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Helbraer Kommunalanzeiger – Amtliches Mitteilungsblatt mit Bekanntmachungen
Ausgabe 11/2024
Amtliche Bekanntmachungen aus dem Verwaltungsamt
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Hauptsatzung der Gemeinde Helbra

Aufgrund der §§ 8 und 10 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.05.2024 (GVBl. LSA S. 128, 132), hat der Gemeinderat der Helbra in seiner Sitzung am 27.08.2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:

I. ABSCHNITT

BENENNUNG UND HOHEITSZEICHEN

§ 1

Name, Bezeichnung

Die Gemeinde führt den Namen „Gemeinde Helbra“.

§ 2

Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1) Das Wappen der Gemeinde Helbra zeigt „auf ein gerundetes Wappenschild in Silber, auf schwarzem Boden, drei grüne Linden mit schwarzem Stamm, wobei die mittlere Linde die seitlichen teilweise bedeckt.“

(2) Die Flagge der Gemeinde zeigt die Farben grün/weiß.

(3) Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Die Umschrift lautet: „Gemeinde Helbra“.

II. Abschnitt

Organe

§ 3

Gemeinderat

(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates.

(2) Der Gemeinderat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte in der konstituierenden Sitzung zwei Stellvertreter für den Verhinderungsfall, die den Bürgermeister auch beim Vorsitz im Gemeinderat vertreten. Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung „Erster“ bzw. „Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Gemeinderates“.

(3) Die Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden.

§ 4

Festlegung von Wertgrenzen, personalrechtliche Befugnisse

Der Gemeinderat entscheidet über

1.

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert 40.000,00 EUR übersteigt und kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA vorliegt,

2.

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert 40.000,00 EUR übersteigt,

3.

Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7 und 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert 40.000,00 EUR übersteigt,

4.

Rechtsgeschäfte i.S.v. § 45 Abs. 2 Nr. 13 und 16 KVG LSA, wenn der Vermögenswert 40.000,00 EUR übersteigt

5.

die Vergaben von Lieferungen und Leistungen, freiberuflichen und baulichen Leistungen wenn der Auftragswert 100.000 EUR übersteigt.

6.

die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Gemeinde, wenn der Vermögenswert 100,00 EUR übersteigt.

§ 5

Ausschüsse des Gemeinderates

1.

als beschließenden Ausschuss

den Haupt-, Finanz-, Bau- und Vergabeausschuss

2.

als beratende Ausschüsse

den Kultur-, Sport- und Sozialausschuss

den Ausschuss für Ordnung, Sicherheit, Umwelt und Naturschutz

§ 6

Beschließender Ausschuss

(1) Dem beschließenden Ausschuss sitzt der Bürgermeister vor.

(2) Der beratende Ausschuss berät innerhalb seines Aufgabengebietes die Beschlüsse des Gemeinderates in den ihm vorbehaltenen Angelegenheiten grundsätzlich vor.

(3) Der Haupt-, Finanz-, Bau- und Vergabeausschuss besteht aus 8 Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Für den Verhinderungsfall beauftragt der Bürgermeister seinen ersten bzw. wenn auch dieser verhindert ist, seinen zweiten allgemeinen Vertreter mit seiner Vertretung. Sind beide verhindert, bestimmt der Ausschuss aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Bürgermeister im Vorsitz vertritt.

Der Haupt-, Finanz-, Bau- und Vergabeausschuss beschließt über

1.

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert 20.000,00 EUR übersteigt bis zu einem Wert von 40.000,00 EUR,

2.

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert 20.000,00 EUR übersteigt bis zu einem Wert von 40.000,00 EUR,

3.

Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7 und 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert 20.000,00 EUR übersteigt bis zu einem Wert von 40.000,00 EUR,

4.

Rechtsgeschäfte i.S.v. § 45 Abs. 2 Nr. 13 und 16 KVG LSA, wenn der Vermögenswert 20.000,00 EUR übersteigt

5.

die Vergaben von Lieferungen und Leistungen, freiberuflichen und baulichen Leistungen wenn der Auftragswert 15.000 EUR übersteigt bis zu einem Wert von 100.000 EUR.

(4) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des beschließenden Ausschusses ist eine Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung zu unterbreiten.

§ 7

Beratende Ausschüsse

(1) Der beratende Kultur-, Sport- und Sozialausschuss besteht aus 7 Gemeinderäten sowie dem Bürgermeister als Vorsitzendem.

(2) Der beratende Ausschuss für Ordnung, Sicherheit, Umwelt- und Naturschutz besteht aus 7 Gemeinderäten. Vorsitzender ist ein aus dieser Mitte zu bestimmender Gemeinderat.

(3) In die Ausschüsse können widerruflich 6 sachkundige Einwohner durch den Gemeinderat mit beratender Stimme berufen werden. Die Amtszeit der sachkundigen Einwohner endet, sofern ihre Berufung zuvor nicht widerrufen wird, mit dem Zusammentritt des neu gewählten Gemeinderates.

§ 8

Auskunftsrecht

(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, schriftlich, elektronisch oder in der Sitzung des Gemeinderates und seiner Ausschüsse, denen es angehört, mündlich Anfragen zu allen Angelegenheiten der Gemeinde und der Gemeindeverwaltung sowohl zu allen Aufgaben des eigenen als auch des übertragenen Wirkungskreises an den Bürgermeister bzw. den Verbandsgemeindebürgermeister zu richten; die Auskunft ist entsprechend zu erteilen.

