Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetztes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 22.01.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| 1. im Ergebnishaushalt mit dem | |
| a) | Gesamtbetrag der Erträge auf — 1.335.800 EUR |
| b) | Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 1.606.500 EUR |
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| 2. im Finanzhaushalt mit dem | |
| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen |
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| aus laufender Verwaltungstätigkeit — 1.283.700 EUR |
| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen |
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| aus laufender Verwaltungstätigkeit — 1.509.800 EUR |
| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen |
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| aus der Investitionstätigkeit — 59.100 EUR |
| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen |
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| aus der Investitionstätigkeit — 94.800 EUR |
| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen |
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| aus der Finanzierungstätigkeit — 0 EUR |
| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen |
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| aus der Finanzierungstätigkeit — 24.300 EUR |
festgesetzt.
Für das Haushaltsjahr 2024 werden keine Kredite festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird in dem Haushalts-jahr 2024 auf 850.000 EUR festgesetzt.
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | ||
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| 1.1 | Grundsteuer A — 400 v.H. | |
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| - | für land- u. forstwirtschaftliche Betriebe |
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| 1.2 | Grundsteuer B — 450 v.H. | |
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| 2. | Gewerbesteuer — 380 v.H. | |
Nach § 103 KVG LSA ist eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
| 1. | „(…) ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann.“ |
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| Die Erheblichkeitsgrenze wird auf 70.000 € festgesetzt. |
| 2. | „bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltsposten in einem Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplanes erheblichen Umfang geleistet werden müssen.“ |
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| Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich, wenn sie 4 v.H. der ordentlichen Aufwendungen des Gesamtergebnisplanes bzw. der Gesamtauszahlungen für ein Produkt überschreiten. |
| 3. | „Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen geleistet werden sollen“ sofern es sich nicht um geringfügige Investitionen (…) handelt. |
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| Geringfügig im Sinne des § 103 Abs. 3 Nr. 1 sind Investitionen bis zu einem Wert von 70.000 €. |
| 4. | Nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel werden i.S. des § 19 KomHVO für übertragbar erklärt. |
| 5. | Alle Aufwendungen und Auszahlungen für die laufende Verwaltungstätigkeit werden als übertragbar erklärt, sofern freies Zahlungsbudget gemäß § 19 KomHVO zur Verfügung steht. |
| 6. | Für alle im Haushalt eingestellten Zuwendungen vom Bund, Land oder sonstigen Dritten bleiben die Ausgabeansätze einschließlich der dafür erforderlichen Eigenmittel bis zur Vorlage der Zuwendungsbescheide gesperrt. |
| 7. | Mehraufwendungen bzw. zusätzliche Aufwendungen für Jahresabschlussbuchungen, bilanzielle Abschreibungen und innere Verrechnungen gelten als über- und außerplanmäßig genehmigt. |
Blankenheim, den 29.02.2024
Andre Strobach
Bürgermeister Blankenheim