Beschluss Nr.: 116/2025
Wahl des ehrenamtlichen Stellvertreters der Bürgermeisterin
Der Stadtrat der Stadt Heidenau bestellt gemäß § 55 Abs. 2 SächsGemO i.V.m. § 54 Abs. 1 und 2 SächsGemO sowie § 12 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Heidenau
Herrn Dr. Uwe Epler
als ehrenamtlichen Stellvertreter der Bürgermeisterin der Stadt Heidenau, der diese im Falle ihrer Verhinderung dann vertritt, wenn auch die Erste Beigeordnete verhindert ist.
Die Stellvertretung beschränkt sich nach § 12 Abs. 3 der Hauptsatzung auf die Fälle der Verhinderung beim Vorsitz im Stadtrat und den beschließenden Ausschüssen, bei der Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie bei der Repräsentation der Stadt.
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich zugestimmt
Beschluss Nr.: 119/2025
Weisungsbeschlüsse für die Vertreter der Stadt Heidenau in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes IndustriePark Oberelbe
Der Stadtrat der Stadt Heidenau weist die Vertreter der Stadt Heidenau in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes IndustriePark Oberelbe an, in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes IndustriePark Oberelbe am 15. Dezember 2025 entsprechend den Einzelbeschlüssen gemäß Anlage 119/2025-1 zu stimmen
Einzelbeschluss zur Anlage 119/2025-1 lfd. Nr. 1:
Der Stadtrat der Stadt Heidenau erteilt den Vertretern der Stadt Heidenau in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes IndustriePark Oberelbe die Weisung, bei der Abstimmung über die Beschlussvorlage IPO-011/2025 mit „JA“ zu stimmen.
Beschluss IPO-011/2025 lautet:
Die Verbandsversammlung wählt
Herrn Dr. Ralf Müller, Bürgermeister der Stadt Dohna
zum Verbandsvorsitzenden des Zweckverbandes 'IndustriePark Oberelbe'.
Abstimmungsergebnis:mehrheitlich zugestimmt
Einzelbeschluss zur Anlage 119/2025-1 lfd. Nr. 2:
Der Stadtrat der Stadt Heidenau erteilt den Vertretern der Stadt Heidenau in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes IndustriePark Oberelbe die Weisung, bei der Abstimmung über die Beschlussvorlage IPO-012/2025 mit „JA“ zu stimmen.
Beschluss IPO-012/2025 lautet:
Die Verbandsversammlung wählt
Frau Conny Oertel, Bürgermeisterin der Stadt Heidenau
zur 2. Stellvertretenden Verbandsvorsitzenden des Zweckverbandes 'IndustriePark Oberelbe'
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich zugestimmt
Beschluss Nr.:111/2025
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Heidenau
Der Stadtrat beschließt die Satzung der Stadt Heidenau über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungsgebührensatzung) – gem. Anlage 111/2025-1.
