Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.04.2019 (GVBl LSA S. 66) hat die Gemeinde Ahlsdorf die folgende, vom Gemeinderat in der Sitzung am 29.01.2024 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
1. im Ergebnishaushalt mit dem
| a) | Gesamtbetrag der Erträge auf — 1.994.000 EUR |
| b) | Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 2.018.400 EUR |
2. im Finanzhaushalt mit dem
| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen |
|
| aus laufender Verwaltungstätigkeit — 1.864.800 EUR |
| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen |
|
| aus laufender Verwaltungstätigkeit — 1.828.300 EUR |
| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen |
|
| aus der Investitionstätigkeit — 244.200 EUR |
| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen |
|
| aus der Investitionstätigkeit — 117.000 EUR |
| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen |
|
| aus der Finanzierungstätigkeit — 0 EUR |
| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen |
|
| aus der Finanzierungstätigkeit — 224.400 EUR |
festgesetzt.
Für das Haushaltsjahr 2024 werden keine Kredite festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird in dem Haushalts-jahr 2024 auf 3.330.000 EUR festgesetzt.
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
|
| ||
| 1. | Grundsteuer | |
|
| ||
| 1.1 | Grundsteuer A — 400 v.H. | |
|
| - | für land- u. forstwirtschaftliche Betriebe |
|
| ||
| 1.2 | Grundsteuer B — 450 v.H. | |
|
| ||
| 2. | Gewerbesteuer — 390 v.H. | |
Nach § 103 KVG LSA ist eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
| 1. | „(…) ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann.“ ( ) |
|
| Die Erheblichkeitsgrenze wird auf 70.000 € festgesetzt. |
| 2. | „bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltsposten in einem Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplanes erheblichen Umfang geleistet werden müssen. |
|
| Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich, wenn sie 4 v.H. der ordentlichen Aufwendungen des Gesamtergebnisplanes bzw. der Gesamtauszahlungen für ein Produkt überschreiten. |
| 3. | „Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen geleistet werden sollen“ sofern es sich nicht um geringfügige Investitionen (…) handelt. Geringfügig im Sinne des § 103 Abs. 3 Nr. 1 sind Investitionen bis zu einem Wert von 30.000 € |
| 4. | Nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel werden i.S. des § 19 KomHVO für übertragbar erklärt. |
| 5. | Alle Aufwendungen und Auszahlungen für die laufende Verwaltungstätigkeit werden als übertragbar erklärt, sofern freies Zahlungsbudget gemäß § 19 KomHVO zur Verfügung steht. |
| 6. | Für alle im Haushalt eingestellten Zuwendungen vom Bund, Land oder sonstigen Dritten bleiben die Ausgabeansätze einschließlich der dafür erforderlichen Eigenmittel bis zur Vorlage der Zuwendungsbescheide gesperrt. |
| 7. | Mehraufwendungen bzw. zusätzliche Aufwendungen für Jahresabschlussbuchungen, bilanzielle Abschreibungen und innere Verrechnungen gelten als über- und außerplanmäßig genehmigt. |
Ahlsdorf, den 23.02.2024