Aufgrund der §§ 8 und 10 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.06.2022 (GVBl. LSA S. 130), hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra in seiner Sitzung am 20.10.2022 folgende Hauptsatzung beschlossen:
Die Verbandsgemeinde führt den Namen „Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra“.
Der Verbandsgemeinde gehören folgende Gemeinden an:
Gemeinde Ahlsdorf
Gemeinde Benndorf
Gemeinde Blankenheim
Gemeinde Bornstedt
Gemeinde Helbra
Gemeinde Hergisdorf
Gemeinde Klostermansfeld
Gemeinde Wimmelburg
(1) Das Wappen der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra zeigt:
„In Silber ein blauer linker Schrägfluss, begleitet oben von schräggekreuzte schwarze Schlägel und Eisen unter einem grünen Laubbaum mit schwarzem Stamm“.
(2) Die Flagge der Verbandsgemeinde zeigt die Farben Grün/Weiß. Die Flagge ist grün – weiß (1:1) gestreift (Längsform: Streifen senkrecht verlaufend. Querform: Streifen waagerecht verlaufend) und mittig mit dem Wappen der Verbandsgemeinde belegt.
(3) Die Verbandsgemeinde führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Das Siegel enthält das nach § 1 Abs. 1 beschriebene Wappen und die Umschrift „Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra“.
(1) Der Verbandsgemeinderat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder in der konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für den Verhinderungsfall. Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung „Erster“ bzw. „Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Verbandsgemeinderates“.
(2) Der Vorsitzende und die Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder des Verbandsgemeinderates abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden.
Der Verbandsgemeinderat entscheidet über
| 1. | die Ernennung, Einstellung und Entlassung, ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ende der Probezeit, der Beamten in der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt sowie die Einstellung und Entlassung, ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, der Beschäftigten ab Entgeltgruppe 9a TVöD und in vergleichbaren Entgeltgruppen jeweils im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeindebürgermeister, |
| 2. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert 100.000,00 Euro übersteigt und kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA vorliegt, |
| 3. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert 100.000,00 Euro übersteigt, |
| 4. | Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7, 10, 13, 16, 19 KVG LSA, wenn der Vermögenswert 100.000,00 Euro übersteigt, |
| 5. | die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Verbandsgemeinde, wenn der Vermögenswert 500,00 Euro übersteigt. |
Der Verbandsgemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen Ausschüsse:
| 1. | als beschließenden Ausschuss |
| • den Haupt-, Finanz -, Bau -und Vergabeausschuss | |
| 2. | als beratende Ausschüsse |
| • den Ausschuss für Bildung, Kultur, Soziales und Sport | |
| • den Ausschuss für Ordnung, Sicherheit und Brandschutz. |
(1) Dem beschließenden Ausschuss sitzt der Verbandsgemeindebürgermeister vor.
(2) Der beschließende Ausschuss berät innerhalb seines Aufgabengebietes die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates in den ihm vorbehaltenen Angelegenheiten grundsätzlich vor.
(3) Der Haupt-, Finanz-, Bau- und Vergabeausschuss besteht aus 12 Verbandsgemeinderäten und dem Verbandsgemeindebürgermeister als Vorsitzenden. Für den Verhinderungsfall beauftragt der Verbandsgemeindebürgermeister seinen allgemeinen Vertreter mit seiner Vertretung. Ist auch der Beauftragte verhindert, bestimmt der Ausschuss aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Verbandsgemeindebürgermeister im Vorsitz vertritt.
Der Haupt-, Finanz-, Bau- und Vergabeausschuss beschließt über
| 1. | die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Beamten, ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt sowie die Einstellung und Entlassung, ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, der Beschäftigten in den Entgeltgruppen 7 bis 8 TVöD und in vergleichbaren Entgeltgruppen jeweils im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeindebürgermeister, |
| 2. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu der in § 4 Nr. 2 genannten Wertgrenze, wenn der Vermögenswert 20.000,00 Euro übersteigt, und kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA vorliegt, |
| 3. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 20.000,00 Euro übersteigt bis zum Wert von 100.000,00 Euro, |
| 4. | Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7, 10, 13, 16, 19 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 20.000,00 Euro übersteigt bis 100.000,00 Euro, |
| 5. | die Vergaben von Lieferungen und Leistungen, über 20.000,00 EUR bis zum Wert von 100.000,00 Euro. |
(4) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des beschließenden Ausschusses ist eine Angelegenheit dem Verbandsgemeinderat zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
(1) Den im Folgenden genannten Ausschüssen sitzt ein ehrenamtliches Mitglied des Verbandsgemeinderates vor:
| 1. | dem Ausschuss für Bildung-, Kultur- Soziales und Sport |
| 2. | dem Ausschuss für Ordnung, Sicherheit und Brandschutz |
(2) Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen im Verbandsgemeinderat in der Reihenfolge der Höchstzahlen nach d’ Hondt zugeteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Verbandsgemeinderates zieht. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitze sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen den Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Verbandsgemeinderäte. Die Fraktion, die den Vorsitzenden stellt, benennt auch den Vertreter für den Verhinderungsfall aus der Mitte der dem jeweiligen Ausschuss angehörenden Verbandsgemeinderäte der Fraktion. Verzichtet eine Fraktion auf den ihr danach zugeteilten Ausschussvorsitz, so wird der Vorsitz durch Abstimmung unter den Ausschussmitgliedern aus ihrer Mitte bestimmt. Ebenso wird der Vertreter für den Verhinderungsfall durch Abstimmung aus der Mitte der dem Ausschuss angehörenden Verbandsgemeinderäte bestimmt.
