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Helbraer Kommunalanzeiger – Amtliches Mitteilungsblatt mit Bekanntmachungen
Ausgabe 3/2026
Amtliche Bekanntmachungen aus dem Verwaltungsamt
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Satzung über die Festsetzung und Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung und Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra (Kostenbeitragssatzung)

Aufgrund von §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2024 (GVBl. LSA S. 128, 132) i. V. m. dem Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 05 März 2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Juli 2025 (GVBl. LSA S. 446) hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra in seiner Sitzung am 12.02.2026 nachfolgende Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung und Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra, Kindertageseinrichtungen, die durch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Gebiet der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra betrieben werden sowie anerkannte Tagespflegestellen.

(2) Zu den kommunalen Kindertageseinrichtungen gehören:

  • Kindertagesstätte „Entdeckerland“, Schulstr. 1, 06313 Ahlsdorf
  • Kindertagesstätte „Burgspatzen“, Karl-Marx-Str. 6, 06295 Bornstedt
  • Kindertagesstätte „Storchennest“, Am Kreuzstein 3a, 06528 Blankenheim

(3) Zu den Kindertageseinrichtungen anerkannter Träger der freien Jugendhilfe gehören:

Kindertagesstätte „Pusteblume“, Adolf-Diesterweg-Str. 1, 06308 Benndorf

Volkssolidarität Kreisverband „Mansfeld-Südharz“ e.V.

Kindertagesstätte „Helbraer Hüttenknirpse“, Thomas-Müntzer-Str. 8a, 06311 Helbra

DRK Kreisverband Halle-Saalkreis-Mansfelder Land e.V.

Katholischer Kindergarten „St. Elisabeth“, Am Brückberg 1, 06311 Helbra

Katholische Pfarrei „St. Georg“ Hettstedt

Kindertagesstätte „Hasenwinkel“, Martinschacht 3, 06313 Hergisdorf

HW Erlebniswelt e.V.

Kindertagesstätte „Kinderland am Friedrichsberg“, Hauptstraße 40, 06311 Wimmelburg

HW Erlebniswelt e.V.

Kindertagesstätte „Wirbelwind“, Kirchstr. 4, 06308 Klostermansfeld

AWO Regionalverband am Harz e. V.

Hort „Lindenspatzen“, Ziegelröder Str. 7c, 06311 Helbra

DRK Kreisverband Halle-Saalkreis-Mansfelder Land e.V.

Hort Hergisdorf, Kirchplatz 5, 06313 Hergisdorf

HW Erlebniswelt e.V.

(4) Anerkannte Tagespflegestellen bestehen derzeit nicht.

§ 2

Kostenbeitragspflicht

(1) Für die Inanspruchnahme eines Angebotes der Förderung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen werden Kostenbeiträge gemäß § 13 KiFöG sowie nach Maßgabe dieser Satzung festgelegt und erhoben.

(2) Die Erhebung der Kostenbeiträge kann auf die Träger der Kindertageseinrichtungen übertragen werden und erfolgt durch den jeweiligen Träger selbst.

(3) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt mittels Bescheides oder durch vertragliche Regelung des Trägers der Tageseinrichtung bzw. Tagespflegestelle.

§ 3

Kostenbeitragsschuldner

(1) Kostenbeitragsschuldner ist/sind der/die Eltern/ Erziehungsberechtigte oder Personensorgeberechtigte.

(2) Mehrere Kostenbeitragsschuldner sind Gesamtschuldner. Die Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra kann den Kostenbeitrag von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern.

(3) Die Übernahme des Kostenbeitrages durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entbindet die Beitragsschuldner bis zu einer Entscheidung über die Kostenübernahme nicht von der Pflicht zur fristgemäßen Zahlung des Kostenbeitrages nach dieser Satzung. Bei einer Übernahme werden zu viel entrichtete Kostenbeiträge zurückerstattet.

§ 4

Kostenbeitrag, Veranlagung und Fälligkeit

(1) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer der unter § 1 genannten Einrichtungen wird ein monatlicher Kostenbeitrag erhoben.

(2) Bei notwendiger Änderung des Betreuungsumfangs innerhalb eines Monats erfolgt eine anteilige Erhebung des Kostenbeitrages.

(3) Bei Wechsel der Betreuungsart innerhalb eines Monats erfolgt die Änderung des Kostenbeitrages zum 1. des Folgemonats.

(4) Der Kostenbeitrag ist bargeldlos spätestens bis zum 5. Werktag eines jeden Monats im Voraus an die Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra zu entrichten. Liegt eine schriftliche Einzugsermächtigung mittels Lastschrift durch den Kostenbeitragsschuldner vor, werden die Kostenbeiträge durch die Verwaltung der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra eingezogen. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Änderungen der Bankverbindung bedürfen der Schriftform.

