Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetztes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 09.12.2022 folgende beschlossene Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| 1. | im Ergebnishaushalt mit dem | ||
| a) | Gesamtbetrag der Erträge | 3.036.500 EUR | |
| b) | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge | 0 EUR | |
| c) | Gesamtbetrag der Aufwendungen | 3.048.300 EUR | |
| d) | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen | 0 EUR | |
| 2. | im Finanzhaushalt mit dem | ||
| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 2.873.600 EUR | |
| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 2.807.000 EUR | |
| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit | 626.300 EUR | |
| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 626.300 EUR | |
| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 0 EUR | |
| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 103.100 EUR | |
| festgesetzt. | |||
Für das Haushaltsjahr 2023 werden keine Kredite festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird in dem Haushalts-jahr 2023 auf 1.900.000,00 EUR festgesetzt.
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden ab 01.01.2020 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
| 1.1 | Grundsteuer A | 400 v.H. |
| - für land- u. forstwirtschaftliche Betriebe | ||
| 1.2 | Grundsteuer B | 402 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 351 v.H. |
Nach § 103 KVG LSA ist eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
| 1. | „(…) ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann.“ |
| Die Erheblichkeitsgrenze wird auf 70.000 € festgesetzt. | |
| 2. | „bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltsposten in einem Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplanes erheblichen Umfang geleistet werden müssen. |
| Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich, wenn sie 4 v.H. der ordentlichen Aufwendungen des Gesamtergebnisplanes bzw. der Gesamtauszahlungen für ein Produkt überschreiten. | |
| 3. | „Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen geleistet werden sollen“ sofern es sich nicht um geringfügige Investitionen (…) handelt. |
| Geringfügig im Sinne des § 103 Abs. 3 Nr. 1 sind Investitionen bis zu einem Wert von 70.000 €. | |
| 4. | Nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel werden i.S. des § 19 KomHVO für übertragbar erklärt. |
| 5. | Alle Aufwendungen und Auszahlungen für die laufende Verwaltungstätigkeit werden als übertragbar erklärt, sofern freies Zahlungsbudget gemäß § 19 KomHVO zur Verfügung steht. |
| 6. | Für alle im Haushalt eingestellten Zuwendungen vom Bund, Land oder sonstigen Dritten bleiben die Ausgabeansätze einschließlich der dafür erforderlichen Eigenmittel bis zur Vorlage der Zuwendungsbescheide gesperrt. |
| 7. | Mehraufwendungen bzw. zusätzliche Aufwendungen für Jahresabschlussbuchungen, bilanzielle Abschreibungen und innere Verrechnungen gelten als über- und außerplanmäßig genehmigt. |
Klostermansfeld, den 21.02.2023