Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetztes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 23.01.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu
| leistenden Auszahlungen enthält, wird | |||
| 1. | im Ergebnishaushalt mit dem | ||
| a) | Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.352.300 EUR | |
| b) | Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.506.900 EUR | |
| 2. | im Finanzhaushalt mit dem | ||
| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen | ||
| aus laufender Verwaltungstätigkeit | 1.251.300 EUR | ||
| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen | ||
| aus laufender Verwaltungstätigkeit | 1.402.800 EUR | ||
| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen | ||
| aus der Investitionstätigkeit | 59.400 EUR | ||
| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen | ||
| aus der Investitionstätigkeit | 111.500 EUR | ||
| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen | ||
| aus der Finanzierungstätigkeit | 0 EUR | ||
| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen | ||
| aus der Finanzierungstätigkeit | 107.500 EUR | ||
| festgesetzt. | |||
Für das Haushaltsjahr 2023 werden keine Kredite festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird in dem Haushaltsjahr 2023 auf 800.000 EUR festgesetzt.
| Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: | ||
| 1. | Grundsteuer | |
| 1.1 | Grundsteuer A | 400 v.H. |
| - für land- u. forstwirtschaftliche Betriebe | ||
| 1.2 | Grundsteuer B | 450 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 380 v.H. |
Nach § 103 KVG LSA ist eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
| 1. | „(…) ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann.“ |
| Die Erheblichkeitsgrenze wird auf 70.000 € festgesetzt. | |
| 2. | „bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltsposten in einem Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplanes erheblichen Umfang geleistet werden müssen. |
| Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich, wenn sie 4 v.H. der ordentlichen Aufwendungen des Gesamtergebnisplanes bzw. der Gesamtauszahlungen für ein Produkt überschreiten. | |
| 3. | „Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen geleistet werden sollen“ sofern es sich nicht um geringfügige Investitionen (…) handelt. |
| Geringfügig im Sinne des § 103 Abs. 3 Nr. 1 sind Investitionen bis zu einem Wert von 70.000 €. | |
| 4. | Nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel werden i.S. des § 19 KomHVO für übertragbar erklärt. |
| 5. | Alle Aufwendungen und Auszahlungen für die laufende Verwaltungstätigkeit werden als übertragbar erklärt, sofern freies Zahlungsbudget gemäß § 19 KomHVO zur Verfügung steht. |
| 6. | Für alle im Haushalt eingestellten Zuwendungen vom Bund, Land oder sonstigen Dritten bleiben die Ausgabeansätze einschließlich der dafür erforderlichen Eigenmittel bis zur Vorlage der Zuwendungsbescheide gesperrt. |
| 7. | Mehraufwendungen bzw. zusätzliche Aufwendungen für Jahresabschlussbuchungen, bilanzielle Abschreibungen und innere Verrechnungen gelten als über- und außerplanmäßig genehmigt. |
Blankenheim, den 08.03.2023
Andre Strobach
Bürgermeister