Gegenüber dem Kalenderjahr 2024 ist keine Hebesatzänderung der Hundesteuer eingetreten. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis wird demzufolge auf die Erteilung von Hundesteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2025 verzichtet.
Gemäß § 12 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom Dezember 1996 (GVBl. S. 405) in Verbindung mit der zurzeit gültigen Fassung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Klostermansfeld, wird die Hundesteuer für das Jahr 2025 für die Gemeinde Klostermansfeld - vorbehaltlich anderslautender, schriftlicher Steuerbescheide 2025 - in gleicher Höhe wie im Kalenderjahr 2024 festgesetzt.
Dies bedeutet, dass diejenigen Steuerschuldner, die keinen Hundesteuerbescheid 2025 erhalten, im Kalenderjahr 2025 die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für die Steuerschuldner treten mit dem heutigen Tag durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Für diejenigen Steuerpflichtigen, die sich am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren beteiligen, werden die Steuerraten zu den Fälligkeitszeitpunkten abgebucht.
Ansonsten werden die Beträge wie folgt fällig:
Hundesteuer
| je ¼ des Jahresbetrages am | 15.02.2025 15.05.2025 15.08.2025 15.11.2025 |
| Jahreszahler nach Antragstellung am | 01.07.2025 |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem diese Verfügung bekannt gemacht wurde. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund – Helbra, An der Hütte 1, 06311 Helbra zu den Geschäftszeiten Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie Dienstag von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr einzulegen.
Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Wirksamkeit dieser Bekanntmachung nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgaben nicht aufgehalten.
Der Widerspruch kann nicht damit begründet werden, dass die im Einheitswertbescheid, Grundsteuermessbescheid oder in der Grundsteuermessbetrags-Mitteilung getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.