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Heidenauer Journal - Amtsblatt und Stadtzeitung der Stadt Heidenau
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung und Bekanntmachung zugelassener Wahlvorschläge für zweiten Wahlgang

Stadt Heidenau

Der Bürgermeister

Dresdner Straße 47

01809 Heidenau

Wahlbekanntmachung der Stadt Heidenau für den am 13. April 2025 notwendig werdenden zweiten Wahlgang zur Wahl des Bürgermeisters

und

Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für den am 13. April 2025 notwendig werdenden zweiten Wahlgang zur Wahl des Bürgermeisters der Stadt Heidenau

1.

Am Sonntag, den 13. April 2025 findet der zweite Wahlgang zur Wahl des Bürgermeisters der Stadt Heidenau statt. Der zweite Wahlgang ist notwendig, weil auf keinen der Bewerber im ersten Wahlgang am 23. März 2025 mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen entfallen ist.

Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2.

Der Stadtwahlausschuss der Stadt Heidenau hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28. März 2025 über die Zulassung von Wahlvorschlägen für den zweiten Wahlgang zur Wahl des Bürgermeisters der Stadt Heidenau am 13. April 2025 entschieden.

Es sind nachfolgend genannte Wahlvorschläge zur Wahl zugelassen worden. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind in der öffentlichen Bekanntmachung in der nach § 19 Abs. 5 bis 7 KomWO durch den Stadtwahlausschuss festgestellten Reihenfolge aufgeführt.

Wahlvorschlag 1

Christlich Demokratische Union Deutschlands – CDU

Bewerber:

Familiennamen

Vornamen

Beruf oder Stand

Geb.jahr

Wohnort

Franz

Marion

Erste Beigeordnete,

Dipl.-Verwaltungswirtin (FH), Juristin

1973

01809 Heidenau

Wahlvorschlag 2

Heidenauer Bürgerinitiative - HBI

Bewerber:

Familiennamen

Vornamen

Beruf oder Stand

Geb.jahr

Wohnort

Oertel

Conny

Erzieherin

1975

Schäferweg 1

01809 Heidenau

Die Zulassung der Wahlvorschläge für den zweiten Wahlgang am 13. April 2025 wird hiermit gemäß § 38 i.V.m. § 7 Abs. 3 KomWG und § 20 KomWO öffentlich bekannt gemacht.

3.

Die Stadt Heidenau ist in 11 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 02. März 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Darüber hinaus enthält die Wahlbenachrichtigung einen Hinweis, ob der Wahlraum barrierefrei ist.

Falls Sie nicht mehr über Ihre Wahlbenachrichtigung verfügen, die für den 1. Wahlgang am 23. März 2025 und den zweiten Wahlgang am 13. April 2025 ihre Gültigkeit hat, können Sie im Wahllokal trotzdem wählen. Wenn der Wähler seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegen kann, hat er sich über seine Person auszuweisen, d.h. in diesem Fall ist in der Regel die Vorlage des Personalausweises oder eines anderen amtlichen Dokuments ausreichend.

Die Stadt Heidenau ist für die Bürgermeisterwahl in 2 Briefwahlbezirke eingeteilt.

Die Briefwahlvorstände treten zur Zulassung der Wahlbriefe sowie zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses am 13. April 2025 um 16.00 Uhr im

- Briefwahlvorstand 1:

Rathaus der Stadt Heidenau, Dresdner Straße 47, 01809 Heidenau

Ratssaal, 1. Obergeschoss

- Briefwahlvorstand 2:

Stadthaus, Bahnhofstraße 8, 01809 Heidenau

Kulturraum, 1. Obergeschoss

zusammen. Die Briefwahllokale sind über einen Aufzug barrierefrei zu erreichen.

4.

Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln.

Die Stimmzettel für den zweiten Wahlgang zur Wahl des Bürgermeisters sind von weißer oder weißlicher Farbe.

Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten und dem Wähler bei Betreten des Wahlraumes ausgehändigt.

5.

Jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und die Angabe der Postleitzahl und des Wohnortes entsprechend der nach § 20 Abs. 1 KomWO bekanntgemachten Anschrift der Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge in der nach § 19 Abs. 7 KomWO festgestellten Reihenfolge sowie deren Bezeichnung. Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Passgesetzes) angegeben werden.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel einen der im Stimmzettel aufgeführten Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise kennzeichnet.

6.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

7.

Jeder Wähler kann – außer er besitzt einen Wahlschein – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Zur Wahl sind (falls noch vorhanden und verfügbar) die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis oder Reisepass, mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das Fotografieren oder Filmen in der Wahlkabine ist verboten.

8.

Wer einen Wahlschein hat, kann durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlgebietes oder durch Briefwahl wählen.

9.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag/Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden.

Für den zweiten Wahlgang sind denjenigen Wahlberechtigten, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, von Amts wegen wiederum Wahlscheine auszustellen (§ 14 Abs. 10 KomWO); einer erneuten Beantragung eines Wahlscheins (inklusive Briefwahlunterlagen) bedarf es deshalb für den zweiten Wahlgang nicht. Wer beim zweiten Wahlgang erstmals durch Briefwahl wählen will, kann für den zweiten Wahlgang auch erstmals die Ausstellung eines Wahlscheins (inklusive Briefwahlunterlagen) beantragen.

10.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.

Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).

Heidenau, 31. März 2025

Jürgen Opitz  —  Torsten Walther
Bürgermeister  —  Vorsitzender Stadtwahlausschuss