(3) Die Ausschüsse bestehen aus 6 Verbandsgemeinderäten. Der Verbandsgemeindebürgermeister kann jederzeit an den Sitzungen teilnehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen.
(4) In folgende Ausschüsse werden zusätzlich und widerruflich durch den Verbandsgemeinderat jeweils 4 sachkundige Einwohner mit beratender Stimme berufen:
| 1. | dem Ausschuss für Bildung-, Kultur- Soziales und Sport |
| 2. | dem Ausschuss für Ordnung, Sicherheit und Brandschutz |
Die Amtszeit der sachkundigen Einwohner endet, sofern ihre Berufung zuvor nicht widerrufen wird, mit dem Zusammentritt des neu gewählten Verbandsgemeinderates.
(1) Jedes ehrenamtliche Mitglied des Verbandsgemeinderates hat das Recht, schriftlich, elektronisch oder in der Sitzung des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse, denen er angehört, mündlich Anfragen zu allen Angelegenheiten der Verbandsgemeinde und ihrer Verwaltung an den Verbandsgemeindebürgermeister zu richten; die Auskunft ist vom Verbandsgemeindebürgermeister zu erteilen.
(2) Kann die Anfrage während der Sitzung nicht unverzüglich mündlich beantwortet werden, hat der Verbandsgemeindebürgermeister die Auskunft binnen einer Frist von in der Regel einem Monat schriftlich zu erteilen. Kann die Frist im Einzelfall bei erforderlicher Mitwirkung beteiligter Dritter nicht eingehalten werden, ist eine angemessene Verlängerung möglich. Über die Gründe und die Verlängerung der Frist ist der Fragesteller schriftlich oder ggf. elektronisch zu unterrichten.
Das Verfahren im Verbandsgemeinderat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Verbandsgemeinderat zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt.
(1) Der Verbandsgemeindebürgermeister erledigt die gesetzlich übertragenen Aufgaben und die vom Verbandsgemeinderat durch Beschluss übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach feststehenden Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von 20.000,00 Euro nicht übersteigen. Darüber hinaus werden ihm folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen:
| 1. | die Einstellung und Entlassung der Beschäftigten in den Entgeltgruppen 1 bis 6 TVöD, |
| 2. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sowie zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen bis zum Wert von 20.000,00 Euro, |
| 3. | Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7, 10, 13, 16, 19 KVG bis zu einer Höhe von 20.000,00 Euro im Einzelfall, |
| 4. | die Vergaben von Lieferungen und Leistungen bis zum Wert von 20.000,00 Euro, |
| 5. | die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises gemäß § 68 i. V. m. § 73 Verwaltungsgerichtsordnung; das gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten mit den Aufsichtsbehörden, |
| 6. | die Entscheidung über die in § 4 Nr. 5 genannten Rechtsgeschäfte, sofern die dort festgelegte Wertgrenze unterschritten wird, |
| 7. | die Erteilung der Genehmigung für die Verwendung des Verbandsgemeindewappens durch Dritte. |
(1) Zur Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestellt der Verbandsgemeinderat im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeindebürgermeister eine in der Verwaltung hauptberuflich Tätige und betraut sie mit der Gleichstellungsarbeit. Von ihren sonstigen Arbeitsaufgaben ist die Gleichstellungsbeauftragte entsprechend zu entlasten. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt zugleich Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten der Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinde wahr.
(2) Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten ist widerruflich. Über die Abberufung entscheidet der Verbandsgemeinderat im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeindebürgermeister. Einer Abberufung bedarf es nicht bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar dem Verbandsgemeindebürgermeister unterstellt.
(4) Sofern erforderlich, werden im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften nähere Regelungen zu den Aufgaben und Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten in einer besonderen Dienstanweisung des Verbandsgemeindebürgermeisters im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeinderat festgelegt.
(1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Verbandsgemeinde können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der Verbandsgemeindebürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist gem. § 15 Abs. 3 bekanntzumachen und soll 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.
(2) Die Einwohnerversammlungen können auf Teile des Verbandsgemeindegebietes beschränkt werden.
(3) Der Verbandsgemeindebürgermeister unterrichtet den Verbandsgemeinderat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse.
Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Verbandsgemeinde. Sie kann nur auf Grundlage eines Verbandsgemeinderatsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortenden Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung elektronisch über das Internet oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen.
Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung der Verbandsgemeinde bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsgemeinderates.
