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Helbraer Kommunalanzeiger – Amtliches Mitteilungsblatt mit Bekanntmachungen
Ausgabe 3/2025
Amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden
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Öffentliche Bekanntmachung

Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Außenstelle Halle

Mühlweg 19

06114 Halle (Saale)

Halle (Saale), den 27.01.2025

Öffentliche Bekanntmachung

Flurbereinigungsverfahren Rothenschirmbach FL

Verfahrens-Nr.:

611-46 ML0215

Landkreise:

Mansfeld-Südharz, Saalekreis

Gemarkungen:

Farnstädt, Hornburg, Osterhausen, Rothenschirmbach

Vorzeitige Ausführungsanordnung

I. Anordnung

1.

In dem Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren „Rothenschirmbach FL“, Landkreise Mansfeld-Südharz und Saalekreis, wird die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplanes einschließlich seines Nachtrages 2 gemäß § 63 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBI. I S. 546) in der derzeit gültigen Fassung angeordnet.

2.

Der Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes wird auf den 01.02.2025; 0.00 Uhr festgesetzt.

3.

Soweit mit dem Flurbereinigungsplan und seinem Nachtrag 2 die neuen Grundstücke geändert wurden, wird hiermit angeordnet, dass Besitz, Verwaltung und Nutzung der geänderten neuen Grundstücke mit Eintritt des neuen Rechtszustandes auf die Empfänger übergehen.

4.

Der Übergang des Besitzes, der Verwaltung und der Nutzung der neuen Grundstücke wurde bereits durch die vorläufige Besitzeinweisung in Verbindung mit den Überleitungsbestimmungen geregelt. Die ergangenen Überleitungsbestimmungen bleiben, soweit sie inhaltlich noch Gültigkeit besitzen, in Kraft.

5.

Sollte der vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert werden, so wirkt die Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in der vorzeitigen Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück.

6.

Die mit dem Flurbereinigungsbeschluss bekannt gegebenen Nutzungseinschränkungen gemäß des § 34 FlurbG gelten weiter bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes.

7.

Die rechtlichen Wirkungen der Anordnung der vorläufigen Besitzregelung enden mit dieser Anordnung.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

II. Begründung

Die nach § 61 FlurbG für den Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung erforderlichen Voraussetzungen sind gegeben. Der Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung ist zulässig und sachlich gerechtfertigt.

Der Flurbereinigungsplan und seine Nachträge sind von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt und den Beteiligten bekannt gegeben worden. Die gegen den Flurbereinigungsplan erhobenen Widersprüche sind zum Teil im Wege von Verhandlungen ausgeräumt, bzw. der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt worden.

Der bisherige, nur auf Besitz beruhende, und für eine Übergangszeit vorgesehene Zustand kann nicht länger bestehen bleiben. Es muss nunmehr auch in rechtlicher Hinsicht der im Flurbereinigungsplan und dessen Nachträgen vorgesehene neue Rechtszustand herbeigeführt und den Teilnehmern die volle rechtliche Verfügungsgewalt über ihre Abfindungsflurstücke verschafft werden, zumal der Flurbereinigungsplan nur seitens eines Teilnehmers angefochten wird. Diese Anfechtung rechtfertigt nicht den Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplanes. Der Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung ist zulässig und sachlich gerechtfertigt, weil damit gerechnet werden muss, dass die endgültige Entscheidung über die mögliche Klage längere Zeit dauern kann. Ein längerer Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplanes würde erhebliche Nachteile für die übrigen Teilnehmer mit sich bringen. Im Übrigen rechtfertigt der Widerspruch keinen weiteren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplanes, da auch nach der vorzeitigen Ausführungsanordnung der Flurbereinigungsplan geändert werden kann und diese Änderung auf den in der Anordnung festgesetzten Tag zurückwirkt. Nach § 79 Abs. 2 FlurbG ist zudem eine Grundbuchberichtigung der durch Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan berührten Flächen nicht zulässig, wodurch auch das Interesse des Widerspruchsführers gewahrt bleibt.

Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes kann nur für das gesamte Verfahrensgebiet angeordnet werden. Daher ist die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplanes geboten, um denjenigen Teilnehmern keine Nachteile erwachsen zu lassen, die sich mit den Regelungen des Planes einverstanden erklärt haben. Ein längeres Hinausschieben der Ausführung des Flurbereinigungsplanes würde Nachteile bei Grundstücksverkehr, Bebauung und Belastung mit sich bringen. Im Flurbereinigungsgebiet wollen mehrere Teilnehmer bereits seit längerer Zeit Eigentümer ihrer neuen Flurstücke werden. Der bisherige, nur auf Besitz beruhende und für eine Übergangszeit vorgesehene Zustand kann nicht länger bestehen bleiben. Die Teilnehmer haben ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einem sofortigen Eigentumsübergang und an der Beendigung der bestehenden Rechtsunsicherheit. Durch den Eigentumsübergang wird die rechtliche Verfügung (Veräußerung, Belastung) über die Abfindungsflächen möglich.

Die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes kann angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse der Beteiligten liegt. Es besteht ein erhebliches Interesse der Teilnehmer an einem sofortigen Eigentumsübergang sowie an der Beendigung der bestehenden Rechtsunsicherheit. Um die zuvor benannten Nachteile für die überwiegende Mehrzahl der Beteiligten zu vermeiden und dem Beschleunigungsgebot der Flurbereinigung gerecht zu werden, ist der Sofortvollzug geboten.

Die Anordnung des Sofortvollzugs liegt darüber hinaus auch im überwiegenden öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die im Verfahren investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Flurbereinigungsverfahrens möglichst bald herbeizuführen. Abgesehen davon führen die doppelte Verwaltung, Führung und Laufendhaltung der öffentlichen Bücher im alten und neuen Bestand zu einer deutlichen Mehrarbeit.

Das öffentliche Interesse und das überwiegende Interesse der Beteiligten am baldigen Eintritt der rechtlichen Wirkung des Flurbereinigungsplanes und seines Nachtrages überwiegt das private Interesse einzelner Klageführer an der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe oder Klagen. Nach alledem entspricht es pflichtgemäßem Ermessen, diese vorzeitige Ausführungsanordnung zu erlassen.

III. Hinweise

Die vorzeitige Ausführungsanordnung hat folgende rechtliche Wirkung:

1.

Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte, d.h. die im Flurbereinigungsplan und dem Nachtrag enthaltene Neuordnung des Eigentums und der sonstigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verhältnisse, tritt in Kraft.

2.

Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Flurbereinigungsplan begründete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke über.

3.

Mit der vorzeitigen Ausführungsanordnung enden die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung mit den jeweiligen Änderungen. Die Überleitungs-bestimmungen bleiben jedoch in Kraft.

4.

Wird der vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan einschließlich seiner Nachträge unanfechtbar geändert, so wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in der vorzeitigen Ausführungsanordnung festgesetzten Zeitpunkt zurück.

5.

Die Veränderungssperren des § 34 FlurbG gelten bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes fort.

6.

Anträge auf Regelung des Nießbrauchs sowie der Pachtverhältnisse (§§ 69 und 70 FlurbG) sind soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß– § 71 FlurbG innerhalb von drei Monaten nach Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd zu stellen.

IV. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese vorzeitige Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstraße 59 in 06667 Weißenfels oder bei der Außenstelle des Amtes im Mühlweg 19, 06114 Halle (Saale) erhoben werden.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bei dem Gericht der Hauptsache – dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Breiter Weg 203 – 206, 39104 Magdeburg, 8. Senat (Flurbereinigungssenat) – der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) zulässig.

Im Auftrag

Valenta

Datenschutzrechtliche Hinweise

Aufgrund des gesetzlichen Auftrages nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) werden im vorliegenden Verfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrund-verordnung (DS-VGO) verarbeitet.

Die datenschutzrechtlichen Hinweise können im Internet unter: http://lsaurl.de/alffsueddsgvo eingesehen werden oder sind beim ALFF Süd, Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels erhältlich.