Aufgrund der §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 1, 35 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2025 (GVBl. LSA S. 410), hat der Gemeinderat der Gemeinde Klostermansfeld in seiner Sitzung am 11.12.2025 folgende Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Bürger mit örtlich bezogenen Aufgaben beschlossen:
Diese Satzung regelt die Aufwandsentschädigung und den Auslagenersatz der nachfolgend genannten Ehrenämter, die durch Bürger der Gemeinde Klostermansfeld in der Gemeinde ausgeführt werden:
(1) Zwischen der Gemeinde Klostermansfeld und dem engagierten Bürger wird eine Vereinbarung für ehrenamtliche Arbeit geschlossen.
(2) Bestandteil der Vereinbarung sind die Aufgaben der Ehrenämter und die Regelungen zum entsprechenden Aufwand.
(3) Die zu schließenden Vereinbarungen beschränken sich auf die jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
(1) Zur Abgeltung aller Aufwendungen wird eine Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale gewährt. Soweit Leistungen nicht jeden Monat erbracht werden, erfolgt eine quartalsweise Erstattung der Entschädigung. Fahrtkosten werden nicht erstattet, da es sich um eine ortsgebundene ehrenamtliche Tätigkeit handelt.
(2) Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung wird wie folgt festgelegt:
| Spielplatzpate | = — 30,00 EURO |
| Administrator der Klostermansfeld-App | = — 30,00 EURO |
Die Aufwandsentschädigungen werden zum 15. des jeweils darauffolgenden Monats überwiesen, soweit keine quartalsweise Zahlung vereinbart wurde.
Ansprüche auf die Leistungen aus dem § 3 sind nicht übertragbar.
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher, männlicher und diverser Form.
Die steuerliche Behandlung von Entschädigungsleistungen richtet sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für ehrenamtlich tätige Bürger mit örtlich bezogenen Aufgaben vom 02.11.2021 tritt außer Kraft.
Klostermansfeld, den 11.12.2025