Nachfolgend finden Sie die in der Sitzung des Stadtrates der Stadt Heidenau am 22. Dezember 2022 beschlossene sowie im Heidenauer Journal Nr. 02/2023 am 27. Januar 2023 veröffentlichte Sporthallenbenutzungsordnung in vollem Wortlaut:
Stadt Heidenau
Neufassung der Ordnung über die Benutzung von Sporthallen der Stadt Heidenau vom 25. Februar 2010 (Sporthallenbenutzungsordnung)
in der Fassung der Ersten Ordnung zur Änderung der Ordnung über die Benutzung von Sporthallen der Stadt Heidenau
vom 22.12.2022
| Inhaltsverzeichnis: | |
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Zulassung |
| § 3 | Umfang der Nutzung |
| § 4 | Widerruf der Erlaubnis |
| § 5 | Hausrecht |
| § 6 | Haftung |
| § 7 | Antragstellung für Dauernutzung (Training) |
| § 8 | Vergabe |
| § 9 | Entgelte |
| § 10 | Entgeltbefreiung |
| § 11 | Inkrafttreten |
Ordnung über die Benutzung von Sporthallen der Stadt Heidenau
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Ordnung für die Benutzung gilt für alle Sporthallen die sich in Trägerschaft der Stadt Heidenau befinden.
(2) Der Bürgermeister wird ermächtigt, individuelle Regelungen zur Benutzung der einzelnen Sporthallen durch gesonderte Hallenordnungen für die
| - | Mittelschule „J. W. v. Goethe“ (1,5-Feld-Sporthalle) |
| - | Astrid-Lindgren-Grundschule |
| - | Grundschule „Bruno Gleißberg“ |
| - | Pestalozzi-Gymnasium (Zweifeld-Sporthalle) |
zu treffen.
§ 2
Zulassung
(1) Die Sporthallen werden den Sportvereinen und den Sportverbänden zur Nutzung für Sport-, Trainings- und Wettkampfzwecke überlassen.
(2) Auf Antrag werden Hallennutzungszeiten zu Trainings- und Wettkampfzwecken für die Sportvereine festgelegt.
Dem Schulsport werden vorrangig Hallennutzungszeiten eingeräumt.
(3) Ein Anspruch, die beantragte Sporthalle zu den beantragten Trainingszeiten zur Verfügung gestellt zu bekommen, besteht nicht.
(4) Die Benutzung der Sporthallen bedarf der schriftlichen Erlaubnis. Als allgemeine Erlaubnis für eingetragene Vereine gilt der halbjährlich erarbeitete Belegungsplan für die Sporthallen der Stadt Heidenau.
Veranstaltungen an Wochenenden und Feiertagen müssen gesondert beantragt werden.
(5) Die Benutzung der Sporthallen ist nur mit einer geeigneten Aufsichtsperson zulässig.
Als geeignete Aufsichtspersonen gelten:
| - | Sportlehrer |
| - | lizenzierte Übungsleiter des LSB Sachsen bzw. Fachverbände |
| - | Personen mit vergleichbarer Qualifikation |
| - | von den Vorständen der Sportvereine beauftragte geeignete Personen |
(6) Sonstige Veranstaltungen bedürfen einer gesonderten vertraglichen Regelung.
§ 3
Umfang der Nutzung
(1) Die Benutzererlaubnis berechtigt zur Benutzung der angegebenen Sportstätten und Spielflächen sowie Umkleidekabinen und Sanitäreinrichtungen während der festgelegten Zeiten und für den zugelassenen Zweck.
(2) Die Erlaubnis umfasst auch die zweckentsprechende und schonende Nutzung der zum Inventar gehörenden Geräte. Ein Anspruch auf Überlassung der Geräte besteht nicht. Näheres regelt die jeweilige Hallenordnung.
(3) Die für die Sporthallen zugelassenen Sportarten regelt die jeweilige Hallenordnung.
(4) Die Sporthallen müssen pünktlich zum Ende der genehmigten Nutzungszeit, spätestens 30 Minuten nach Beendigung des Trainings bzw. Wettkampfes verlassen werden.
Die zugewiesenen Übungszeiten sind genau einzuhalten, damit Überschneidungen
bei aufeinander folgenden Veranstaltungen vermieden werden.
