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Heidenauer Journal - Amtsblatt und Stadtzeitung der Stadt Heidenau
Ausgabe 25/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Beschlüsse der 15. Sitzung des Stadtrates vom 27. November 2025

Beschluss Nr.: 116/2025

Wahl des ehrenamtlichen Stellvertreters der Bürgermeisterin

Der Stadtrat der Stadt Heidenau bestellt gemäß § 55 Abs. 2 SächsGemO i.V.m. § 54 Abs. 1 und 2 SächsGemO sowie § 12 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Heidenau

Herrn Dr. Uwe Epler

als ehrenamtlichen Stellvertreter der Bürgermeisterin der Stadt Heidenau, der diese im Falle ihrer Verhinderung dann vertritt, wenn auch die Erste Beigeordnete verhindert ist.

Die Stellvertretung beschränkt sich nach § 12 Abs. 3 der Hauptsatzung auf die Fälle der Verhinderung beim Vorsitz im Stadtrat und den beschließenden Ausschüssen, bei der Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie bei der Repräsentation der Stadt.

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich zugestimmt

C. Oertel
Bürgermeisterin

Beschluss Nr.: 119/2025

Weisungsbeschlüsse für die Vertreter der Stadt Heidenau in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes IndustriePark Oberelbe

Der Stadtrat der Stadt Heidenau weist die Vertreter der Stadt Heidenau in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes IndustriePark Oberelbe an, in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes IndustriePark Oberelbe am 15. Dezember 2025 entsprechend den Einzelbeschlüssen gemäß Anlage 119/2025-1 zu stimmen

Einzelbeschluss zur Anlage 119/2025-1 lfd. Nr. 1:

Der Stadtrat der Stadt Heidenau erteilt den Vertretern der Stadt Heidenau in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes IndustriePark Oberelbe die Weisung, bei der Abstimmung über die Beschlussvorlage IPO-011/2025 mit „JA“ zu stimmen.

Beschluss IPO-011/2025 lautet:

Die Verbandsversammlung wählt

Herrn Dr. Ralf Müller, Bürgermeister der Stadt Dohna

zum Verbandsvorsitzenden des Zweckverbandes 'IndustriePark Oberelbe'.

Abstimmungsergebnis:mehrheitlich zugestimmt

Einzelbeschluss zur Anlage 119/2025-1 lfd. Nr. 2:

Der Stadtrat der Stadt Heidenau erteilt den Vertretern der Stadt Heidenau in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes IndustriePark Oberelbe die Weisung, bei der Abstimmung über die Beschlussvorlage IPO-012/2025 mit „JA“ zu stimmen.

Beschluss IPO-012/2025 lautet:

Die Verbandsversammlung wählt

Frau Conny Oertel, Bürgermeisterin der Stadt Heidenau

zur 2. Stellvertretenden Verbandsvorsitzenden des Zweckverbandes 'IndustriePark Oberelbe'

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich zugestimmt

C. Oertel
Bürgermeisterin

Beschluss Nr.:111/2025

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Heidenau

Der Stadtrat beschließt die Satzung der Stadt Heidenau über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungsgebührensatzung) – gem. Anlage 111/2025-1.

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich zugestimmt

C. Oertel
Bürgermeisterin

bei Schriftstücken, die nicht in deutscher oder sorbischer Sprache abgefasst sind- je Seite

Nr.

Amtshandlung

Gebühr in EUR

1

Gebühren für allgemeine Amtshandlungen

1.1

Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln

10,00

1.2

Beglaubigung einer Abschrift, Fotokopie und dergleichen

1.2.1

1,50

mindestens

10,00

1.2.2

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die die Behörde selbst hergestellt hat

- je Beglaubigung

Anmerkung:

Werden mehrere gleiche Unterschriften oder Handzeichen oder mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien und dergleichen gleichzeitig beglaubigt, kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung zu erhebende Gebühr bis auf die Hälfte ermäßigt werden.

