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Heidenauer Journal - Amtsblatt und Stadtzeitung der Stadt Heidenau
Ausgabe 3/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung Einsicht Wählerverzeichnis und Beantragung Wahlschein

Stadt Heidenau

Der Bürgermeister

Dresdner Straße 47

01809 Heidenau

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Heidenau über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Bürgermeisterwahl am 23. März 2025 sowie einen etwa notwendig werdenden zweiten Wahlgang am 13. April 2025

Am 23. März 2025 findet die Bürgermeisterwahl in der Stadt Heidenau statt. Entfällt bei der Bürgermeisterwahl im ersten Wahlgang auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am 13. April 2025 ein zweiter Wahlgang statt.

1.

Das Wählerverzeichnis für die Bürgermeisterwahl in der Stadt Heidenau wird in der Zeit vom 03. März 2025 bis 07. März 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten:

Montag

von 8.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.30 Uhr

Dienstag

von 8.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr

Donnerstag

von 8.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr

Freitag

von 8.30 bis 12.00 Uhr

in der

Stadt Heidenau – Bürgerbüro –

Dresdner Straße 47 in 01809 Heidenau

(Erdgeschoss, Zimmer 014)

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Innerhalb der Frist zur Einsichtnahme sind die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte und das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis für sie zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht und der Wahlberechtigte Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben kann. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Auszüge nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürfen.

Die Einsichtnahme in Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches nur von einem Bediensteten der Stadt bedient werden darf.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Bürgermeisterwahl in der Stadt Heidenau hat.

Wer die Wahlberechtigung für die Bürgermeisterwahl erst für einen etwa notwendig werdenden zweiten Wahlgang am 13. April 2025 erlangt (z.B. Zuzug nach Heidenau nach dem 23. Dezember 2024 oder Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem 23. März 2025) wird nur für den zweiten Wahlgang in das Wählerverzeichnis für die Bürgermeisterwahl eingetragen.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Frist für die Einsichtnahme in der Zeit vom 03. März 2025 bis 07. März 2025 bei der

Stadt Heidenau

Dresdner Str. 47, 01809 Heidenau

Einspruch einlegen bzw. Antrag auf Berichtigung stellen. Der Einspruch/Antrag auf Berichtigung ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen/zu stellen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizufügen.

Für das Einspruchs- bzw. Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung.

3.

Wahlberechtigte, die für die Bürgermeisterwahl am 23. März 2025 und/oder einen etwa notwendig werdenden zweiten Wahlgang am 13. April 2025 in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. März 2025 eine Wahlbenachrichtigung oder haben diese bereits erhalten. In dieser ist vermerkt, für welche Wahl sie gilt.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.

Wer einen Wahlschein für die Bürgermeisterwahl in der Stadt Heidenau hat, kann an dieser Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum der Stadt Heidenau oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.1

Einen Wahlschein für die Bürgermeisterwahl erhält auf Antrag

ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)

wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig (d.h. bis 07. März 2025) die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen,

b)

wenn sein Recht auf Teilnahme an den Wahlen erst nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis entstanden ist,

c)

wenn sein Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.

+++ ACHTUNG! WICHTIGER HINWEIS +++

Bei der Bürgermeisterwahl werden für den zweiten Wahlgang denjenigen Wahlberechtigten, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, von Amts wegen wiederum Wahlscheine ausgestellt. Eine erneute Beantragung eines Wahlscheins ist in diesem Fall nicht erforderlich. Nur wer für den etwa notwendig werdenden zweiten Wahlgang erstmals einen Wahlschein benötigt, muss einen entsprechenden Antrag stellen.

5.2

Wahlscheinanträge können bei der Stadt Heidenau, Bürgerbüro, Dresdner Straße 47, 01809 Heidenau (Erdgeschoss, Zimmer 014) schriftlich oder mündlich gestellt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, eMail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung (z.B. Online-Wahlscheinantrag auf der Homepage der Stadt Heidenau unter www.heidenau.de) als gewahrt. Eine telefonische Beantragung ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung an der Antragstellung gehindert ist, kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Wer, ohne Hilfsperson in dem vorbeschriebenen Sinne zu sein, den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachweisen.

