Aufgrund von §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2024 (GVBl. LSA S. 128, 132) i. V. m. dem Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 05. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Juli 2025 (GVBl. LSA S. 446) hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra in seiner Sitzung am 04.12.2025 nachfolgende Satzung über die Benutzung von Betreuungsplätzen in den Kindertageseinrichtungen der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra beschlossen:
(1) Diese Satzung gilt für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra.
(2) Die Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra ist Träger im Sinne des KiFöG für folgende Einrichtungen:
| • | Kindertagesstätte „Entdeckerland“, Schulstr. 1, 06313 Ahlsdorf |
| • | Kindertagesstätte „Burgspatzen“, Karl-Marx-Str. 6, 06295 Bornstedt |
| • | Kindertagesstätte „Storchennest“, Am Kreuzstein 3a, 06528 Blankenheim |
(3) Der Träger sorgt für eine ausreichende Personal- und Sachausstattung der Kindertageseinrichtungen.
(4) Die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtungen erfolgt auf der Grundlage des KiFöG sowie nach Maßgabe dieser Satzung.
(1) Die Kindertageseinrichtungen sind selbstlos tätig; sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Kindertageseinrichtungen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Zweck des Betriebs gewerblicher Art ist die Förderung der Jugendhilfe.
(4) Die Mittel der Kindertageseinrichtungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(5) Der Träger der Kindertageseinrichtungen erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Kindertageseinrichtungen.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Kindertageseinrichtungen fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
(1) Kindertageseinrichtung im Sinne dieser Satzung ist die von der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra gemäß § 4 Abs.1 KiFöG betriebene Tageseinrichtung.
(2) In den Kindertageseinrichtungen der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra können entsprechend der Betriebserlaubnis Kinder im Alter von 0 Jahren bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang betreut werden.
(3) Das Kindergartenjahr beginnt mit dem 01. August und endet zum 31. Juli des darauf folgenden Jahres.
(1) Die Kindertageseinrichtung ist gemäß § 5 KiFöG eine eigenständige sozialpädagogisch orientierte Einrichtung, deren Aufgabe vorrangig darin besteht, einen alters- und entwicklungsspezifischen Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption zu erfüllen. Sie soll die Gesamtentwicklung des Kindes altersgerecht fördern und durch allgemeine und erzieherische Hilfen und Bildungsangebote die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes anregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit fördern und Benachteiligungen ausgleichen. Die Tageseinrichtungen sollen die Inklusion von Kindern fördern und zur Verbesserung der Chancengleichheit aller Kinder unabhängig von ihrer sozialen und kulturellen Herkunft beitragen. Die Betreuungs- und Förderungsangebote sollen sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Die Tageseinrichtungen sollen die Erziehung in der Familie ergänzen und unterstützen, sowie den Kindern ermöglichen Erfahrungen über den Familienrahmen hinaus zu sammeln. Sie sollen insbesondere den Erwerb sozialer Kompetenzen, wie Selbständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Gemeinschaftsfähigkeit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und Lebensweisen, interkulturelle Kompetenz und Sensibilität, sowie die Ausbildung von geistigen und körperlichen Fähigkeiten, insbesondere zum Erwerb von Wissen und Können, einschließlich der Gestaltung von Lernprozessen, fördern. Die Tageseinrichtungen sollen die natürliche Neugier der Kinder unterstützen, Bildungsprozesse herausfordern und Themen der Kinder aufgreifen und erweitern. Die Kinder sollen eine geeignete Vorbereitung des Übergangs in die Grundschule erfahren. Es sollen insbesondere sprachliche Kompetenzen, elementare Fähigkeiten im Umgang mit Mengen, räumliche Orientierungen, eine altersgerechte Grob- und Feinmotorik sowie die Wahrnehmung mit allen Sinnen und das Denken gefördert werden. Tageseinrichtungen sollen die emotionale und musische Entwicklung der Kinder fördern. Der Übergang zur Schule soll durch eine an dem Entwicklungsstand der Kinder orientierte Zusammenarbeit mit der Schule erleichtert werden. Verbindliche Grundlage ist das Bildungsprogramm „Bildung: elementar - Bildung von Anfang an“ unter besonderer Beachtung der Sprachförderung.
