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Heidenauer Journal - Amtsblatt und Stadtzeitung der Stadt Heidenau
Ausgabe 3/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Wahl des Stadtrates der Stadt Heidenau am 09. Juni 2024

Stadt Heidenau

Der Bürgermeister

Dresdner Straße 47

01809 Heidenau

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Stadtrates der Stadt Heidenau am 09. Juni 2024

Gemäß § 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Kommunalwahlordnung - KomWO) ergeht folgende öffentliche Bekanntmachung mit ergänzenden Hinweisen:

1. Allgemeines

In der Stadt Heidenau ist der Stadtrat neu zu wählen.

Die Stadtratswahl findet am Sonntag, den 09. Juni 2024 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt. Gleichzeitig finden an diesem Tag die Wahl zum Europäischen Parlament und die Kreistagswahlen des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge statt, die nach § 57 Abs. 2 KomWG in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Satz 2 KomWO organisatorisch miteinander verbunden werden.

Die Stadt Heidenau bildet einen einheitlichen Wahlkreis, der in insgesamt 11 Wahlbezirke unterteilt wird. Es werden insgesamt 3 Briefwahlbezirke für die Stadt Heidenau gebildet.

Es sind zweiundzwanzig (22) Mitglieder des Stadtrates zu wählen (§ 29 Abs. 2 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) i.V.m. § 5 der Hauptsatzung der Stadt Heidenau).

Jeder Wahlvorschlag darf höchstens eineinhalbmal soviel Bewerber enthalten, wie Stadträte zu wählen sind; jeder Wahlvorschlag darf somit höchstens dreiunddreißig (33) Bewerber enthalten (vgl. § 6a Abs. 1 KomWG).

Mit der Festsetzung des oben genannten Wahltermins werden die Parteien und Wählervereinigungen hiermit aufgefordert, rechtzeitig ihre Wahlvorschläge einzureichen.

2. Einreichung von Wahlvorschläge

2.1

Wahlvorschläge können von Parteien und von Wählervereinigungen eingereicht werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KomWG). Dabei können jede Partei und jede Wählervereinigung nur einen Wahlvorschlag einreichen.

2.2

Die Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung – mithin ab dem 17. Februar 2024 - und müssen spätestens am Donnerstag, den 04. April 2024 bis 18.00 Uhr (66. Tag vor der Wahl – § 6 Abs. 2 KomWG) beim Vorsitzenden des Stadtwahlausschusses (Rathaus der Stadt Heidenau, Dresdner Straße 47, 01809 Heidenau) schriftlich eingereicht werden.

Der Stadtwahlausschuss hat nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 KomWG Wahlvorschläge u.a. dann zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht worden sind.

Wurde für die Stadtratswahl kein oder nur ein zulassungsfähiger Wahlvorschlag eingereicht, oder wurden mehrere zulassungsfähige Wahlvorschläge eingereicht, die zusammen weniger zulassungsfähige Bewerberinnen und Bewerber enthalten, als das Eineinhalbfache der Zahl der zu besetzenden Sitze, kann der Stadtwahlausschuss nach § 19 Abs. 3 KomWO beschließen, die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen auf den 34. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr – mithin auf den 06. Mai 2024, 18.00 Uhr – zu verlängern. Die Stadt Heidenau würde dies unverzüglich und unter Angabe der Frist und der Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge öffentlich bekanntmachen.

3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

3.1

Wählbar in den Stadtrat sind die Bürger der Gemeinde (§ 31 Abs. 1 SächsGemO). Bürger der Gemeinde ist nach § 15 Abs. 1 SächsGemO jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. Wer in mehreren Gemeinden wohnt, ist Bürger nur in der Gemeinde des Freistaates Sachsen, in der er seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung hat. War in der Gemeinde, in der sich die Hauptwohnung befindet, die bisherige einzige Wohnung, wird die bisherige Wohndauer in dieser Gemeinde angerechnet. Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist ist der Tag des Einzugs in die Frist einzubeziehen.