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich zugestimmt
bei Schriftstücken, die nicht in deutscher oder sorbischer Sprache abgefasst sind- je Seite
| Nr. | Amtshandlung | Gebühr in EUR |
| 1 | Gebühren für allgemeine Amtshandlungen |
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| 1.1 | Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln | 10,00 |
| 1.2 | Beglaubigung einer Abschrift, Fotokopie und dergleichen |
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| 1.2.1 | 1,50 | |
| mindestens | 10,00 |
| 1.2.2 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die die Behörde selbst hergestellt hat - je Beglaubigung Anmerkung: Werden mehrere gleiche Unterschriften oder Handzeichen oder mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien und dergleichen gleichzeitig beglaubigt, kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung zu erhebende Gebühr bis auf die Hälfte ermäßigt werden. | 5,00 |
| In nicht von den Tarifstellen 1.2.1 und 1.2.2 erfassten Fällen - je Seite | 0,75 |
| 1.2.3 | mindestens | 10,00 |
| 1.3 | Erteilung einer Bescheinigung, sofern nicht gesondert geregelt (Zeugnisse, Ausweise aller Art u. a. auch Mehrfertigungen) mindestens maximal | 10,00 170,00 |
| 1.4 | Erteilung von Auskünften, die über Auskünfte einfacher Art gem. §11 Abs.1 Nr.6 SächsVwKG (kostenfrei) hinausgehen - je angefangene Viertelstunde maximal | 14,00 100,00 |
| 1.5 | Einsichtnahme in Akten und amtliche Bücher, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird - je angefangene Viertelstunde Gebührenfrei ist die Einsicht für nachweisbar heimatkundliche Zwecke. | 14,00 |
| 1.6 | Aufnahme einer Niederschrift (außer in Widerspruchsverfahren) - je angefangene Viertelstunde | 10,00 |
| 1.7 | Anfertigung von Auszügen aus Akten - je angefangene Viertelstunde zzgl. Auslagen | 14,00 |
| 1.8 | Genehmigung für die Verwendung des Heidenauer Stadtwappens oder des Namensführungsrechts je Fall | 84,50 |
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| 2 | Gebühren im Bereich Finanzen |
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| 2.1 | Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung - je Bescheinigung | 14,00 |
| 2.2 | Ersatz einer verlorengegangenen Hundesteuermarke | 9,50 |
| 2.3 | Bereitstellung eines Kontoauszuges | 12,00 |
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| 3 | Gebühren im Bereich Bauen |
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| 3.1 | Bescheinigungen über die Nichtausübung von Vorkaufsrechten - pro Bescheinigung | 46,00 |
| 3.2 | Pfandentlastungsgenehmigung und andere Genehmigungen und Bewilligungen für Liegenschaften | 79,50 |
| 3.3 | Vergabe von Hausnummern je Gebäude | 51,00 |
| 3.4 | Genehmigung zur Anbindung gem. §13 AbwS | 138,50 |
| 3.5 | Antragsbearbeitung eines Wohnberechtigungsscheins | 10,00 |
| 3.6 | Bearbeitung eines Antrages nach §127 Abs.1 i.V.m. §223 Abs.4 TKG - je angefangene Viertelstunde | 15,50 |
| 3.7 | Bearbeitung einer Schacht- und Aufgrabe-Genehmigung - je angefangene Viertelstunde | 14,50 |
| 3.8 | Bearbeitung einer Leitungs- und Medienauskunft - je angefangene Viertelstunde | 14,00 |
| 3.9 | Bearbeitung einer Zufahrtsgenehmigung - je angefangene Viertelstunde | 16,00 |
| 3.10 | Bearbeitung einer Fällgenehmigung - je angefangene Viertelstunde | 15,50 |
| 4 | Gebühren im Bereich Recht und Ordnung |
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| 4.1 | Fundsachen |
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| 4.1.1 | Aushändigung einer verwahrten Fundsache an den Verlierer, Eigentümer oder Finder - Wertumfang bis 15,00 EUR - Wertumfang über 15,00 EUR bis 150,00 EUR - Wertumfang über 150,00 EUR bis 500,00 EUR - Wertumfang über 500,00 EUR | 0,00 7,50 15,00 26,50 |
| 4.1.2 | Ausstellen einer Bescheinigung der Fundbehörde für Versicherungen | 17,00 |
| 4.2 | Erteilung einer Erlaubnis für das Abbrennen von offenen Feuern nach § 9 der Polizeiordnung der Stadt Heidenau | 22,50 |
| 4.3 | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften über den Schutz der Nachtruhe § 12 Abs. 2 i.V.m. § 25 der Polizeiverordnung der Stadt Heidenau | 22,50 |
Beschluss Nr.:112/2025
Vierte Änderung der Entgeltordnung der Stadt Heidenau
Der Stadtrat der Stadt Heidenau beschließt die als Anlage 112/2025-1 beigefügte „Vierte Änderung der Ordnung zur Erhebung privatrechtlicher Entgelte für die Benutzung von Einrichtungen der Stadt Heidenau (Entgeltordnung) vom 28. April 2011 in der Fassung der Dritten Änderung vom 27. Oktober 2022“.
