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Helbraer Kommunalanzeiger – Amtliches Mitteilungsblatt mit Bekanntmachungen
Ausgabe 11/2023
Amtliche Bekanntmachungen aus dem Verwaltungsamt
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1. Änderung der Satzung über die Festsetzung und Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung und Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra (Kostenbeitragssatzung)

Die Präambel wird wie folgt ersetzt:

„Aufgrund von §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.04.2023 (GVBl. LSA S. 209) i. V. m. dem Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 05.03.2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Januar 2023 (GVBl. LSA S. 2) hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra in seiner Sitzung am 28.09.2023 nachfolgende 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung und Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra beschlossen:“

§ 1

Es wird folgende Änderung vorgenommen:

Nach § 5 Höhe der Kostenbeiträge wird folgender § eingeschoben:

„§ 6

Kosten bei der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in anderen Kommunen

(1) Die Eltern oder Personensorgeberechtigten zahlen den Kostenbeitrag für den in Anspruch genommenen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung außerhalb des Gebietes der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra direkt an die entsprechende Gemeinde oder Verbandsgemeinde, in deren Gebiet das Kind betreut wird.

(2) Die Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra übernimmt den verbleibenden Platzkostenanteil der betreuenden Kindertageseinrichtung gemäß § 12b KiFöG LSA nach Abzug der darauf entfallenden Zuschüsse des Landes Sachsen-Anhalt und des Landkreises Mansfeld-Südharz gemäß §§ 12 und 12a KiFöG LSA und den durch die Eltern oder Personensorgeberechtigten zu entrichtenden Kostenbeitrag. Die Übernahme erfolgt dabei jedoch höchstens in Höhe von 50 % des verbleibenden Platzkostenanteils nach Abzug der Zuschüsse des Landes Sachsen-Anhalt und Landkreises Mansfeld-Südharz von den vereinbarten Platzkosten. Dadurch kann die Höhe des Kostenbeitrages für einen in Anspruch genommenen Platz unterschiedlich ausfallen.

(3) Zwischen der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra und der betreuenden Gemeinde oder Verbandsgemeinde ist dazu vor Aufnahme in die Tageseinrichtung außerhalb des Gebietes der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra eine entsprechende Vereinbarung zu schließen“

§ 2

Die nachfolgenden §§ werden fortlaufend nummeriert.

§ 3

Inkrafttreten

Die 1. Änderung der Satzung über die Festsetzung und Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung und Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra (Kostenbeitragssatzung) tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Helbra, 24.10.2023

Born
Verbandsgemeindebürgermeister