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Heidenauer Journal - Amtsblatt und Stadtzeitung der Stadt Heidenau
Ausgabe 8/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge zur Wahl des Stadtrates der Stadt Heidenau am 09. Juni 2024 gemäß § 7 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KomWG) i. V. m. § 20 Kommunalwahlordnung (KomWO)



Stadt Heidenau

Der Bürgermeister

Dresdner Straße 47

01809 Heidenau

Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge zur Wahl des Stadtrates der Stadt Heidenau am 09. Juni 2024 gemäß § 7 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KomWG) i. V. m. § 20 Kommunalwahlordnung (KomWO)

Der Stadtwahlausschuss der Stadt Heidenau hat in seiner Sitzung am 08. April 2024 über die Zulassung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Stadtrates der Stadt Heidenau am 09. Juni 2024 entschieden.

Es sind folgende Wahlvorschläge zur Wahl des Stadtrates der Stadt Heidenau am 09. Juni 2024 zugelassen worden:

Wahlvorschlag 1
Alternative für Deutschland (AfD)
Wahlvorschlag 2
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
Wahlvorschlag 3
Die Linke (DIE LINKE)
Wahlvorschlag 4
Freie Demokratische Partei (FDP)
Wahlvorschlag 5
Bürgerinitiative Oberelbe für mehr Demokratie (BOD)
Wahlvorschlag 6

Heidenauer Bürgerinitiative (HBI)

Wahlvorschlag 7

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

Wahlvorschlag 8

FREIE SACHSEN (FREIE SACHSEN)

Die Zulassung der Wahlvorschläge wird hiermit gemäß § 7 Abs. 3 KomWG i. V. m. § 20 KomWO öffentlich bekannt gemacht.

Erläuterungen zu (*:

§ 20 Abs. 1 Sächsische Kommunalwahlordnung: „… Statt der vollständigen Wohnanschrift wird nur der Wohnort und die Postleitzahl angegeben, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber bestimmt in der Erklärung nach § 16 Abs. 3 Nummer 1 [KomWO], dass die Bekanntmachung die vollständige Wohnanschrift enthalten soll. Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung anstelle der Wohnanschrift eine Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; die Angabe eines Postfaches genügt nicht.“

Heidenau, 09. April 2024

Jürgen Opitz
Torsten Walther
Bürgermeister
Vorsitzender des
Stadtwahlausschusses