5,00

In nicht von den Tarifstellen 1.2.1 und 1.2.2 erfassten Fällen - je Seite

0,75

1.2.3

mindestens

10,00

1.3

Erteilung einer Bescheinigung, sofern nicht gesondert geregelt (Zeugnisse, Ausweise aller Art u. a. auch Mehrfertigungen)

mindestens

maximal

10,00

170,00

1.4

Erteilung von Auskünften, die über Auskünfte einfacher Art gem. §11 Abs.1 Nr.6 SächsVwKG (kostenfrei) hinausgehen

- je angefangene Viertelstunde

maximal

14,00

100,00

1.5

Einsichtnahme in Akten und amtliche Bücher, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird

- je angefangene Viertelstunde

Gebührenfrei ist die Einsicht für nachweisbar heimatkundliche Zwecke.

14,00

1.6

Aufnahme einer Niederschrift (außer in Widerspruchsverfahren)

- je angefangene Viertelstunde

10,00

1.7

Anfertigung von Auszügen aus Akten

- je angefangene Viertelstunde

zzgl. Auslagen

14,00

1.8

Genehmigung für die Verwendung des Heidenauer Stadtwappens oder des Namensführungsrechts je Fall

84,50

2

Gebühren im Bereich Finanzen

2.1

Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

- je Bescheinigung

14,00

2.2

Ersatz einer verlorengegangenen Hundesteuermarke

9,50

2.3

Bereitstellung eines Kontoauszuges

12,00

3

Gebühren im Bereich Bauen

3.1

Bescheinigungen über die Nichtausübung von Vorkaufsrechten

- pro Bescheinigung

46,00

3.2

Pfandentlastungsgenehmigung und andere Genehmigungen und Bewilligungen für Liegenschaften

79,50

3.3

Vergabe von Hausnummern je Gebäude

51,00

3.4

Genehmigung zur Anbindung gem. §13 AbwS

138,50

3.5

Antragsbearbeitung eines Wohnberechtigungsscheins

10,00

3.6

Bearbeitung eines Antrages nach §127 Abs.1 i.V.m. §223 Abs.4 TKG

- je angefangene Viertelstunde

15,50

3.7

Bearbeitung einer Schacht- und Aufgrabe-Genehmigung

- je angefangene Viertelstunde

14,50

3.8

Bearbeitung einer Leitungs- und Medienauskunft

- je angefangene Viertelstunde

14,00

3.9

Bearbeitung einer Zufahrtsgenehmigung

- je angefangene Viertelstunde

16,00

3.10

Bearbeitung einer Fällgenehmigung

- je angefangene Viertelstunde

15,50

4

Gebühren im Bereich Recht und Ordnung

4.1

Fundsachen

4.1.1

Aushändigung einer verwahrten Fundsache an den Verlierer, Eigentümer oder Finder

- Wertumfang bis 15,00 EUR

- Wertumfang über 15,00 EUR bis 150,00 EUR

- Wertumfang über 150,00 EUR bis 500,00 EUR

- Wertumfang über 500,00 EUR

0,00

7,50

15,00

26,50

4.1.2

Ausstellen einer Bescheinigung der Fundbehörde für Versicherungen

17,00

4.2

Erteilung einer Erlaubnis für das Abbrennen von offenen Feuern nach § 9 der Polizeiordnung der Stadt Heidenau

22,50

4.3

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften über den Schutz der Nachtruhe § 12 Abs. 2 i.V.m. § 25 der Polizeiverordnung der Stadt Heidenau

22,50

Beschluss Nr.:112/2025

Vierte Änderung der Entgeltordnung der Stadt Heidenau

Der Stadtrat der Stadt Heidenau beschließt die als Anlage 112/2025-1 beigefügte „Vierte Änderung der Ordnung zur Erhebung privatrechtlicher Entgelte für die Benutzung von Einrichtungen der Stadt Heidenau (Entgeltordnung) vom 28. April 2011 in der Fassung der Dritten Änderung vom 27. Oktober 2022“.