(5) Der Hallenbetrieb findet in den Sporthallen von 7:00 Uhr bis 23:00 Uhr statt. Dies beinhaltet die Umkleidezeiten vor und nach dem Spielbetrieb.
(6) Die Sporthallen bleiben während der Sommerferien sowie während der Ferien über den Jahreswechsel geschlossen und sind nur auf schriftliche Anfrage und Erlaubnis geöffnet.
(7) Alle übrigen Schließzeiten, z.B. für Grundreinigung und Reparaturen, werden jährlich vom Bürgermeister gesondert festgelegt.
§ 4
Widerruf der Erlaubnis
(1) Die Benutzungserlaubnis kann bei Nichteinhalten des Belegungsplanes oder bei Verstoß gegen Bestimmungen dieser Ordnung für die Benutzung der Sporthallen durch den Bürgermeister entzogen werden.
(2) Ansprüche der Benutzer insbesondere auf Schadenersatz entstehen aufgrund des Abs. 1 nicht.
§ 5
Hausrecht
(1) Im Auftrag des Bürgermeisters übt der Hausmeister das Hausrecht aus, in seiner Abwesenheit die Aufsichtsperson.
(2) Die Aufsichtspersonen sind verpflichtet, Personen aus der Halle zu verweisen, die
| a) | die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden, |
| b) | andere Sportler oder Zuschauer belästigen, |
| c) | trotz Ermahnungen gegen die Bestimmungen der Sporthallenordnung verstoßen. |
(3) Personen, die den Anordnungen der Aufsichtspersonen nicht nachkommen, kann durch den Bürgermeister oder den Schulleiter die Benutzung der Sporthalle vorübergehend oder dauernd untersagt werden.
§ 6
Haftung
(1) Bei der Benutzung für schulische Zwecke gilt die gesetzliche Schülerunfallversicherung.
(2) Die Benutzung der städtischen Sporthallen erfolgt auf eigene Gefahr. Der Hallenbenutzer stellt die Stadt von etwaigen Ansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Sporthallen und der Zugänge stehen.
Der Hallenbenutzer verzichtet seinerseits auf eigene Schadensersatzansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte.
Der Hallenbenutzer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
(3) Die Haftung der Stadt beschränkt sich auf Vorsatz und grob fahrlässiges Verhalten.
(4) Die Hallenbenutzer haften für die Schäden, die während deren Benutzungszeiten entstanden sind.
(5) Für den Verlust von Kleidungsstücken, Geld und anderen Wertgegenständen sowie für die abgestellten Fahrräder und Fahrzeuge wird von der Stadt Heidenau keine Haftung übernommen.
§ 7
Antragstellung für Dauernutzung (Training)
Die Anträge auf Sporthallennutzung müssen jeweils bis zum 5. Werktag im März für die Sommerbelegung (01.04.-30.09.) und bis zum 5. Werktag im September für die Winterbelegung (01.10.-31.03.) bei der Stadtverwaltung Heidenau eingereicht werden.
Später eingehende Anträge werden nur noch im Rahmen der zur Verfügung stehenden freien Zeiten berücksichtigt.
§ 8
Vergabe
(1) Bei der Vergabe werden Übungseinheiten mit maximal 120 Minuten je Übungsgruppe zugrunde gelegt. In Einzelfällen kann die Zeit auf schriftlichen Antrag mit Angabe des Grundes unter Berücksichtigung der übrigen Anträge verlängert werden.
(2) Bei der Vergabe der Hallen sind zunächst die sportspezifischen Bedürfnisse der einzelnen Vereine und deren Abteilungen zu berücksichtigen.
(3) Benutzergruppen, die Sportarten ausüben, für die eine Hallennutzung nicht zwingend erforderlich ist, erhalten keine Übungseinheiten im Belegungsplan zugeteilt.
Dies gilt nicht für Fälle, in denen diese Gruppen einen wichtigen Grund, der für die Hallennutzung spricht, nachweisen können.
(4) Wenn der angemeldete und anerkannte Bedarf die vorhandenen Belegungszeiten in den Sportstätten übersteigen, sind innerhalb eines Nutzerkreises die Übungszeiten gleichmäßig zu kürzen.