(2) Kann eine Anfrage während der Sitzung nicht unverzüglich mündlich beantwortet werden, hat der Bürgermeister bzw. der Verbandsgemeindebürgermeister die Auskunft binnen einer Frist von in der Regel einem Monat schriftlich zu erteilen.

§ 9

Geschäftsordnung

Das Verfahren im Gemeinderat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Gemeinderat zu beschließender Geschäftsordnung geregelt.

§ 10

Bürgermeister

Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA, über die der Bürgermeister in eigener Verantwortung entscheidet, gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von 20.000,00 EUR nicht übersteigen.

Darüber hinaus werden ihm folgende Entscheidungen übertragen:

  1. die Annahme von Spenden sofern die in § 4 Ziffer 6 die dort festgelegten Wertgrenzen unterschritten werden,
  2. die befristete Einstellung von Beschäftigten zur Vertretung im Krankheitsfall.

§ 11

Gleichstellungsbeauftragte

Die Gemeinde ist Mitgliedsgemeinde der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra. Die von der Verbandsgemeinde gemäß § 78 KVG LSA bestellte Gleichstellungsbeauftragte ist auch für den Bereich der Gemeinde Helbra zuständig und in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

III. Abschnitt

Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner

§ 12

Einwohnerversammlung

(1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist gemäß § 14 Abs. 5 bekanntzumachen und soll 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.

(2) Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse.

§ 13

Bürgerbefragung

Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, mit Ausnahme der in § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 bis 8 KVG LSA genannten Angelegenheiten. Sie kann nur auf Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung elektronisch über das Internet oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen.

IV. Abschnitt

Ehrenbürger

§ 14

Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung der Gemeinde bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates.

V. Abschnitt

Öffentliche Bekanntmachungen

§ 15

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt, in dem das Amtsblatt den bekanntzumachenden Text enthält.

(2) Auf Ersatzbekanntmachungen gemäß § 9 Abs. 3 KVG LSA wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie der Öffnungszeiten des Verwaltungsgebäudes (An der Hütte 1, 06311 Helbra) im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“ spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, in dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestimmungen enthält.

(3) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen nach Absatz 1. Der Inhalt der Bekanntmachung wird zusätzlich unter der Internetadresse www.veraltungsamt-helbra.de und unter Angabe des Bereitstellungstages in das Internet eingestellt.

(4) Der Text bekanntgemachter Satzungen und Verordnungen wird in Internet unter www.verwaltungsamt-helbra.de zugänglich gemacht. Weitere Bekanntmachungen nach Absatz 1 Satz 1 werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht. Die Satzungen und Verordnungen können im Verwaltungsgebäude (An der Hütte 1, 06311 Helbra) während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden.

(5) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates sowie der Zeitpunkt und die Abstimmungsgegenstände der Beschlussfassung im Wege eines schriftlichen oder elektronischen Verfahrens nach § 56a Abs. 3 KVG LSA werden durch Aushang an folgenden Aushängekästen bekannt gemacht

-

Helbra, Hauptstraße 10

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Helbra, Hauptstraße 24

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Helbra, An der Hütte 1

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Helbra, Lehbreite nördliche Giebelseite zu Block Nr. 74-77

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Helbra, Am Anger Ecke Fliederweg

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Helbra, „Alter Markt“, Pestalozzistraße Ecke Badergasse

Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages des Aushangs bewirkt. Der Aushang darf frühestens am Tag nach der Sitzung abgenommen werden. Die Sitzungsbekanntmachung wird nachrichtlich im Internet unter www.verwaltungsamt-helbra.de eingestellt. Wird die Sitzung nach § 56a Abs. 2 KVG LSA als Videokonferenzsitzung durchgeführt, so erfolgt in der Bekanntmachung ein Hinweis, in welcher Weise der öffentliche Teil der Videokonferenz digital verfolgt werden kann.

(6) Bekanntmachungen aus Anlass von Wahlen erfolgen durch 7-tägigen Aushang an den Aushängekästen. Die Standorte sind unter Absatz 5 benannt.

(7) Abweichend von Absatz 1 erfolgt die Bekanntmachung von Stichwahlen gem. § 30a Abs. 2 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Regionalausgabe der Mitteldeutschen Zeitung.

(8) Die Bekanntmachung von Stellenausschreibungen nach § 63 Abs. 2 KVG LSA erfolgt abweichend von Abs. 6 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“.

(9) Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“ bekanntzumachen. An die Stelle dieser Bekanntmachung kann als vereinfachte Form auch der Aushang an dem Aushängekasten des Verwaltungsgebäudes (An der Hütte1, 06311 Helbra) treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng begrenzten Personenkreis betrifft. Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages des Aushangs bewirkt. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird.

VI. Abschnitt

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 16

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

§ 17

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Helbra in der Fassung vom 15.02.2023 außer Kraft.

Helbra, den 08.10.2024

Wyszkowski
Bürgermeister

Anlage

Dienstsiegelabdruck der Gemeinde Helbra

Ausfertigung der Satzung

Die vorstehende, durch den Gemeinderat der Gemeinde Helbra am 27.08.2024 beschlossene Hauptsatzung der Gemeinde Helbra wird hiermit ausgefertigt.

Helbra, den 08.10.2024

Wyszkowski
Bürgermeister