Die Fa. Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz GmbH, im Folgenden als Antragstellerin benannt, beantragte beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (LVwA) für die Kapazitätserhöhung Südwestleitung FHF - Neubau einer Parallelleitung DN 600 (GGG) im Bereich AGS Klostermansfeld 1 bis AGS Helbra (+700 m) - 2. Bauabschnitt, Station 0+000 km bis 1+187 km und 3. Bauabschnitt, Station 1+187 km bis 4+115 km die Zulassung des Vorhabenplans vom 27.11.2023 und der dazugehörenden Planänderung (1. Tektur) vom 16.04.2025.
Mit Vorlage des Vorhabensplans vom 27.11.2023 beabsichtigt die Antragstellerin zur Kapazitätserhöhung der bereits bestehenden Fernwasserleitung den Neubau einer Parallelleitung DN 600 (GGG) im Bereich AGS Klostermansfeld 1 bis AGS Helbra (+700 m) - 2. Bauabschnitt, Station 0+000 km bis 1+187 km und 3. Bauabschnitt, Station 1+187 km bis 4+115 km.
Im Rahmen des Vorhabens beantragt die Antragstellerin die Erteilung neuer wasserrechtlicher Erlaubnisse für die Einleitung von Einleitung von Spül-, Inbetriebnahme- und Entleerungswasser ohne Zugabe von Desinfektions- und Reinigungsmitteln sowie sonstigen Fremdstoffen aus der Fernwasserleitung in das Gewässer „Alte Wippe“ bzw. „Regenbeek“ sowie in das Gewässer „Wilder Graben“ bzw. „Hegegrundbach“.
Das Vorhaben ist gemäß der Anlage 1 zum UVPG unter der Nummer 19.8.2 „Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.6 fällt, zum Befördern von Wasser, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasserfernleitung), mit einer Länge von 2 km bis weniger als 10 km“ einzuordnen. Gemäß Anlage 1 zum UVPG war das Vorhaben einer standortbezogenen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht zu unterziehen.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass nach der gemäß § 7 Abs. 2 UVPG durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung nach UVPG durch das Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.
Da im vorliegenden Fall die Rechte Dritter durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens anstelle eines Planfeststellungsverfahrens nicht gegeben. Die Feststellung der vorgelegten Planunterlagen hat daher im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu erfolgen. Das LVwA ist insoweit die zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde.
Die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens erfolgt nach Maßgabe des § 65 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Land Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i. V. m. §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
Die Planunterlagen wurden im Zeitraum vom 19.03.2024 bis einschließlich 18.04.2024 entsprechend den Bestimmungen der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra in der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra in Helbra öffentlich zur Einsicht ausgelegt.
Einwendungen gegen das Vorhaben konnten gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG bis zum 21.05.2024 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra oder im LVwA erhoben werden.
Nach Beendigung der Auslegung der Planunterlagen und Ablauf der Einwendungsfrist hat die Behörde die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern.
Der Erörterungstermin findet am 08.12.2025 um 09:00 Uhr im
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (LVwA)
Raum 107 A
Dessauer Straße 70
06118 Halle/Saale
statt. Eine Verlängerung der Erörterung ist möglich. Die Entscheidung darüber wird durch die Verhandlungsleitung in der jeweiligen Sitzung getroffen.
Die Teilnahme ist jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, und jedem, der Einwendungen erhoben hat, freigestellt. Zur Einlassberechtigung ist der Personalausweis mitzubringen. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Bevollmächtigte haben ihre Bevollmächtigung durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen, sofern dies im bisherigen Planfeststellungsverfahren nicht bereits geschehen ist. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen auch bei Ausbleiben eines Beteiligten erörtert werden können.
Im Zuge des Erörterungstermins werden Daten erhoben. Eine entsprechende Datenschutzerklärung kann vor Beginn des Erörterungstermins auf der Homepage des LVwA eingesehen werden.
Durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch die Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Die Bekanntgabe eines ergehenden Planfeststellungsbeschlusses erfolgt nach Maßgabe des § 74 Abs. 4 VwVfG.