Nach § 31 Abs. 2 SächsGemO ist nicht wählbar,

-

wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 16 Abs. 2 SächsGemO),

-

wer infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

-

wer als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.

3.2

Bei der Aufstellung von Bewerbern ist gemäß § 6c KomWG Folgendes zu beachten:

Als Bewerber einer Partei oder einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet. Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Reicht die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlichen Wählervereinigung in der Gemeinde nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung aus, tritt an deren Stelle eine Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter im Landkreis.

Als Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist.

Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung müssen geheim gewählt werden. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt; satzungsmäßige Vorschlagsrechte bleiben unberührt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

Die Wahl der Bewerber darf frühestens 12 Monate, die Wahl der Vertreter frühestens 15 Monate vor Ablauf des Zeitraums, in dem die Stadtratswahl durchzuführen ist, stattfinden.

Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien und Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.

Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben über Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei stimmberechtigte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Wahl erfolgt ist und den Bewerbern die Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen. Der Vorsitzende des Stadtwahlausschusses ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.

3.3

Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 16 KomWO eingereicht werden. Er muss enthalten:

als Bezeichnung des Wahlvorschlags den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder ein Kennwort, wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt,

Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberinnen und Bewerber, bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit,

Wahlgebiet.

Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber müssen in der durch die Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählervereinigung festgelegten Reihenfolge aufgeführt sein. Jede Bewerberin und jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für niemanden dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen sein.

Als Beruf der Bewerberin oder des Bewerbers ist derjenige anzugeben, der zur Zeit als Hauptberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wurde. Die zusätzliche Angabe von akademischen Graden und Wahlehrenämtern ist zulässig. Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Passgesetzes) angegeben werden.

3.4

Dem Wahlvorschlag sind beizufügen

-

eine Erklärung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers nach dem Muster der Anlage 17 KomWO, dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat (§ 6a Abs. 2 KomWG) und dass sie oder er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist,

-

für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihre oder seine Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 17 KomWO,

-

eine Ausfertigung der nach § 6c Abs. 7 KomWG anzufertigenden Niederschrift mit der erforderlichen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 19 KomWO und die Versicherung an Eides statt soll nach dem Muster der Anlage 20 KomWO, auch unmittelbar auf der Niederschrift, gefertigt werden,

-

im Falle der Anwendung von § 6c Abs. 1 Satz 4 KomWG eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen,

-

beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Abs. 3 des Parteiengesetzes in der jeweils geltenden Fassung der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter mitgeteilt worden ist, zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation eine gültige Satzung,

-

beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Wahlvorschlags eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihr oder sein Wahlrecht nach dem Muster der Anlage 21 KomWO,

-

bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern eine Versicherung an Eides Statt nach § 6a Abs. 3 KomWG.

4. Unterstützungsunterschriften (§§ 6b KomWG, 17 KomWO)

4.1

Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags im Sächsischen Landtag vertreten ist oder seit der letzten Wahl im Stadtrat der Stadt Heidenau vertreten ist, bedarf abweichend von § 6b Absatz 1 und 2 KomWG keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Stadtrat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist.

Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.

4.2

Jeder Wahlvorschlag muss nach § 6b Absatz 1 KomWG in der Stadt Heidenau von 80 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten des Wahlkreises, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften).

4.3

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtiger kann nicht mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterstützen. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter kann deshalb für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle ihre oder seine Unterschriften ungültig. Die oder der Wahlberechtigte ist hierauf hinzuweisen, bevor er seine Unterstützungsunterschrift leistet. Die oder der Wahlberechtigte kann eine von ihm geleistete Unterstützungsunterschrift nicht zurücknehmen.

4.4

Die Wahlberechtigten haben ihre Unterstützungsunterschrift bei der Gemeindeverwaltung zu leisten. Für die Leistung der Unterstützungsunterschrift ist die elektronische Form ausgeschlossen. Die Unterstützungsunterschrift muss von der oder dem Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsblatt nach dem Muster der Anlage 23 KomWO unter Angabe des Tags der Unterzeichnung eigenhändig geleistet werden. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) von der Unterzeichnerin oder dem Unterzeichner anzugeben; auf Verlangen hat sie oder er sich über seine Person auszuweisen. Dabei ist sicherzustellen, dass bei der Unterzeichnung die von anderen Wahlberechtigten unterzeichneten Unterschriftsblätter nicht eingesehen werden können.