5.3

Wahlscheine können beantragt werden:

-

von in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum 21. März 2025, 16.00 Uhr,

-

im Falle eines etwa notwendig werdenden zweiten Wahlgangs von in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum 11. April 2025, 16.00 Uhr,

-

von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen unter den unter Nr. 5.1 angegebenen Voraussetzungen bzw. von Personen, die bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, bis zum Wahltage, 15.00 Uhr.

Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 22. März 2025, 12.00 Uhr (im Falle eines etwa notwendig werdenden zweiten Wahlgangs bis zum 12. April 2025, 12.00 Uhr) ein neuer Wahlschein erteilt werden.

6.

Dem Wahlschein sind beizufügen

für die Bürgermeisterwahl

-

der amtliche Stimmzettel,

-

der amtliche (blaue) Stimmzettelumschlag,

-

der amtliche (beige) Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift der Gemeinde, die Bezeichnung der Ausgabestelle des Wahlscheines, die Wahlscheinnummer und der Wahlbezirk angegeben sind, und

-

das Merkblatt zur Briefwahl.

für den etwa notwendig werdenden zweiten Wahlgang der Bürgermeisterwahl

-

der amtliche Stimmzettel,

-

der amtliche (gelbe) Stimmzettelumschlag,

-

der amtliche (hellgrüne) Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift der Gemeinde, die Bezeichnung der Ausgabestelle des Wahlscheines, die Wahlscheinnummer und der Wahlbezirk angegeben sind, und

-

das Merkblatt zur Briefwahl.

7.

Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe bei persönlicher Abholung der Wahlunterlagen an Ort und Stelle oder in einem beliebigen Wahlbezirk des zuständigen Wahlkreises/Wahlgebietes oder durch Briefwahl wählen.

Wer durch Briefwahl wählt, muss die Wahlbriefumschläge mit den Briefwahlunterlagen so rechtzeitig an die jeweils darauf angegebene Anschrift versenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltage (23. März 2025 oder 13. April 2025) jeweils bis 18.00 Uhr eingehen.

Die Wahlbriefe können dort auch abgegeben werden.

Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, welches mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen.

Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

8.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht.

Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

9.

Informationen zum Datenschutz

Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) über die für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten:

9.1

a)

Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. § 4 des Kommunalwahlgesetzes und § 9 der Kommunalwahlordnung.

b)

Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. § 5 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes und den §§ 12 und 13 der Kommunalwahlordnung.

c)

Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. § 5 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes und den § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 4 und 6 der Kommunalwahlordnung.

d)

Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine (§ 14 Abs. 8 der Kommunalwahlordnung), ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine (14 Abs. 11 der Kommunalwahlordnung), sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine (§ 14 Abs. 4 Satz 5 der Kommunalwahlordnung).

9.2

Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an einen Bevollmächtigten ist ohne die Angaben nicht möglich.

9.3

Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Stadt Heidenau. Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind:

IfDDS GmbH - Institut für Datenschutz und Datensicherheit

Dresdner Straße 58a, 01156 Dresden

9.4

lm Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Schloßhof 2/4, 01796 Pirna als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.

lm Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger

der personenbezogenen Daten sein.

9.5

Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zu vernichten, wenn sie nicht für die Strafverfolgungsbehörden zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können (§ 62 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung).

9.6

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:

-

Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)

-

Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)

-

Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)

-

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)

Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie (§ 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes i.V.m. § 8 Abs. 2 und 3 der Kommunalwahlordnung), durch die Vorschriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis (§ 4 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung i.V.m. § 9 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung) und die Löschungsfristen (siehe Punkt 5).

9.7

Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (Postanschrift: Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte, Postfach 11 01 32, 01330 Dresden; E-Mail: spost@sdtb.sachsen.de) richten.

Heidenau, 03. Februar 2025

J. Opitz
Bürgermeister