Gegenüber dem Kalenderjahr 2023 ist keine Hebesatzänderung der Grundsteuer A und Grundsteuer B eingetreten. Die Hundesteuersätze bleiben ebenfalls unverändert. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis wird demzufolge auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden und Hundesteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet.
Gemäß § 12 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom Dezember 1996 (GVBl. S. 405) in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), beide jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, wird die Grundsteuer und die Hundesteuer für das Jahr 2024 für die Gemeinde Wimmelburg - vorbehaltlich anderslautender, schriftlicher Steuerbescheide 2024 - in gleicher Höhe wie im Kalenderjahr 2023 festgesetzt.
Dies bedeutet, dass diejenigen Steuerschuldner, die keinen Grundsteuerbescheid und Hundesteuerbescheid 2024 erhalten, im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer und Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für die Steuerschuldner treten mit dem heutigen Tag durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Für diejenigen Steuerpflichtigen, die sich am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren beteiligen, werden die Steuerraten zu den Fälligkeitszeitpunkten abgebucht.
Ansonsten werden die Beträge wie folgt fällig:
Grundsteuer A
Grundsteuer B
| je ¼ des Jahresbetrages am | 15.02.2024 15.05.2024 15.08.2024 15.11.2024
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| je ½ des Jahresbetrages bis zu 30,00 Euro am | 15.02.2024 15.08.2024 |
| Jahresbeträge bis zu 15,00 Euro am | 15.08.2024 |
| Jahreszahler nach Antragstellung am | 01.07.2024 |
In jenen Fällen, in denen gegenüber dem Vorjahr in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht Änderungen eintreten, wird von Amts wegen nach Erlass des Grundsteuermessbescheides durch das Finanzamt Eisleben ein neuer Grundsteuerbescheid 2024 zugestellt. Bis zum Ergehen dieses Steuerbescheides sind Vorauszahlungen (§ 29 GrStG) in Höhe der bisherigen Grundsteuerzahlung weiter zu entrichten.
Hundesteuer
| je ¼ des Jahresbetrages am | 15.02.2024 15.05.2024 15.08.2024 15.11.2024 |
| Jahreszahler nach Antragstellung am | 01.07.2024 |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem diese Verfügung bekannt gemacht wurde. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund – Helbra, An der Hütte 1, 06311 Helbra zu den Geschäftszeiten Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie Dienstag von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr einzulegen.
Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Wirksamkeit dieser Bekanntmachung nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgaben nicht aufgehalten.
Der Widerspruch kann nicht damit begründet werden, dass die im Einheitswertbescheid, Grundsteuermessbescheid oder in der Grundsteuermessbetrags-Mitteilung getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.