(5) Die zweckentsprechende Belegung der zugeteilten Hallenstunden kann von der Stadt Heidenau oder von ihr dazu beauftragten Personen jederzeit überprüft werden. Bei generell zurückgehendem Bedarf sowie mangelnder Ausnutzung können Belegungszeiten nach schriftlichem Widerruf durch die Stadt Heidenau anderen Nutzern zugeteilt werden.
§ 9
Entgelte
(1) Benutzungsentgelt in den Sporthallen wird wie folgt erhoben:
| Sporthalle/Schule | Nutzung je angefangene Stunde in EUR |
| Astrid-Lindgren-Grundschule | 11,50 |
| Grundschule „Bruno Gleißberg“ | 11,50 |
| Mittelschule „J. W. v. Goethe“ | 15,00 |
| Pestalozzi-Gymnasium | 15,00 |
An Sonnabenden, Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen wird ein Zuschlag von 20 % auf die Benutzungsentgelte erhoben.
Das Entgelt wird für die Nutzung der Sporthalle einschließlich ihrer Einrichtungen erhoben.
(1a) Abweichend von Absatz 1 werden in den Sporthallen für Heidenauer Vereine und
Heidenauer Abteilungen in anderen Sportvereinen Benutzungsentgelte wie folgt erhoben:
| Sporthalle/Schule | Nutzung je angefangene Stunde in EUR |
| Astrid-Lindgren-Grundschule | 7,00 |
| Grundschule „Bruno Gleißberg“ | 7,00 |
| Mittelschule „J. W. v. Goethe“ | 10,00 |
| Pestalozzi-Gymnasium | 10,00 |
Das Entgelt wird für die Nutzung der Sporthalle einschließlich ihrer Einrichtungen erhoben.
Der Nutzung des Kraftraumes in der Sporthalle der Grundschule „Bruno Gleißberg“ wird nur während der angemeldeten Belegungszeit der Sporthalle stattgegeben.
(2) Für die Nutzung der Nebenräume in der Zweifeld-Sporthalle wird folgendes Entgelt erhoben:
| Nebenraum | je angefangene Sunde in EUR |
| Pausenraum | 10,00 |
| Schulungsraum | 5,00 |
(3) Entgelt für die Reinigung in den Sporthallen wird wie folgt erhoben:
| Sporthalle/Schule | für Samstag / Sonntag / Feiertag pro Tag in EUR |
| Astrid-Lindgren-Grundschule | 25,00 |
| Grundschule „Bruno Gleißberg“ | 55,00 |
| Mittelschule „J. W. v. Goethe“ 1,5-Feld-Sporthalle | 57,00 |
| Pestalozzi-Gymnasium Zweifeld-Sporthalle | 62,00 |
Sind mehrere Nutzer an einem Tag in der Sporthalle, so wird das Entgelt für die Reinigung prozentual berechnet und entsprechend erhoben.
(4) Entgeltschuldner ist der Inhaber der Benutzungserlaubnis.
Die Entgeltschuld entsteht mit dem Zugang der Benutzungserlaubnis.
Die Entgelte werden über Rechnung erhoben und sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung fällig.
(5) In den Sporthallen mit Duschautomaten sind die Duschmarken nicht in dem Nutzungsentgelt enthalten. Die Duschmarken können für 0,50 € erworben werden.
Bei Münzautomaten ist der Betrag in Form einer 50-ct-Münze direkt zu entrichten.
Wechselautomaten stehen nicht zur Verfügung.
§ 10
Entgeltbefreiung
(1) Schulen und städtische Einrichtungen sind von der Zahlung der Entgelte nach § 9 generell befreit.
(2) Im Übrigen kann auch in anderen, besonders begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag eine Entgeltbefreiung vorgenommen werden.
§ 11
Inkrafttreten
(entfällt)
Die Ordnung über die Benutzung von Sporthallen der Stadt Heidenau vom 25.02.20210 ist am 01.07.2010 in Kraft getreten.
Die Erste Ordnung zur Änderung der Ordnung über die Benutzung von Sporthallen vom 22.12.2022 ist am 01.01.2023 in Kraft getreten.