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich zugestimmt
Stadt Heidenau
Inhaltsverzeichnis
| Artikel 1 | Änderung der Ordnung zur Erhebung privatrechtlicher Entgelte für die Benutzung von Einrichtungen der Stadt Heidenau |
| Artikel 2 | In-Kraft-Treten |
Der Stadtrat der Stadt Heidenau in seiner öffentlichen Sitzung am 27.11.2025 folgende
beschlossen:
Die Ordnung zur Erhebung privatrechtlicher Entgelte für die Benutzung von Einrichtungen der Stadt Heidenau (Entgeltordnung) vom 28.04.2011, zuletzt geändert durch die 3. Änderung der Ordnung zur Erhebung privatrechtlicher Entgelte für die Benutzung von Einrichtungen der Stadt Heidenau (Entgeltordnung) vom 27. Oktober 2022 wird wie folgt geändert:
1. Anlage 2 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst:
Garagenmieten
Mietgarage massiv einschl. Stromanschluss
pro Monat — 47,00 EUR
Mietgarage massiv ohne Stromanschluss
pro Monat — 42,00 EUR
Miete für Eigentumsgarage auf städtischen Grund und Boden
pro Jahr (gültig ab 1. Juli 2026) — 150,00 EUR
PKW-Standplatz
pro Monat — 21,00 EUR
2. Anlage 2 Nr. 5 wird wie folgt neu gefasst:
Verpachtung von Bodenflächen
zur kleingärtnerischen Nutzung außerhalb von Kleingartenvereinen
nicht baulich genutzte Bodenflächen
pro Jahr und pro m² Pachtfläche — 0,25 EUR
baulich genutzte Bodenfläche
pro Jahr und pro m² Pachtfläche — 0,50 EUR
jeweils pro Vertrag mindestens — 25,00 EUR
innerhalb von Kleingartenvereinen
pro Jahr und pro m² Pachtfläche — 0,05 EUR
3. Anlage 5 Nr. 4 wird wie folgt neu gefasst:
Benutzung öffentliche Toiletten
Stadthaus — -entfällt-
auf dem Friedhof Heidenau-Nord — 0,50 EUR
Diese Änderung der Entgeltordnung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Heidenau, den 01.12.2025
Beschluss Nr.:117/2025
Jahresabschluss 2022 • Schlussbericht über die örtl. Prüfung
Der Stadtrat der Stadt Heidenau nimmt den Schlussbericht über die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2022 gem. Anlage 117/2025-01 zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis: zur Kenntnis genommen
Die o.g. Anlage liegt vom 22. Dezember 2025 bis 09. Januar 2026 während der Dienstzeiten der Stadtverwaltung Heidenau im Rathaus Dresdner Straße 47, 01809 Heidenau, Zimmer 007, zur Einsicht aus.
Beschluss Nr.: 118/2025
Jahresabschluss 2022 - Beschlussfassung über den Jahresabschluss zum 31.12.2022 gem. § 88 SächsGemO
Der Jahresabschluss zum 31.12.2022 der Stadt Heidenau wird durch den Stadtrat der Stadt Heidenau
| • | einem Überschuss im ordentlichen Ergebnis in Höhe von 3.972.959,73 EUR, |
| • | einem Fehlbetrag im Sonderergebnis in Höhe von -83.294,79 EUR und |
| • | mit einer Bilanzsumme in Höhe von 198.903.281,21 EUR |
festgestellt.
Der Überschuss des ordentlichen Ergebnisses wird der 'Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses' zugeführt.
