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Helbraer Kommunalanzeiger – Amtliches Mitteilungsblatt mit Bekanntmachungen
Ausgabe 1/2026
Amtliche Bekanntmachungen aus dem Verwaltungsamt
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Haushaltssatzung der Gemeinde Bornstedt für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetztes des Landes Sachsen-Anhalt in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Bornstedt in seiner Sitzung vom 08.12.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird im

1. im Ergebnishaushalt mit dem

2026

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge

1.073.300 €

Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge

0 €

Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen

1.410.600 €

Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen

0 €

2. im Finanzhaushalt mit dem

2026

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

1.005.400 €

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

1.293.200 €

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

41.400 €

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

103.700 €

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

232.300 €

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

12.800 €

festgesetzt.

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden in 2026 i.H.v. 62.300 € veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Es werden keine Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt.

§ 4

Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird in 2026 auf 780.600 EUR festgesetzt.

§ 5

Weitere Festsetzungen

Nach § 103 KVG LSA ist eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn

1.

„(…) ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann.“ Die Erheblichkeitsgrenze wird auf 70.000 € festgesetzt.

2.

„bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltsposten in einem Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplanes erheblichen Umfang geleistet werden müssen.

Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich, wenn sie 4 v.H. der ordentlichen Aufwendungen des Gesamtergebnisplanes bzw. der Gesamtauszahlungen für ein Produkt überschreiten.

3.

„Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen geleistet werden sollen“ sofern es sich nicht um geringfügige Investitionen (…) handelt.

Geringfügig i.S. des § 103 Abs. 3 Nr. 1 sind Investitionen bis zu einem Wert von 30.000 €.

4.

Nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel werden i.S. des § 19 KomHVO für übertragbar erklärt.

5.

Alle Aufwendungen und Auszahlungen für die laufende Verwaltungstätigkeit werden als übertragbar erklärt, sofern freies Zahlungsbudget gemäß § 19 KomHVO zur Verfügung steht.

6.

Für alle im Haushalt eingestellten Zuwendungen vom Bund, Land oder sonstigen Dritten bleiben die Ausgabeansätze einschließlich der dafür erforderlichen Eigenmittel bis zur Vorlage der Zuwendungsbescheide gesperrt.

7.

Mehraufwendungen bzw. zusätzliche Aufwendungen für Jahresabschlussbuchungen, bilanzielle Abschreibungen und innere Verrechnungen gelten als über- und außerplanmäßig genehmigt.

Bornstedt, den 17.12.2025

Lars Rose
Bürgermeister Bornstedt