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Helbraer Kommunalanzeiger – Amtliches Mitteilungsblatt mit Bekanntmachungen
Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen aus dem Verwaltungsamt
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Haushaltssatzung der Gemeinde Benndorf für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetztes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 06.02.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird

1.

im Ergebnishaushalt mit dem

a)

Gesamtbetrag der Erträge auf

b)

Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

2.

im Finanzhaushalt mit dem

a)

Gesamtbetrag der Einzahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit

b)

Gesamtbetrag der Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit

c)

Gesamtbetrag der Einzahlungen

aus der Investitionstätigkeit

d)

Gesamtbetrag der Auszahlungen

aus der Investitionstätigkeit

e)

Gesamtbetrag der Einzahlungen

aus der Finanzierungstätigkeit

f)

Gesamtbetrag der Auszahlungen

aus der Finanzierungstätigkeit

festgesetzt.

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Für das Haushaltsjahr 2023 werden keine Kredite festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird in dem Haushaltsjahr 2023 auf 900.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Weitere Vorschriften

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

1.1

Grundsteuer A

400 v.H.

- für land- u. forstwirtschaftliche Betriebe

1.2

Grundsteuer B

450 v.H.

2.

Gewerbesteuer

380 v.H.

§ 6

Weitere Festsetzungen

Nach § 103 KVG LSA ist eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn

1.

„(…) ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann.“

Die Erheblichkeitsgrenze wird auf 70.000 € festgesetzt.

2.

„bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltsposten in einem Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplanes erheblichen Umfang geleistet werden müssen.

Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich, wenn sie 4 v.H. der ordentlichen Aufwendungen des Gesamtergebnisplanes bzw. der Gesamtauszahlungen für ein Produkt überschreiten.

3.

„Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen geleistet werden sollen“ sofern es sich nicht um geringfügige Investitionen (…) handelt.

Geringfügig im Sinne des § 103 Abs. 3 Nr. 1 sind Investitionen bis zu einem Wert von 70.000 €.

4.

Nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel werden i.S. des § 19 KomHVO für übertragbar erklärt.

5.

Alle Aufwendungen und Auszahlungen für die laufende Verwaltungstätigkeit werden als übertragbar erklärt, sofern freies Zahlungsbudget gemäß § 19 KomHVO zur Verfügung steht.

6.

Für alle im Haushalt eingestellten Zuwendungen vom Bund, Land oder sonstigen Dritten bleiben die Ausgabeansätze einschließlich der dafür erforderlichen Eigenmittel bis zur Vorlage der Zuwendungsbescheide gesperrt.

7.

Mehraufwendungen bzw. zusätzliche Aufwendungen für Jahresabschlussbuchungen, bilanzielle Abschreibungen und innere Verrechnungen gelten als über- und außerplanmäßig genehmigt.

Benndorf, den 16.03.2023

Matthias Jentsch
Bürgermeister Benndorf