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Heidenauer Journal - Amtsblatt und Stadtzeitung der Stadt Heidenau
Ausgabe 25/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung Festsetzung der Grundsteuer A und B für das Kalenderjahr 2026 gem. § 27 Abs.3 Grundsteuergesetz (GrStG)

Stadt Heidenau

Finanzverwaltungsamt — 04.12.2025

Bekanntmachung

Festsetzung der Grundsteuer A und B für das Kalenderjahr 2026 gem. § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG)

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) die Grundsteuer für das Jahr 2026 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Die Hebesätze betragen weiterhin

• für die Grundsteuer A 295 von Hundert und

• für die Grundsteuer B 370 von Hundert.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Heidenau, Dresdner Str. 47, 01809 Heidenau einzulegen.

Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Hinweis:

Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung. Er entbindet Sie daher nicht von der Zahlungspflicht.

Im Auftrag
gez. Neugebauer
Leiter des Finanzverwaltungsamtes

Hinweise an alle Grundsteuerpflichtige

Zahlungsaufforderung:

Die Steuerpflichtigen, die kein SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer zu den im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzten Fälligkeiten zu entrichten.

Bitte überweisen Sie die Steuer unter Angabe des jeweiligen Kassenzeichens aus dem Ihnen vorliegenden letzten Grundsteuerbescheid auf das

Konto der Stadt Heidenau

• IBAN DE30 8505 0300 3000 0162 43

• BIC OSDDDE81XXX

bei der Ostsächsischen Sparkasse Dresden. Es wird gebeten die Überweisungen frühestens ab dem 15.01.2026 zu tätigen.

Sofern Sie ein SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) erteilt haben, wird die Stadt Heidenau die fälligen Beträge von dem genannten Konto einziehen. Sollten Sie künftig an dem SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen wollen, finden Sie ein entsprechendes Formular auf der Homepage www.heidenau.de oder fordern Sie ein entsprechendes Formular an:

Telefon: 03529/571-204 (Frau Heinke)

eMail: grundsteuer@heidenau.de

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben (Zahlung der Grundsteuer als einmaligen Jahresbetrag), wird der Grundsteuerbetrag am 01. Juli 2026 fällig.

Haben sich die Besteuerungsgrundlagen, die Eigentumsverhältnisse am Grundstück im Verlaufe des vergangenen Jahres, festgestellt im Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Pirna, geändert, werden neue Grundsteuerbescheide erteilt.

Ändern sich die Grundsteuerhebesätze, wird die Grundsteuer gemäß § 27 Abs. 2 GrStG durch Bescheid neu festgesetzt.

Eigentumswechsel

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Schuldner der Grundsteuer für jeweils ein Kalenderjahr ist grundsätzlich derjenige, dem der Grundbesitz (Grundstück, Eigentumswohnung usw.) zu Beginn des Kalenderjahres gehört (Stichtag: 01.01.).

Die Umschreibung der Grundsteuer auf einen neuen Eigentümer erfolgt erst, wenn das Finanzamt den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugeschrieben hat (Zurechnungsfortschreibung). Die Zurechnungsfortschreibung erfolgt im Regelfall frühestens zum 01.01. des auf den wirtschaftlichen Übergang des Grundbesitzes folgenden Kalenderjahres.

Bei einem Eigentumswechsel darf die Umschreibung der Grundsteuer erst dann durch das Finanzverwaltungsamt / Steuern vorgenommen werden, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat (Zurechnungsfortschreibung).

Der bisherige Eigentümer bleibt nach Grundsteuergesetz weiterhin für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungsverpflichtung endet erst, wenn er von der Stadt Heidenau – Finanzverwaltungsamt / Steuern einen Bescheid erhält, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Der neue Eigentümer kann erst zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden.

Private Absprachen über die Zahlung der Grundsteuer haben keine Wirkung gegenüber der Stadt Heidenau - Finanzverwaltungsamt / Steuern.

Bis zum Bescheid über das Ende der Steuerpflicht richten sich im Falle eines Zahlungsverzuges die Maßnahmen zur Beitreibung des rückständigen Betrages gegen den bisherigen Eigentümer (Mahnung / Vollstreckung).

Erklärungs- und Anzeigepflichten

Die Bestimmungen des § 228 Bewertungsgesetz (BewG) und § 19 Grundsteuergesetz (GrStG) beinhalten Erklärungs- und Anzeigepflichten des Steuerpflichtigen bei Veränderungen des Grundbesitzes (bspw. § 228 BewG -{{gt}} Änderung der Grundstücksart | § 19 GrStG -{{gt}} Wegfall einer Steuerbefreiung).

Entsprechende Erklärungen bzw. Anzeigen sind durch den Steuerpflichtigen gegenüber dem zuständigen Finanzamt abzugeben.