(2) Um die in Abs. 1 genannten Aufgaben zu verwirklichen, wird in den Kindertageseinrichtungen ein Kuratorium gemäß § 19 Abs. 2 KiFöG gebildet. Die Zusammensetzung und Aufgaben des Kuratoriums richten sich nach § 19 Abs. 4 KiFöG.
(1) Für die Leitung der Kindertageseinrichtungen soll jeweils eine besonders geeignete pädagogische Fachkraft eingesetzt werden. Sie ist neben den in § 4 genannten Aufgaben insbesondere verantwortlich für die:
(2) Hinsichtlich der Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben ist die Leitung dem Fachdienst Zentrale Dienste und Finanzen unterstellt.
(1) Ein Rechtsanspruch zur Aufnahme in eine der unter § 1 Abs. 2 genannten Einrichtungen besteht im Rahmen der Bestimmungen des § 3 KiFöG.
(2) Die Aufnahmekapazität der Kindertageseinrichtung ist durch die Betriebserlaubnis der jeweiligen Einrichtung vorgeschrieben.
(1) Voraussetzung für die Aufnahme ist:
(2) Im Kinderkrippen- und Kindergartenbereich der Einrichtungen unter § 1 Abs. 2 wird eine Betreuung entsprechend der Vorgaben des § 3 KiFöG angeboten. Eine stundenweise Staffelung ist hier möglich. Der Anspruch nach diesem Absatz richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(3) In der Schulzeit beginnt die Hortbetreuung nach Beendigung der verlässlichen Öffnungszeiten der Schule. Es kann im Bedarfsfall ein Frühhort eingerichtet werden. Während der Ferienzeiten ist eine Ganztagsbetreuung möglich.
(1) Die Möglichkeit zur Anmeldung für einen Kinderkrippen- und Kindergartenplatz besteht grundsätzlich jederzeit nach Zuteilung eines Betreuungsplatzes durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(2) Zur Eingewöhnung richtet sich nach dem Konzept der einzelnen Kindertagesstäten. Es wird in der Regel eine Eingewöhnungsphase von zwei Wochen angeboten. Für die Zeit der Eingewöhnung wird kein Kostenbeitrag erhoben.
(3) Für die Hortbetreuung erfolgt die Anmeldung von Schulkindern gemäß § 3 Abs. 7 S.3 KiFöG spätestens zur Schulanmeldung oder zum Schulhalbjahr für das kommende Schuljahr beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(4) Die Abmeldung erfolgt jeweils zum Letzten eines Monats.
(5) Die Abmeldung eines Kindes durch die Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten muss spätestens 6 Wochen vor Beendigung zum Monatsende schriftlich erfolgen. Eine Verkürzung dieser Frist ist nur ausnahmsweise möglich, sofern ein durch den Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten bzw. in der Person des Kindes bedingter wichtiger Grund vorliegt.
(6) Ummeldungen aufgrund einer Änderung des Betreuungsumfanges erfolgen grundsätzlich zum 01. eines Monats. Diese sind spätestens zum 15. des Vormonats zu beantragen.
Für die Benutzung eines Betreuungsplatzes in einer der in § 1 Abs. 2 genannten Einrichtungen werden gemäß § 13 KiFöG Kostenbeiträge erhoben. Im Weiteren wird hierzu auf die Satzung über die Festsetzung und Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung und Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra (Kostenbeitragssatzung) verwiesen.
Unabhängig von den Regelungen im Rahmen der Satzung über die Festsetzung und Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung und Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra (Kostenbeitragssatzung) ist die Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra berechtigt, Kinder für einen bestimmten Zeitraum oder auch auf Dauer vom Besuch der Kindertageseinrichtung auszuschließen, wenn sie länger als einen Monat ohne Begründung der Einrichtung fern bleiben.
