Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.04.2019 (GVBl LSA S. 66) hat die Gemeinde Ahlsdorf die folgende, vom Gemeinderat in der Sitzung am 21.11.2022 und mit Beitrittsbeschluss vom 30.01.2023 gem. kommunalaufsichtlicher Verfügung vom 20.12.2022 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu
leistenden Auszahlungen enthält, wird
| 1. | im Ergebnishaushalt mit dem | ||
| a) | Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.778.500 EUR | |
| b) | Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.924.000 EUR | |
| 2. | im Finanzhaushalt mit dem | ||
| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen | ||
| aus laufender Verwaltungstätigkeit | 1.645.500 EUR | ||
| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen | ||
| aus laufender Verwaltungstätigkeit | 1.740.600 EUR | ||
| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen | ||
| aus der Investitionstätigkeit | 488.500 EUR | ||
| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen | ||
| aus der Investitionstätigkeit | 145.000 EUR | ||
| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen | ||
| aus der Finanzierungstätigkeit | 0 EUR | ||
| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen | ||
| aus der Finanzierungstätigkeit | 260.200 EUR | ||
| festgesetzt. | |||
Für das Haushaltsjahr 2023 werden keine Kredite festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird in dem Haushalts-jahr 2023 auf 3.100.000 EUR festgesetzt.
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
| 1.1 | Grundsteuer A | 400 v.H. |
| - für land- u. forstwirtschaftliche Betriebe | ||
| 1.2 | Grundsteuer B | 450 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 380 v.H. |
| Nach § 103 KVG LSA ist eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn | |
| 1. | „(…) ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann.“( ) |
| Die Erheblichkeitsgrenze wird auf 70.000 € festgesetzt. | |
| 2. | „bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltsposten in einem Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplanes erheblichen Umfang geleistet werden müssen. |
| Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich, wenn sie 4 v.H. der ordentlichen Aufwendungen des Gesamtergebnisplanes bzw. der Gesamtauszahlungen für ein Produkt überschreiten. | |
| 3. | „Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen geleistet werden sollen“ sofern es sich nicht um geringfügige Investitionen (…) handelt. Geringfügig im Sinne des § 103 Abs. 3 Nr. 1 sind Investitionen bis zu einem Wert von 30.000 € |
| 4. | Nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel werden i.S. des § 19 KomHVO für übertragbar erklärt. |
| 5. | Alle Aufwendungen und Auszahlungen für die laufende Verwaltungstätigkeit werden als übertragbar erklärt, sofern freies Zahlungsbudget gemäß § 19 KomHVO zur Verfügung steht. |
| 6. | Für alle im Haushalt eingestellten Zuwendungen vom Bund, Land oder sonstigen Dritten bleiben die Ausgabeansätze einschließlich der dafür erforderlichen Eigenmittel bis zur Vorlage der Zuwendungsbescheide gesperrt. |
| 7. | Mehraufwendungen bzw. zusätzliche Aufwendungen für Jahresabschlussbuchungen, bilanzielle Abschreibungen und innere Verrechnungen gelten als über- und außerplanmäßig genehmigt. |
Ahlsdorf, den 30.01.2023
Karsten Patz
Bürgermeister Ahlsdorf