(5) Die Pflicht zur Entrichtung des Kostenbeitrages besteht auch bei Abwesenheit des Kindes wegen Urlaub oder Erkrankung sowie bei vorübergehender betriebsbedingter Schließung der Einrichtung.

(6) Bei Abwesenheit des Kindes aufgrund von Erkrankung, welche sich länger als einen Monat erstreckt und ärztlich bescheinigt wurde, kann auf Antrag von der Erhebung des Kostenbeitrages abgesehen werden.

§ 5

Höhe der Kostenbeiträge

(1) Die Höhe des Kostenbeitrages richtet sich nach der im Betreuungsvertrag vereinbarten Betreuungsdauer und der Betreuungsart.

(2) Die Betreuungsarten gliedern sich wie folgt:

a.

Kinderkrippenalter (0 bis 3 Jahre)

b.

Kindergartenalter (3 Jahre bis zum Schuleintritt)

c.

Hort (Schulkinder bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang)

(3) Die mittels Staffelung festgesetzten Kostenbeiträge sind der als Anlage zur Kostenbeitragssatzung beigefügten Übersicht zu entnehmen und damit Gegenstand dieser Satzung.

(4) Für Familien mit einem Kindergeldanspruch für zwei oder mehr Kinder, die gleichzeitig in den Einrichtungen nach dieser Satzung gefördert und betreut werden und die noch nicht die Schule besuchen, darf der gesamte Kostenbeitrag ab dem 01.01.2019 den Kostenbeitrag nicht übersteigen, der für das älteste betreute Kind, das noch nicht die Schule besucht, zu entrichten ist. Abweichend hiervon ist ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2026 von Familien mit einem Kindergeldanspruch für zwei oder mehr Kinder, die gleichzeitig in Tageseinrichtungen oder Tagespflegestellen gefördert und betreut werden, nur der Kostenbeitrag für das älteste betreute Kind und für jedes weitere Kind zu entrichten, das die Schule besucht. Abweichungen regelt das Gesetz.

(5) Um eine Ermäßigung nach Absatz 4 zu erhalten, obliegt dem Kostenbeitragsschuldner die Nachweisführung über den Kindergeldanspruch für zwei oder mehr Kinder.

§ 6

Nichtzahlung

(1) Rückständige Kostenbeiträge werden nach erfolglosem Mahnverfahren durch Vollstreckung entsprechend der geltenden Rechtsvorschriften von der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra beigetrieben.

(2) Bei einem Rückstand von mehr als einem Monat kann das Betreuungsverhältnis zum Ende des Folgemonats gekündigt werden.

§ 7

Verpflegungskosten

Verpflegungskosten sind von den Eltern zu tragen. Sie werden als privatrechtliches Entgelt vom Versorgungsanbieter erhoben.

§ 8

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher, männlicher und diverser Form.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Die Kostenbeitragssatzung tritt zum 01.04.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt folgende Satzung außer Kraft:

Satzung über die Festsetzung und Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung und Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra (Kostenbeitragssatzung) vom 14.12.2021

Helbra, den 12.02.2026

Born
Verbandsgemeindebürgermeister

Anlage zur Kostenbeitragssatzung

Übersicht Kostenbeiträge

Die Staffelung der Kostenbeiträge nach § 5 Abs. 3 der Satzung über die Festsetzung und Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung und Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra findet wie folgt statt:

0 - 3 Jahre

Staffelung

Kostenbeiträge

10 Stunden

245 EUR

9 Stunden

235 EUR

8 Stunden

222 EUR

7 Stunden

212 EUR

6 Stunden

197 EUR

5 Stunden

183 EUR

3 Jahre bis Schuleintritt

Staffelung

Kostenbeiträge

10 Stunden

188 EUR

9 Stunden

178 EUR

8 Stunden

168 EUR

7 Stunden

155 EUR

6 Stunden

143 EUR

5 Stunden

132 EUR

Schuleintritt bis Versetzung in den 7. Schuljahrgang oder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

Staffelung

Kostenbeiträge

6 Stunden [1]

106 EUR

5 Stunden [2]

101 EUR

4 Stunden [3]

96 EUR

[1] Betreuungsvereinbarung über 6 Stunden – Anspruch auf Ganztagsbetreuung in den Schulferien nach dem KiFöG

[2] Betreuungsvereinbarung über 5 Stunden – Anspruch auf Betreuung in den Schulferien von 6 Stunden

[3] Betreuungsvereinbarung über 4 Stunden – Anspruch auf Betreuung in den Schulferien von 5 Stunden