Die Stadt Heidenau gibt bekannt, dass gemäß § 76 Absatz 3 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27.06.2025 (Sächs. GVBl. S. 285) die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 in der Zeit
von Mittwoch, den 18.02.2026
bis Dienstag, den 24.02.2026
auf der Homepage der Stadt Heidenau (www.heidenau.de) unter der Rubrik: Stadt & Rathaus / Stadt / Statistik / Finanzdaten öffentlich zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wird.
(Link: https://www.heidenau.de/Stadt-Rathaus/Stadt/Statistik/ )
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Heidenau, 28.01.2026
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Das gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Heidenau, 28.01.2026