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich zugestimmt

C. Oertel
Bürgermeisterin

Stadt Heidenau

4. Änderung der

Ordnung zur Erhebung privatrechtlicher Entgelte für die Benutzung von

Einrichtungen der Stadt Heidenau

(Entgeltordnung)

in der Fassung der Dritten Änderung vom

27. Oktober 2022

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung der Ordnung zur Erhebung privatrechtlicher Entgelte für die Benutzung von Einrichtungen der Stadt Heidenau

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Der Stadtrat der Stadt Heidenau in seiner öffentlichen Sitzung am 27.11.2025 folgende

4. Änderung der

Ordnung zur Erhebung privatrechtlicher Entgelte für die Benutzung von

Einrichtungen der Stadt Heidenau

(Entgeltordnung)

beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Ordnung zur Erhebung privatrechtlicher Entgelte für die Benutzung von Einrichtungen der Stadt Heidenau

Die Ordnung zur Erhebung privatrechtlicher Entgelte für die Benutzung von Einrichtungen der Stadt Heidenau (Entgeltordnung) vom 28.04.2011, zuletzt geändert durch die 3. Änderung der Ordnung zur Erhebung privatrechtlicher Entgelte für die Benutzung von Einrichtungen der Stadt Heidenau (Entgeltordnung) vom 27. Oktober 2022 wird wie folgt geändert:

1. Anlage 2 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst:

Garagenmieten

Mietgarage massiv einschl. Stromanschluss

pro Monat —  47,00 EUR

Mietgarage massiv ohne Stromanschluss

pro Monat —  42,00 EUR

Miete für Eigentumsgarage auf städtischen Grund und Boden

pro Jahr (gültig ab 1. Juli 2026) —  150,00 EUR

PKW-Standplatz

pro Monat —  21,00 EUR

2. Anlage 2 Nr. 5 wird wie folgt neu gefasst:

Verpachtung von Bodenflächen

zur kleingärtnerischen Nutzung außerhalb von Kleingartenvereinen

nicht baulich genutzte Bodenflächen

pro Jahr und pro m² Pachtfläche —  0,25 EUR

baulich genutzte Bodenfläche

pro Jahr und pro m² Pachtfläche —  0,50 EUR

jeweils pro Vertrag mindestens —  25,00 EUR

innerhalb von Kleingartenvereinen

pro Jahr und pro m² Pachtfläche —  0,05 EUR

3. Anlage 5 Nr. 4 wird wie folgt neu gefasst:

Benutzung öffentliche Toiletten

Stadthaus —  -entfällt-

auf dem Friedhof Heidenau-Nord —  0,50 EUR

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Diese Änderung der Entgeltordnung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Heidenau, den 01.12.2025

C. Oertel
Bürgermeisterin

Beschluss Nr.:117/2025

Jahresabschluss 2022 • Schlussbericht über die örtl. Prüfung

Der Stadtrat der Stadt Heidenau nimmt den Schlussbericht über die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2022 gem. Anlage 117/2025-01 zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis: zur Kenntnis genommen

C. Oertel
Bürgermeisterin

Die o.g. Anlage liegt vom 22. Dezember 2025 bis 09. Januar 2026 während der Dienstzeiten der Stadtverwaltung Heidenau im Rathaus Dresdner Straße 47, 01809 Heidenau, Zimmer 007, zur Einsicht aus.

Beschluss Nr.: 118/2025

Jahresabschluss 2022 - Beschlussfassung über den Jahresabschluss zum 31.12.2022 gem. § 88 SächsGemO

Der Jahresabschluss zum 31.12.2022 der Stadt Heidenau wird durch den Stadtrat der Stadt Heidenau

einem Überschuss im ordentlichen Ergebnis in Höhe von 3.972.959,73 EUR,

einem Fehlbetrag im Sonderergebnis in Höhe von -83.294,79 EUR und

mit einer Bilanzsumme in Höhe von 198.903.281,21 EUR

festgestellt.

Der Überschuss des ordentlichen Ergebnisses wird der 'Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses' zugeführt.

In das Haushaltsjahr 2023 werden folgende Haushaltsermächtigungen übertragen:

Ergebnishaushalt: —  1.726.820,91 EUR u.

Investitionshaushalt:  —  5.543.095,73 EUR.

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

C. Oertel
Bürgermeisterin

Beschluss Nr.: 103/2025

Verordnung der Stadt Heidenau über verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im Jahr 2026

Der Stadtrat der Stadt Heidenau beschließt die Verordnung der Stadt Heidenau über verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im Jahr 2026 gemäß Anlage 103/2025-1.

