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Helbraer Kommunalanzeiger – Amtliches Mitteilungsblatt mit Bekanntmachungen
Ausgabe 2/2024
Informationen aus dem gemeinsamen Verwaltungsamt
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Straßenreinigung und Winterdienst

Wir möchten alle Grundstückseigentümer daran erinnern, dass sie ihrer Straßenreinigungspflicht nachkommen. Die Pflicht zur Straßenreinigung und zum Winterdienst ist in den jeweiligen örtlichen Satzungen geregelt.

Die Straßenreinigung ist einmal wöchentlich durchzuführen, soweit nicht besondere Verunreinigungen eine erneute Reinigung erfordern. Zur Reinigung gehören auch die Beseitigung von Unkraut und Laub, Papier, Schmutz und sonstigem Unrat.

Darüber hinaus möchten wir auch auf den Winterdienst hinweisen.

Die kommunalen Mitarbeiter versuchen bestmöglich den Schnee auf den öffentlichen Straßen und Flächen zu beseitigen, aber auch Sie als Grundstückseigentümer sind dazu verpflichtet, Gehwege von Schnee und Eis zu beräumen. Wenn kein Gehweg oder Seitenraum vorhanden ist, muss ein ausreichend breiter Streifen geräumt werden. Der Räum- und Streupflicht ist werktags ab 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr nachzukommen.

Die Schneeräumung durch die Kommunen auf den öffentlichen Verkehrswegen erfolgt nach festen Plänen und je nach Gefahrenlage nach unterschiedlicher Priorität. Übrige Flächen können nur mit Nachrang vom Schnee befreit werden.

Durch die bei starken bzw. häufigen Schneefällen anfallenden, größeren Schneemassen wird der Schnee zwangsläufig an den Rand der Fahrbahn geschoben und dort in Schneewällen abgelagert. Hierbei ist es in der Regel nicht möglich, besondere Rücksicht auf Grundstückseinfahrten oder bereits geräumte Gehwege zu nehmen, ohne eine zügige flächendeckende Abwicklung des Winterdienstes zu beeinträchtigen.

Besondere Verunreinigungen auf öffentlichen Wegen und Plätzen

Auf Grund verstärkter Beschwerden über Verunreinigungen der öffentlichen Wege und Plätze durch Hundekot appellieren wir an die Einhaltung der Tierhalterpflichten.

Um dies zu unterstützen wurden an verschiedenen Stellen durch die Gemeinden extra Behältnisse aufgestellt.

Ebenso sind Verunreinigungen durch Bauarbeiten, Ablagerungen und Ähnliches unverzüglich durch den Verursacher zu entfernen.

Lärmbelästigung durch Hundegebell

Auf Grund von Beschwerden weisen wir darauf hin, dass Tiere so zu halten sind, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Entsprechend § 117 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

Insbesondere ist darauf zu achten, dass Tiere nicht durch langanhaltendes Bellen, Heulen, oder ähnliche Geräusche die Nachbarn stören.

Ablagerung von Müll

In der letzten Zeit sind in der Natur verstärkt Müllablagerungen jeder Art und in unterschiedlichen Mengen zu finden. So werden zum Beispiel Autoreifen, Sperrmüll, Schrott, Bauabfälle und Müllsäcke aber auch Grünschnitt in der freien Natur abgelagert. Da jeder Haushalt an die öffentliche Müllentsorgung angeschlossen ist, ist es umso unverständlicher, warum derartige Abfälle in der Natur abgelagert werden. Jeder ist aufgerufen, mitzuhelfen, dass diese Umweltvergehen aufgeklärt werden können. Denn jeder Bürger zahlt für die Entsorgung dieser Abfälle mit.

Die für die Beräumung anfallenden Kosten fallen der Allgemeinheit zur Last.

FD Ordnung und Sicherheit