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Helbraer Kommunalanzeiger – Amtliches Mitteilungsblatt mit Bekanntmachungen
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen aus dem Verwaltungsamt
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Korrekturveröffentlichung – Inkrafttreten zum 01.02.2023 – Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger und die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters (Entschädigungssatzung)

Gemäß §§ 8, 11, 35 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.06.2022 (GVBl. LSA S. 130) hat der Gemeinderat der Gemeinde Helbra in seiner Sitzung am 06.12.2022 folgende Entschädigungssatzung beschlossen.

§ 1

Grundsätze der Entschädigung

(1) Die durch die Gemeinde zur ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichteten Einwohner haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles. Die in den nachfolgenden Paragraphen bezeichneten Personen erhalten anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen eine Aufwandsentschädigung.

(2) Mit der Gewährung einer Aufwandsentschädigung ist der Anspruch auf Ersatz der Auslagen, einschließlich der Kosten für die Inanspruchnahme privater Räume, mit Ausnahme der Kosten für Dienstreisen außerhalb des Dienst- und Wohnortes sowie die zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen abgegolten. Die Ansprüche auf Aufwandsentschädigung sind nicht übertragbar; auf sie kann nicht verzichtet werden.

(3) Alle Zahlungen, mit Ausnahme der Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister erfolgen nachträglich zum Vierteljahresschluss bis zum 15. des darauf folgenden Monats.

(4) Neben der Aufwandsentschädigung besteht auf Antrag Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Nichtselbstständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Selbstständigen, Hausfrauen u.s.w. wird der Verdienstausfall in Form eines pauschalen Stundensatzes in Höhe von 11,00 Euro ersetzt. Erstattungen nach Satz 1 können nur auf Antrag erfolgen.

(5) Für genehmigte Dienstreisen außerhalb des Dienst- und Wohnortes wird den ehrenamtlich Tätigen Reisekostenvergütung nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften gewährt. Dienstreisen werden durch den Bürgermeister genehmigt. Bei Dienstreisen sind möglichst öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Dienstreisekosten werden nur auf Antrag erstattet. Der Erstattungsantrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Dienstreise zu stellen. Bei Empfängern einer Aufwandsentschädigung im Sinne dieser Satzung ist der Fahrtkostenaufwand innerhalb des Landkreises abgegolten.

§ 2

Bürgermeister

(1) Dem ehrenamtlichen Bürgermeister wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.300,00 Euro gewährt. Mit der Zahlung der Entschädigung sind alle weiteren Ansprüche abgegolten. Die Zahlung erfolgt jeweils am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat.

(2) Im Fall der Verhinderung des ehrenamtlichen Bürgermeisters für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als einem Monat ist dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe derjenigen des zu Vertretenen zu gewähren.

(3) Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als einen Monat ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf Zahlung der Aufwandsentschädigung.

§ 3

Mitglieder des Gemeinderates

(1) Die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Gemeinderates besteht aus einem monatlichen Pauschalbetrag und einem Sitzungsgeld.

(2) Der Pauschalbetrag beträgt je Kalendermonat 70,00 Euro.

(3) Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als 3 Monate ununterbrochen (z. B. durch Krankheit) nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf Zahlung des Pauschalbetrages. Hiervon wird in der Regel ausgegangen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten keine Teilnahme an Sitzungen erfolgte. Entsteht oder entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, wird der Pauschalbetrag für jeden Tag, an dem kein Anspruch entsteht, um ein Dreißigstel gekürzt.

(4) Wenn erst nach Auszahlung des fälligen Betrages (Pauschalbetrages) festgestellt werden kann, dass die Tätigkeit des ehrenamtlich Tätigen länger als drei Monate nicht ausgeübt wurde, so erfolgt eine Verrechnung im darauf folgenden Zeitraum. Sollte dies nicht möglich sein, so hat der ehrenamtlich Tätige den zu Unrecht erhaltenen Betrag innerhalb von einem Monat nach Aufforderung zurück zu zahlen.

(5) Das Sitzungsgeld beträgt 11,00 Euro je Sitzung des Gemeinderates, seiner Ausschüsse und der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen. Es wird für die tatsächliche Teilnahme an den Sitzungen gewährt. Eine neue Sitzung im Sinne dieser Satzung ist auch eine an einem anderen Tag fortgesetzte Sitzung, die zuvor abgebrochen wurde. Sitzungsgeld wird für maximal 4 Sitzungen im Monat und 1 Sitzung je Tag gezahlt. Der Nachweis für die Teilnahme an der Sitzung erfolgt durch eine vom Vorsitzenden gegengezeichnete Anwesenheitsliste.

§ 4

Vorsitzende der Ausschüsse und der Fraktionen

(1) Den Vorsitzenden der Ausschüsse, soweit der Vorsitz nicht dem Bürgermeister obliegt, wird eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 Euro pro Monat gewährt.

(2) Für Vorsitzende der Fraktionen wird eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 32,00 Euro pro Monat gewährt.

(3) Im Fall der Verhinderung eines Ausschuss- oder Fraktionsvorsitzenden für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 3 Monaten wird dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe derjenigen des zu Vertretenen gewährt. Für den Vertretenen entfällt der Anspruch auf Zahlung der zusätzlichen Aufwandsentschädigung.

§ 5

Sachkundige Einwohner

Sachkundige Einwohner, die zu Mitgliedern beratender Ausschüsse bestellt wurden, erhalten eine Aufwandsentschädigung ausschließlich in Form von Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 Euro je Sitzung. Der Nachweis über die Teilnahme an der Sitzung erfolgt analog § 3 Abs. 5 Satz 5.

§ 6

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

§ 7

Inkrafttreten

Die Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger und die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters der Gemeinde Helbra tritt zum 01.02.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die am 04.11.2014 beschlossene Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger und die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters der Gemeinde Helbra außer Kraft.

Helbra, 19.12.2022

Wyszkowski
Bürgermeister