Wir möchten alle Grundstückseigentümer daran erinnern, dass sie ihrer Straßenreinigungspflicht nachkommen. Die Pflicht zur Straßenreinigung und zum Winterdienst ist in den jeweiligen örtlichen Satzungen geregelt.
Die Straßenreinigung ist einmal wöchentlich durchzuführen, soweit nicht besondere Verunreinigungen eine erneute Reinigung erfordern. Zur Reinigung gehören auch die Beseitigung von Unkraut und Laub, Papier, Schmutz und sonstigem Unrat.
Darüber hinaus möchten wir auch auf den Winterdienst hinweisen.
Die kommunalen Mitarbeiter versuchen bestmöglich den Schnee auf den öffentlichen Straßen und Flächen zu beseitigen, aber auch Sie als Grundstückseigentümer sind dazu verpflichtet, Gehwege von Schnee und Eis zu beräumen. Wenn kein Gehweg oder Seitenraum vorhanden ist, muss ein ausreichend breiter Streifen geräumt werden. Der Räum- und Streupflicht ist werktags ab 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr nachzukommen.
Zuwiderhandlungen werden mit Bußgeld geahndet.
Die Schneeräumung durch die Kommunen auf den öffentlichen Verkehrswegen erfolgt nach festen Plänen und je nach Gefahrenlage nach unterschiedlicher Priorität. Die übrigen Flächen können nur mit Nachrang vom Schnee befreit werden, so dass es zu Einschränkungen im Straßenverkehr kommen könnte.
Durch die bei starken bzw. häufigen Schneefällen anfallenden, größeren Schneemassen wird der Schnee zwangsläufig an den Rand der Fahrbahn geschoben und dort in Schneewällen abgelagert. Hierbei ist es teilweise nicht möglich, besondere Rücksicht auf Grundstückseinfahrten oder bereits geräumte Gehwege zu nehmen, ohne eine zügige flächendeckende Abwicklung des Winterdienstes zu beeinträchtigen.