In das Haushaltsjahr 2023 werden folgende Haushaltsermächtigungen übertragen:
| • | Ergebnishaushalt: — 1.726.820,91 EUR u. |
| • | Investitionshaushalt: — 5.543.095,73 EUR. |
Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Beschluss Nr.: 103/2025
Verordnung der Stadt Heidenau über verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im Jahr 2026
Der Stadtrat der Stadt Heidenau beschließt die Verordnung der Stadt Heidenau über verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im Jahr 2026 gemäß Anlage 103/2025-1.
Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Aufgrund von § 3 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG) vom 01.12.2010 (GVBl. S. 338 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.11.2020 (GVBl. S. 589), wird durch Beschluss des Stadtrates vom 27. November 2025 verordnet:
Abweichend von § 3 Abs. 2 SächsLadÖffG dürfen Verkaufsstellen in der Stadt Heidenau an folgenden Sonn- und Feiertagen des Jahres 2026 in der Zeit zwischen 12.00 und 18.00 Uhr geöffnet sein
- 31. Mai 2026
- 16. August 2026
- 29. November 2026
(1) Die übrigen Bestimmungen des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes sowie die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen bleiben unberührt.
(2) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Heidenau, 28. November 2025
Beschluss Nr.:123/2025
Bebauungsplan EZHL 02/1 - 1. Verlängerung der Veränderungssperre
1.Der Stadtrat beschließt gemäß § 17 Abs.1 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) die 1. Verlängerung der Veränderungssperre zum Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans EZHL02/1„Steuerung großflächiger Einzelhandel und zentraler Versorgungsbereich“ gemäß Beschluss- Nr. 138/2023 um ein weiteres Jahr. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ist der Anlage 123/2025-1 zu entnehmen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Die o.g. Anlagen sind vom 22. Dezember 2025 bis 09. Januar 2026 während der Dienststunden der Stadtverwaltung Heidenau im Rathaus Dresdner Straße 47, 01809 Heidenau, Zimmer 007, zur Einsichtnahme ausgelegt.
Beschluss Nr.: 124/2025/1
Bebauungsplan M 13/1 „MAFA-Park“ – Abwägung der Stellungnahmen zum Entwurf - Abwägungsbeschluss
Der Stadtrat der Stadt Heidenau beschließt gemäß § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) die Stellungnahmen der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange, Nachbargemeinden und der Öffentlichkeit zum Entwurf des Bebauungsplans M13/1 „MAFA-Park“ in der Fassung vom 07.07.2023 als Ganzes gemäß Anlage 124/2025/1-1 abzuwägen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Die o.g. Anlage ist vom 22. Dezember 2025 bis 09. Januar 2026 während der Dienststunden der Stadtverwaltung Heidenau im Rathaus Dresdner Straße 47, 01809 Heidenau, Zimmer 007, zur Einsichtnahme ausgelegt.
Beschluss Nr.: 125/2025
Bebauungsplan M 13/1 „MAFA-Park“ – Satzungsbeschluss
| 1. | Der Stadtrat beschließt den Bebauungsplan M13/1 „MAFA-Park“ in der Fassung vom 26.09.2025 gemäß der Anlagen 125/2025-1 und 125/2025-2, mit allen vorgenommenen redaktionellen Änderungen vom 26.09.2025 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. |
| 2. | Der Stadtrat billigt die dem Bebauungsplan M13/1 „MAFA-Park“ beigefügte Begründung mit Umweltbericht entsprechend Anlage 125/2025-3, in der Fassung vom 26.09.2025 mit allen vorgenommenen redaktionellen Änderungen vom 26.09.2025 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB. |
Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Die o.g. Anlagen sind vom 22. Dezember 2025 bis 09. Januar 2026 während der Dienststunden der Stadtverwaltung Heidenau im Rathaus Dresdner Straße 47, 01809 Heidenau, Zimmer 007, zur Einsichtnahme ausgelegt.
