Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetztes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 08.12.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| 1. | im Ergebnishaushalt mit dem | |
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| a) | Gesamtbetrag der Erträge auf — 2.972.100 EUR |
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| b) | Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 3.587.100 EUR |
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| 2. | im Finanzhaushalt mit dem | |
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| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen |
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| aus laufender Verwaltungstätigkeit — 2.816.400 EUR |
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| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen |
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| aus laufender Verwaltungstätigkeit — 3.306.300 EUR |
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| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen |
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| aus der Investitionstätigkeit — 726.000 EUR |
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| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen |
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| aus der Investitionstätigkeit — 904.500 EUR |
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| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen |
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| aus der Finanzierungstätigkeit — 0 EUR |
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| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen |
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| aus der Finanzierungstätigkeit — 8.200 EUR |
festgesetzt.
Für das Haushaltsjahr 2026 werden keine Kredite festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird in dem Haushalts-jahr 2026 auf 400.000 EUR festgesetzt.
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
| 1.1 | Grundsteuer A — 400 v.H. | |
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| - | für land- u. forstwirtschaftliche Betriebe |
| 1.2 | Grundsteuer B — 620 v.H. | |
| 2. | Gewerbesteuer — 380 v.H. | |
| Nach § 103 KVG LSA ist eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn | |
| 1. | „(…) ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann.“ |
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| Die Erheblichkeitsgrenze wird auf 70.000 € festgesetzt. |
| 2. | „bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltsposten in einem Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplanes erheblichen Umfang geleistet werden müssen. |
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| Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich, wenn sie 4 v.H. der ordentlichen Aufwendungen des Gesamtergebnisplanes bzw. der Gesamtauszahlungen für ein Produkt überschreiten. |
| 3. | „Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen geleistet werden sollen“ sofern es sich nicht um geringfügige Investitionen (…) handelt. Geringfügig im Sinne des § 103 Abs. 3 Nr. 1 sind Investitionen bis zu einem Wert von 70.000 €. |
| 4. | Nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel werden i.S. des § 19 KomHVO für übertragbar erklärt. |
| 5. | Alle Aufwendungen und Auszahlungen für die laufende Verwaltungstätigkeit werden als übertragbar erklärt, sofern freies Zahlungsbudget gemäß § 19 KomHVO zur Verfügung steht. |
| 6. | Für alle im Haushalt eingestellten Zuwendungen vom Bund, Land oder sonstigen Dritten bleiben die Ausgabeansätze einschließlich der dafür erforderlichen Eigenmittel bis zur Vorlage der Zuwendungsbescheide gesperrt. |
| 7. | Mehraufwendungen bzw. zusätzliche Aufwendungen für Jahresabschlussbuchungen, bilanzielle Abschreibungen und innere Verrechnungen gelten als über- und außerplanmäßig genehmigt. |
Benndorf, den 12.01.2026