Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetztes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 13.01.2025 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| 1. | im Ergebnishaushalt mit dem | |
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| a) | Gesamtbetrag der Erträge auf — 1.420.600 EUR |
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| b) | Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 1.420.400 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt mit dem | |
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| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen |
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| aus laufender Verwaltungstätigkeit — 1.351.900 EUR |
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| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen |
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| aus laufender Verwaltungstätigkeit — 1.307.600 EUR |
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| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen |
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| aus der Investitionstätigkeit — 60.000 EUR |
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| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen |
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| aus der Investitionstätigkeit — 76.000 EUR |
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| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen |
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| aus der Finanzierungstätigkeit — 0 EUR |
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| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen |
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| aus der Finanzierungstätigkeit — 24.500 EUR |
festgesetzt.
Für das Haushaltsjahr 2024 werden keine Kredite festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird in dem Haushalts-jahr 2025 auf 580.000 EUR festgesetzt.
Die Steuersätze sind in der Hebesatzsatzung vom 26.11.2024 festgesetzt.
| Nach § 103 KVG LSA ist eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn | |
| 1. | „(…) ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann.“ |
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| Die Erheblichkeitsgrenze wird auf 70.000 € festgesetzt. |
| 2. | „bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltsposten in einem Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplanes erheblichen Umfang geleistet werden müssen.“ |
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| Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich, wenn sie 4 v.H. der ordentlichen Aufwendungen des Gesamtergebnisplanes bzw. der Gesamtauszahlungen für ein Produkt überschreiten. |
| 3. | „Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen geleistet werden sollen“ sofern es sich nicht um geringfügige Investitionen (…) handelt. |
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| Geringfügig im Sinne des § 103 Abs. 3 Nr. 1 sind Investitionen bis zu einem Wert von 70.000 €. |
| 4. | Nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel werden i.S. des § 19 KomHVO für übertragbar erklärt. |
| 5. | Alle Aufwendungen und Auszahlungen für die laufende Verwaltungstätigkeit werden als übertragbar erklärt, sofern freies Zahlungsbudget gemäß § 19 KomHVO zur Verfügung steht. |
| 6. | Für alle im Haushalt eingestellten Zuwendungen vom Bund, Land oder sonstigen Dritten bleiben die Ausgabeansätze einschließlich der dafür erforderlichen Eigenmittel bis zur Vorlage der Zuwendungsbescheide gesperrt. |
| 7. | Mehraufwendungen bzw. zusätzliche Aufwendungen für Jahresabschlussbuchungen, bilanzielle Abschreibungen und innere Verrechnungen gelten als über- und außerplanmäßig genehmigt. |