(1) Die Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra können von 06.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein. Die Festlegung der Öffnungszeiten bedarf der Zustimmung des Kuratoriums.
(2) Die Verantwortung der Kindertageseinrichtung für ein Kind beginnt mit der Übergabe desselben an die pädagogische Fachkraft und endet mit der Abholung des Kindes durch den Erziehungs- bzw. Personensorgeberechtigten.
(3) Bei Abholung von Kindern durch Dritte ist eine schriftliche Vollmacht oder Abholberechtigung durch den Erziehungs- bzw. Personensorgeberechtigten auszustellen.
(4) Sollen Kinder den Heimweg allein bewältigen, bedarf es zuvor ebenfalls einer schriftlichen Erklärung der Erziehungs- bzw. Personensorgeberechtigten gegenüber der Leitung der Kindertageseinrichtung.
(5) Die Kindertageseinrichtung ist nicht verpflichtet, die vorgelegte Vollmacht auf Echtheit und Wahrheitsgehalt zu prüfen.
(6) Wird ein Kind eine halbe Stunde nach Schließung der Kindertageseinrichtung nicht abgeholt und erfolgt innerhalb dieser Zeit keine Rückmeldung durch die Erziehungs- bzw. Personensorgeberechtigten oder eines Bevollmächtigten wird der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch die Einrichtung informiert.
(1) Schließzeiten sollen durch die Einrichtung zu Beginn eines Betreuungsjahres bekannt gegeben werden.
(2) Bei dringenden Baumaßnahmen oder Maßnahmen, bei denen eine Gefährdung der Kinder gegeben sein könnte, kann die Einrichtung ganz oder teilweise geschlossen werden. In diesem Fall kann nach den vorhandenen Möglichkeiten eine Unterbringung in einer anderen Einrichtung bzw. eine Reduzierung der Kostenbeiträge für den Zeitraum der Schließung erfolgen.
(1) In den Kindertageseinrichtungen werden ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen zur Überwachung des allgemeinen Gesundheitszustandes durchgeführt. Über den Besuch eines Arztes erfolgt durch Aushang in der Einrichtung vorab eine entsprechende Information.
(2) Bei Erkrankung des Kindes ist die Leitung der Einrichtung am gleichen Tag bis 8.00 Uhr zu informieren.
(3) Die Erziehungs- bzw. Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, Infektionskrankheiten ihres Kindes oder eines anderen Familienangehörigen dem Leiter der Einrichtung zu melden. Das Kind muss der Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung oder einer möglichen Ansteckbarkeit fernbleiben. Im Übrigen gilt das Infektionsschutzgesetz. Bei Infektionskrankheiten ist vor dem Wiederbesuch der Einrichtung eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes vorzulegen. Im Übrigen erfolgt die Festlegung, ob die gesundheitliche Eignung eines Kindes nach einer Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen ist, mit Zustimmung des Kuratoriums.
(4) Treten während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung Erkrankungen oder Verletzungen auf, werden unverzüglich die Erziehungs- und Personensorgeberechtigten zur Betreuungsübernahme informiert.
(5) Medikamente werden nur auf schriftliche Einnahmeanordnung des behandelnden Arztes verabreicht.
Der Träger stellt auf Wunsch der Erziehungs- und Personensorgeberechtigten eine kindgerechte Mittagsverpflegung für die angemeldeten Kinder zur Verfügung. Die Kosten der Verpflegung sind von den Erziehungs- und Personensorgeberechtigten zu tragen.
(1) Es gilt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz.
(2) Für Gegenstände, die die Kinder mit in die Einrichtung bringen sowie die Garderobe des Kindes übernimmt der Träger keine Haftung.
Die Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebs gewerblicher Art oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlagen zurück. Das darüber hinaus vorhandene Vermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebes gewerblicher Art oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher, weiblicher und diverser Form.
(1) Die Kita-Benutzungssatzung tritt mit Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung von Betreuungsplätzen in den Kindertagesstätten der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra (Kita-Benutzungssatzung) vom 16.05.2019 außer Kraft.
Helbra, den 04.12.2026