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

C. Oertel
Bürgermeisterin

Verordnung der Stadt Heidenau

über verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im Jahr 2026

vom 27. November 2025

Aufgrund von § 3 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG) vom 01.12.2010 (GVBl. S. 338 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.11.2020 (GVBl. S. 589), wird durch Beschluss des Stadtrates vom 27. November 2025 verordnet:

§ 1

Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage

Abweichend von § 3 Abs. 2 SächsLadÖffG dürfen Verkaufsstellen in der Stadt Heidenau an folgenden Sonn- und Feiertagen des Jahres 2026 in der Zeit zwischen 12.00 und 18.00 Uhr geöffnet sein

- 31. Mai 2026

- 16. August 2026

- 29. November 2026

§ 2

Schlussbestimmungen

(1) Die übrigen Bestimmungen des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes sowie die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen bleiben unberührt.

(2) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Heidenau, 28. November 2025

C. Oertel
Bürgermeisterin

Beschluss Nr.:123/2025

Bebauungsplan EZHL 02/1 - 1. Verlängerung der Veränderungssperre

1.Der Stadtrat beschließt gemäß § 17 Abs.1 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) die 1. Verlängerung der Veränderungssperre zum Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans EZHL02/1„Steuerung großflächiger Einzelhandel und zentraler Versorgungsbereich“ gemäß Beschluss- Nr. 138/2023 um ein weiteres Jahr. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ist der Anlage 123/2025-1 zu entnehmen.

  1. Der Entwurf der Satzung (s. Anlage 123/2025-2) über eine Verlängerung der Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans EZHL02/1 „Steuerung großflächiger Einzelhandel und zentraler Versorgungsbereich“ wird inkl. Anlagen als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

C. Oertel
Bürgermeisterin

Die o.g. Anlagen sind vom 22. Dezember 2025 bis 09. Januar 2026 während der Dienststunden der Stadtverwaltung Heidenau im Rathaus Dresdner Straße 47, 01809 Heidenau, Zimmer 007, zur Einsichtnahme ausgelegt.

Beschluss Nr.: 124/2025/1

Bebauungsplan M 13/1 „MAFA-Park“ – Abwägung der Stellungnahmen zum Entwurf - Abwägungsbeschluss

Der Stadtrat der Stadt Heidenau beschließt gemäß § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) die Stellungnahmen der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange, Nachbargemeinden und der Öffentlichkeit zum Entwurf des Bebauungsplans M13/1 „MAFA-Park“ in der Fassung vom 07.07.2023 als Ganzes gemäß Anlage 124/2025/1-1 abzuwägen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

C. Oertel
Bürgermeisterin

Die o.g. Anlage ist vom 22. Dezember 2025 bis 09. Januar 2026 während der Dienststunden der Stadtverwaltung Heidenau im Rathaus Dresdner Straße 47, 01809 Heidenau, Zimmer 007, zur Einsichtnahme ausgelegt.

Beschluss Nr.: 125/2025

Bebauungsplan M 13/1 „MAFA-Park“ – Satzungsbeschluss

1.

Der Stadtrat beschließt den Bebauungsplan M13/1 „MAFA-Park“ in der Fassung vom 26.09.2025 gemäß der Anlagen 125/2025-1 und 125/2025-2, mit allen vorgenommenen redaktionellen Änderungen vom 26.09.2025 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

2.

Der Stadtrat billigt die dem Bebauungsplan M13/1 „MAFA-Park“ beigefügte Begründung mit Umweltbericht entsprechend Anlage 125/2025-3, in der Fassung vom 26.09.2025 mit allen vorgenommenen redaktionellen Änderungen vom 26.09.2025 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB.

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

C. Oertel
Bürgermeisterin

Die o.g. Anlagen sind vom 22. Dezember 2025 bis 09. Januar 2026 während der Dienststunden der Stadtverwaltung Heidenau im Rathaus Dresdner Straße 47, 01809 Heidenau, Zimmer 007, zur Einsichtnahme ausgelegt.

