zu bringen, sind aber alle Seiten gemeinsam gefragt.
Im Winter muss jederzeit und überall mit Frostgefahren oder Schneefällen gerechnet werden. Deshalb wollen wir an dieser Stelle die Straßenanlieger dringend an ihre aufgrund der Straßenreinigungssatzung der Stadt Heidenau bestehenden Räum- und Streupflichten erinnern.
Reinigungspflichten der Straßenanlieger
Nach dem Sächsischen Straßengesetz haben die Gemeinden alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Die Reinigungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.
Die Gemeinden sind berechtigt, die vorstehenden Reinigungspflichten ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Mit der Straßenreinigungssatzung der Stadt Heidenau vom 29.10.2015 hat sich der Ortsgesetzgeber dazu entschieden, die Reinigungspflichten in dem im Folgenden näher beschriebenen Umfang auf die betreffenden Straßenanlieger zu übertragen.
Welche Bereiche sind zu reinigen?
Die Straßenanlieger sind verpflichtet, die entlang ihres Grundstücks verlaufenden Gehwege zu reinigen. Ein Gehweg ist ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg. Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen keine Gehwege vorhanden sind gilt ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.
| Weiterhin sind von den Straßenanliegern | |
| - | die gemeinsame Fuß- und Radwege, |
| - | die Radwege, |
| - | die Parkstreifen und –buchten, |
| - | die Sicherheitsstreifen, |
| - | die jeweiligen Straßenrinnen sowie |
| - | die unselbständigen Grünstreifen |
als Bestandteile der öffentlichen Straßen zu reinigen, da sie laut der Straßenreinigungssatzung der Stadt Heidenau den Gehwegen grundsätzlich gleichgestellt sind. Nur die Straßenanlieger der Bundes- und Staatsstraßen und deren Kreuzungsbereiche sind von der Reinigungspflicht der Straßenrinnen befreit.
Soweit entlang einer öffentlichen Straße keine Straßenrinne vorhanden ist, gilt ein Streifen von 0,50 m Breite unmittelbar am Fahrbahnrand als Straßenrinne.
Wer ist zur Straßenreinigung verpflichtet?
Straßenanlieger sind Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, die durch eine öffentliche Straße erschlossen sind. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Eigentümers Straßenanlieger. Bei mehreren Straßenanliegern (z.B. Mehrfamilienhaus) besteht eine gemeinsame Verantwortung, diesen Pflichten nachzukommen.
In welchem Umfang müssen die Reinigungspflichten durchgeführt werden?
Die Gehwege, die diesen gleichgestellten Flächen sowie die unselbständigen Grünstreifen sind bei Bedarf unverzüglich – d.h. ohne schuldhaftes Zögern – zu reinigen. Die Reinigungspflicht erstreckt sich insbesondere auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Laub und Unkraut. Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z.B. Frostgefahr) entgegenstehen. Die zu reinigende Fläche darf bei diesen Arbeiten nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen und darf nicht auf die Fahrbahn, in die Straßenrinne oder in die Entwässerungsanlagen geschüttet werden. Weiterhin ist es untersagt den Kehricht dem Nachbarn zuzuführen.
Welche Folgen können auftreten, wenn man den Straßenreinigungspflichten nicht nachkommt?
Kommen die Straßenanlieger ihren Anliegerpflichten nicht nach, können diese Pflichten durch die Stadt wahrgenommen und die entsprechenden Straßenanlieger zum Kostenersatz herangezogen werden. Im Übrigen handelt derjenige ordnungswidrig im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 12 Sächsischen Straßengesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungs-, Räum- und Streupflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro geahndet werden. Außerdem müssen die verantwortlichen Straßenanlieger im Falle des Eintritts eines Schadensfalles (z.B. Sturz eines Fußgängers wegen Schnee- und Eisglätte oder Auffahrunfall wegen nassem Laub in der Straßenrinne) mit haftungsrechtlichen und unter Umständen sogar strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Schneeräumen und Streuen
Bei Schnee und Eis sind die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege sowie die Überwege für Fußgänger auf mindestens 1,50 m Breite vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.
Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil der Fläche oder am Rande der Fahrbahn so anzuhäufen, dass der fließende sowie der ruhende Verkehr nicht behindert werden.
Die Straßenrinnen und Straßenentwässerungsanlagen müssen frei von Schnee bleiben, damit das Schmelzwasser bei Tauwetter ungehindert abfließen kann. Auch Hydranten und andere Wasserentnahmestellen, welche im Bereich der Anliegerpflichten liegen, sind nach § 6 Abs. 3 Straßenreinigungssatzung entsprechend schnee- und eisfrei zu halten.
Zum Streuen sind Sand, Kies und Splitt zu verwenden. Es darf nicht mit Asche gestreut werden.
Wann muss geräumt und gestreut werden?
Das Schneeräumen und bei Bedarf das Streuen muss montags bis freitags bis spätestens 7:00 Uhr und samstags, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr ausgeführt werden. Sollte nach diesem Zeitpunkt Schnee fallen bzw. Schnee- und Eisglätte auftreten, muss unverzüglich geräumt und bei Bedarf gestreut werden. Tragen auch Sie zu sicheren Gehwegen in Heidenau bei und räumen bzw. streuen Sie bitte „ohne schuldhaftes Zögern“, also in angemessenen Zeiträumen erneut. Diese Räum- und Streupflicht endet um 20:00 Uhr.
Haben Sie Fragen oder Anregungen zur Räum- und Streupflicht in Heidenau? Dann stehen Ihnen die Mitarbeiter des Rechts- und Ordnungsamtes unter der Telefonnummer 03529/571252 gerne zur Verfügung.