Beschluss Nr.: 110/2025
Antrag der CDU/FDP-Fraktion - Konzept Automatisierte Externe Defibrillatoren (AED)
Der Stadtrat der Stadt Heidenau beauftragt die Stadtverwaltung, bis 30.09.2026 ein Konzept zu erarbeiten, aus dem die Standorte der in der Stadt Heidenau derzeit sich im Einsatz befindlichen Automatisierten Externen Defibrillatoren (AED) ersichtlich sind. Das Konzept soll zudem Empfehlungen enthalten, welche zusätzlichen Standorte für AED möglich sein sollten.
Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Stadt Heidenau
Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Gebührenpflicht |
| § 2 | Gebührenschuldner |
| § 3 | Gebührenhöhe |
| § 4 | Entstehung der Gebühren |
| § 5 | Zeitpunkt der Fälligkeit |
| § 6 | Auslagen |
| § 7 | Nichterhebung von Gebühren wegen Unbilligkeit |
| § 8 | Anwendung von Bestimmungen des SächsVwKG |
| § 9 | Inkrafttreten |
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) in Verbindung mit § 8a des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S.116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S.876) hat der Stadtrat der Stadt Heidenau in seiner öffentlichen Sitzung am 27. November folgende
beschlossen:
Die Stadt Heidenau erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen.
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
| 1. | wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. |
| 2. | wer die Gebühren einer Behörde gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. |
| 3. | im Rechtsbehelfsverfahren und in streitentscheidenden Verwaltungsverfahren derjenige, dem die Gebühren auferlegt werden. |
(2) Auslagen im Sinne des §6 Abs.1, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich unter Berücksichtigung der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen, nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und nach deren allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen, nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Für Amtshandlungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt ist, noch Gebührenfreiheit entsprechend §§ 3 und 4 SächsVwKG besteht, wird eine Gebühr von 10,00 EUR bis 50.000,00 EUR erhoben.
(3) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berechnen, so ist dieser zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Für Wertgebühren, für die im Gebührenverzeichnis keine Gebühr vorgesehen ist, beträgt diese 1% des Gegenstandes.
Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizubringen.
(4) Die nach dieser Satzung zu erhebenden Gebühren verstehen sich als Nettogebühren. Sofern einzelne Gebühren der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Verwaltungsgebühren zuzüglich der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer erhoben.
(5) Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die in anderen Satzungen der Stadt Heidenau getroffen sind.
Die Gebühren entstehen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. In den Fällen, in denen mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens getätigt werden, mit der Beendigung der letzten gebührenpflichtigen Amtshandlung oder bei Zurücknahme oder Erledigung des Antrages oder Rechtsbehelfs.
Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht der Gebührenbescheid einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(1) Auslagen sind Aufwendungen, die im Einzelfall im Zusammenhang mit einer Amtshandlung im Sinne von §1 entstehen. An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden werden insbesondere erhoben, soweit nach dem als Anlage dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis keine Ausnahmen vorgesehen sind:
| 1. | Entschädigungen und Vergütungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen, |
| 2. | Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen Entgelte für einfache Briefsendungen, |
| 3. | Aufwendungen für amtliche Bekanntmachungen, |
| 4. | Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, |
| 5. | Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehen. |
(2) Auslagen im Sinne des Absatzes 1 werden auch dann erhoben, wenn die erhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat.
Gebühren werden nicht erhoben, soweit ihre Erhebung unbillig ist.
Gemäß §8a Abs.2 SächsKAG finden bei der Erhebung von Gebühren nach dieser Satzung die §§2, 3 Abs.4 bis 6, §4 Abs.2, 3 und 5, §§6 bis 9, 11 bis 13, 15, 16, 17 Abs.1 bis 3 und 5, §§18 bis 20, 22 und 23 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Anwendung.
(1) Die Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Heidenau über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung) vom 28. April 2011 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 20.Dezember 2018 und vom 27. Oktober 2022 außer Kraft.
Heidenau, den 01.12.2025
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Das gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Heidenau, den 01.12.2025