Beschluss Nr.: 110/2025

Antrag der CDU/FDP-Fraktion - Konzept Automatisierte Externe Defibrillatoren (AED)

Der Stadtrat der Stadt Heidenau beauftragt die Stadtverwaltung, bis 30.09.2026 ein Konzept zu erarbeiten, aus dem die Standorte der in der Stadt Heidenau derzeit sich im Einsatz befindlichen Automatisierten Externen Defibrillatoren (AED) ersichtlich sind. Das Konzept soll zudem Empfehlungen enthalten, welche zusätzlichen Standorte für AED möglich sein sollten.

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

C. Oertel
Bürgermeisterin

Stadt Heidenau

Satzung

der Stadt Heidenau

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten

(Verwaltungsgebührensatzung)

vom

27.11.2025

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Gebührenpflicht

§ 2

Gebührenschuldner

§ 3

Gebührenhöhe

§ 4

Entstehung der Gebühren

§ 5

Zeitpunkt der Fälligkeit

§ 6

Auslagen

§ 7

Nichterhebung von Gebühren wegen Unbilligkeit

§ 8

Anwendung von Bestimmungen des SächsVwKG

§ 9

Inkrafttreten

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) in Verbindung mit § 8a des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S.116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S.876) hat der Stadtrat der Stadt Heidenau in seiner öffentlichen Sitzung am 27. November folgende

Satzung

der Stadt Heidenau

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten

(Verwaltungsgebührensatzung)

beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

Die Stadt Heidenau erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

1.

wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird.

2.

wer die Gebühren einer Behörde gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

3.

im Rechtsbehelfsverfahren und in streitentscheidenden Verwaltungsverfahren derjenige, dem die Gebühren auferlegt werden.

(2) Auslagen im Sinne des §6 Abs.1, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich unter Berücksichtigung der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen, nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und nach deren allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen, nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Für Amtshandlungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt ist, noch Gebührenfreiheit entsprechend §§ 3 und 4 SächsVwKG besteht, wird eine Gebühr von 10,00 EUR bis 50.000,00 EUR erhoben.

(3) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berechnen, so ist dieser zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Für Wertgebühren, für die im Gebührenverzeichnis keine Gebühr vorgesehen ist, beträgt diese 1% des Gegenstandes.

Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizubringen.

(4) Die nach dieser Satzung zu erhebenden Gebühren verstehen sich als Nettogebühren. Sofern einzelne Gebühren der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Verwaltungsgebühren zuzüglich der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer erhoben.

(5) Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die in anderen Satzungen der Stadt Heidenau getroffen sind.

§ 4 Entstehung der Gebühren

Die Gebühren entstehen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. In den Fällen, in denen mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens getätigt werden, mit der Beendigung der letzten gebührenpflichtigen Amtshandlung oder bei Zurücknahme oder Erledigung des Antrages oder Rechtsbehelfs.

§ 5 Zeitpunkt der Fälligkeit

Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht der Gebührenbescheid einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 6 Auslagen

(1) Auslagen sind Aufwendungen, die im Einzelfall im Zusammenhang mit einer Amtshandlung im Sinne von §1 entstehen. An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden werden insbesondere erhoben, soweit nach dem als Anlage dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis keine Ausnahmen vorgesehen sind:

1.

Entschädigungen und Vergütungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen,

2.

Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen Entgelte für einfache Briefsendungen,

3.

Aufwendungen für amtliche Bekanntmachungen,

4.

Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,

5.

Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehen.

(2) Auslagen im Sinne des Absatzes 1 werden auch dann erhoben, wenn die erhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat.

§ 7 Nichterhebung von Gebühren wegen Unbilligkeit

Gebühren werden nicht erhoben, soweit ihre Erhebung unbillig ist.

§ 8 Anwendung von Bestimmungen des SächsVwKG

Gemäß §8a Abs.2 SächsKAG finden bei der Erhebung von Gebühren nach dieser Satzung die §§2, 3 Abs.4 bis 6, §4 Abs.2, 3 und 5, §§6 bis 9, 11 bis 13, 15, 16, 17 Abs.1 bis 3 und 5, §§18 bis 20, 22 und 23 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Anwendung.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Heidenau über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung) vom 28. April 2011 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 20.Dezember 2018 und vom 27. Oktober 2022 außer Kraft.

Heidenau, den 01.12.2025

C. Oertel
Bürgermeisterin

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Das gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Heidenau, den 01.12.2025

C. Oertel
Bürgermeisterin