(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“. Die öffentliche Bekanntmachung ist in den Fällen des Absatz 1 mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt, an dem das Amtsblatt den bekanntzumachenden Text enthält. Auf Ersatzbekanntmachungen gemäß § 9 Abs. 2 KVG LSA wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie der Öffnungszeiten des Verwaltungsgebäudes (An der Hütte 1, 06311 Helbra) im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“ spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestimmungen enthält.
(2) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen nach Absatz 1 Satz 1. Der Inhalt der Bekanntmachung wird zusätzlich unter der Internetseite www.verwaltungsamt-helbra.de und unter Angabe des Bereitstellungstages in das Internet eingestellt.
(3) Auf die veröffentlichten Satzungen und Verordnungen kann im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“ hingewiesen werde (Hinweisbekanntmachung). Der Text bekannt gemachter Satzungen und Verordnungen wird im Internet unter www.verwaltungsamt-helbra.de zugänglich gemacht. Weitere Bekanntmachungen nach Abs. 1 Satz 1 können ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht werden. Die Satzungen können auch jederzeit im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra (An der Hütte 1, 06311 Helbra) während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden.
(1) Abweichend von § 15 erfolgt die Bekanntmachung der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse sowie der Zeitpunkt und die Abstimmungsgegenstände der Beschlussfassung im Wege eines schriftlichen oder elektronischen Verfahrens nach § 56 Abs. 3 KVG LSA durch Aushang an folgenden Aushängekästen:
Ahlsdorf
Ecke Schenkgasse / Hauptstraße
Am Vietzbach (neben Zufahrt zum Einkaufsmarkt)
Ortsteil Ziegelrode, Bäckergasse
Benndorf
Chausseestr. 1 (Gemeindeamt),
Ecke Chausseestraße (gegenüber FFw-Gebäude)
Knappenstraße 10
Blankenheim
August-Bebel-Straße 75
Klosterrode Nr. 40
Schustergasse 152
Thomas-Müntzer-Straße 16
Bornstedt
Hauptstr. 1 (Gemeindemauer)
Ortsteil Neuglück, Neuglück Nr. 15 (Wartehalle)
Helbra
An der Hütte 1
Hauptstraße 10
Hauptstraße 24
Lehbreite, nördliche Giebelseite zu Block Nr. 74 – 77
Hergisdorf
Thomas-Müntzer-Str. 169
Mehrzweckhalle, Thomas-Müntzer-Str. 128
(Ortsteil Kreisfeld), Thomas-Müntzer-Str. 36
(Ortsteil Kreisfeld), Bushaltestelle Richtung Helbra, Eislebener Str. 3
Klostermansfeld
Bahnhofstraße 7d
Luisenstraße 1 / Ecke Steingartenstraße
Ernst-Thälmann-Straße / Ecke Neue Straße
Randsiedlung 30
Siebigeröder Straße 4
Wimmelburg
Hauptstraße 73
Schulstraße 1 (gegenüber Einkaufszentrum)
freie Fläche zwischen Oberdorf 27 und Hüttenstraße 22
Parkplatz gegenüber Dorfbreite 34
(2) Wird die Sitzung gem. § 56a Abs. 2 KVG LSA als Videokonferenzsitzung durchgeführt, so erfolgt in der Bekanntmachung ein Hinweis, in welcher Weise der öffentliche Teil der Videokonferenzsitzung verfolgt werden kann.
(3) Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages, der dem Tag des Aushangs an den dafür bestimmten Aushängekästen folgt, bewirkt. Der Aushang darf frühestens am Tag nach der Sitzung abgenommen werden.
(1) Bekanntmachungen aus Anlass von Wahlen erfolgen durch 7-tägigen Aushang an den Aushängekästen. Die Standorte der Aushängekästen sind unter § 16 Absatz 1 benannt.
(2) Abweichend von Absatz 1 erfolgt die Bekanntmachung von Stichwahlen gemäß § 30a Abs. 2 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Regionalausgabe der Mitteldeutschen Zeitung.
(3) Die Bekanntmachung von Stellenausschreibungen nach § 63 Abs. 2 KVG LSA erfolgt abweichend von Absatz 1 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“.
Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“ bekanntzumachen. An die Stelle dieser Bekanntmachung kann als vereinfachte Form der Bekanntmachung auch der Aushang an dem Aushangkasten des Verwaltungsgebäudes (An der Hütte 1, 06311 Helbra) treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng begrenzten Personenkreis betrifft. Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages, der dem Tag des Aushangs an den dafür bestimmten Aushängekästen folgt, bewirkt.
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra vom 01.10.2019 außer Kraft.
Helbra, 29.12.2022
Dienstsiegelabdruck der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra
Die vorstehende, durch den Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra am 20.10.2022 beschlossene Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra wird hiermit ausgefertigt.
Helbra, den 08.02.2023
Die vorstehende, durch den Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra am 20.10.2022 beschlossene, mit Datum vom 08.02.2023 ausgefertigte und mit der Verfügung der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Mansfeld-Südharz, Aktenzeichen 15.14.06.016.001 vom 01.02.2023 genehmigte Hauptsatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Helbra, den 08.02.2023