Wahlberechtigte können ihre Unterschrift unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages während der allgemeinen Sprechzeiten der Verwaltung im Bürgerbüro der Stadt Heidenau, Dresdner Straße 47, 01809 Heidenau, leisten; am Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen am 04.04.2024 ist die Unterzeichnung bis 18.00 Uhr möglich. Das Bürgerbüro der Stadt Heidenau ist über einen Aufzug barrierefrei zu erreichen.

Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, die Gemeindeverwaltung aufzusuchen, können die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Gemeindeverwaltung ersetzen. Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands die Unterzeichnung durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies bei der oder dem Vorsitzenden des Stadtwahlausschusses spätestens am siebten Tag vor dem Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge (d.h. spätestens am 28.03.2024) schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. Offensichtlich unbegründete Anträge können zurückgewiesen werden; der ablehnende Bescheid ist dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen. Die oder der Beauftragte sucht die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten in deren oder dessen Wohnung oder an dem von dieser oder diesem bezeichneten anderen Aufenthaltsort, der innerhalb des Wahlgebiets liegen muss, auf und legt ihr oder ihm ein Unterschriftsblatt zum Unterschreiben vor. Ist die oder der Wahlberechtigte des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert, eine Unterschrift zu leisten, hat die oder der Beauftragte deren oder dessen Erklärung zu Protokoll zu nehmen, indem sie oder er auf dem Unterschriftsblatt die geforderten Angaben einträgt und bestätigt, dass die Eintragung aufgrund der Erklärung der oder des Wahlberechtigten selbst vorgenommen wurde.

5. Rücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen

Ein eingereichter Wahlvorschlag kann nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauenspersonen und nur bis zum Ende der Einreichungsfrist zurückgenommen oder inhaltlich geändert werden. Für die Behebung von Mängeln, die den Inhalt des Wahlvorschlags nicht verändern, genügt die schriftliche Erklärung einer Vertrauensperson.

Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an Wahlvorschlägen behoben werden, die den Inhalt des Wahlvorschlags nicht verändern. Ausnahmsweise kann ein Wahlvorschlag auch nach Ablauf der Einreichungsfrist inhaltlich geändert werden, wenn ein Bewerber des Wahlvorschlages stirbt oder seine Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 6c KomWG braucht in diesem Fall nicht eingehalten zu werden, erneute Unterstützungsunterschriften sind nicht erforderlich.

Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen.

6. Zulassung von Wahlvorschlägen

Der Stadtwahlausschuss beschließt voraussichtlich am 08. April 2024 um 16.30 Uhr in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge.

Im Übrigen wird auf §§ 7 KomWG, 19 KomWO verwiesen.

7. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Die für die Einreichung eines Wahlvorschlags erforderlichen Vordrucke werden vom zuständigen Wahlleiter beschafft und können im Bedarfsfall bei der Stadt Heidenau, Rechts- und Ordnungsamt, Dresdner Straße 47, 01809 Heidenau abgefordert werden.

8. Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen

Indem die Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur Sächsischen Kommunalwahlordnung) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur Sächsischen Kommunalwahlordnung) und – soweit sie Bürgerinnen/Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, der Wahlbewerberin/dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter

https://www.datenschutz.sachsen.de/informationspflichten-4155.html?_cp=%7B%7D

auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz).

9. Sonstiges

Sofern in dieser Bekanntmachung Personen- und Funktionsbezeichnungen in männlicher Form verwendet worden sind, gelten diese gleichermaßen in der weiblichen Form.

Heidenau, 25. Januar 2024
J. Opitz
T. Walther
Bürgermeister der Stadt Heidenau
Vorsitzender Stadtwahlausschuss der Stadt Heidenau