Auf der Grundlage der §§ 4, 5, 8 und 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.12.2025 (GVBl. LSA S. 834) sowie der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712) beschließt der Gemeinderat Helbra in seiner Sitzung am 23.09.2026 folgende 1. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für kommunale Einrichtungen der Gemeinde Helbra:
(1) Der §10 Nr. 1 wird durch folgende Tabelle ergänzt:
Nutzung von Geschirr:
| Gegenstand
| Nutzungsentgelte (in Euro pro Tag pro Set) |
| Set bestehend aus je 1 Stück Kaffee-Untertasse |
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| Kaffee-Obertasse |
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| Teller flach, groß |
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| Teller flach, klein |
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| Teller tief |
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| Kuchengabel |
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| Kaffeelöffel |
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| Besteck Set (Messer/Gabel/Löffel) |
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| Besteckbehälter Mulde | 2,50 |
| Set aus je 1 Stück Sektglas Weinglas Schnapsglas Wasserglas Bierglas |
1,00 |
Geschirrausgabe und Rückgabe
Die Ausgabe des Geschirrs erfolgt mit Übergabe des Objektes durch die Gemeinde. Die übernehmende Person ist verpflichtet, die angeforderte Stückzahl der übernehmenden Geschirrteile eigenständig unmittelbar nach der Herausgabe auf Vollständigkeit zu überprüfen und auf dem Übergabeschein zu quittieren. Aus den Sets können auch einzelne Teile ausgeliehen werden. Am Preis ändert sich dadurch nichts. Bei der Rückgabe des Objektes erfolgt die Kontrolle des Geschirrs auf Vollständigkeit und Unversehrtheit. Für jedes fehlende oder beschädigte Geschirrteil wird ein Betrag in Höhe von 1,00 € von der hinterlegten Kaution einbehalten.
(2) Der § 10 Nr.1 wird wie folgt geändert:
Folgende Entgelte werden für die Nutzung festgelegt.
Die genannten Entgelte verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Sollten nach den gesetzlichen Vorschriften des § 2 b des Umsatzsteuergesetzes Umsatzsteuern für die Vermietung zu entrichten sein, erhöht sich das Entgelt entsprechend.
Die Kaution wird für alle Mietvereinbarungen auf 150,00 Euro festgesetzt.
(3) Der §10 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
Ortsansässige Vereine können einmal jährlich für maximal 3 aufeinanderfolgende Tage den Saal ohne Küche oder die Gaststätte ohne Küche unentgeltlich nutzen. Für jede weitere Nutzung entfallen 50 v.H. der Entgelte für Saal und Gaststätte gemäß der Tabelle 1 private Nutzung.
Kosten für die Nutzung der Küche, Geschirr, Kaution und Festplatz „Rautenkranz“ sowie die Reinigung nach § 10 Pkt. 2 sind vom jeweiligen Verein gemäß §10 Nr. 1 Tabelle „private Nutzung“ zu tragen.
(4) Der § 12 wird der letzte Satz wie folgt geändert:
Bei Rücktritt des Vertragspartners/Absage von der Vermietung
| - | nach Abschluss des Vertrages sind 50 % des entsprechenden Nutzungsentgeltes |
| - | ab 4 Wochen vor Veranstaltung sind 80 % des entsprechenden Nutzungsentgeltes |
durch den Mieter zu entrichten.
Diese 1. Änderung der Satzung über die Benutzungs- und Entgeltordnung für kommunale Einrichtungen der Gemeinde Helbra tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Helbra, den 24.09.2026