Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetztes des Landes Sachsen-Anhalt in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Bornstedt in seiner Sitzung vom 28.11.2022 in Verbindung mit dem Beitrittsbeschluss in der Sitzung vom 20.03.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird im
1. im Ergebnishaushalt mit dem
| 2023 | |
| Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge | 978.500 |
| Gesamtbetrag der außerordentliche Erträge | 0 |
| Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen | 1.207.500 |
| Gesamtbetrag der außerordentliche Aufwendungen | 0 |
2. im Finanzhaushalt mit dem
| 2023 | |
| Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 896.500 |
| Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 1.094.700 |
| Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 141.700 |
| Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 368.400 |
| Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 0 |
| Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 35.700 |
festgesetzt.
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Es werden Verpflichtungsermächtigungen i.H.v. 150.000 € veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird in 2023 auf 1.140.000 EUR festgesetzt.
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
| 1.1. | Grundsteuer A | 360 v.H. |
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| -für land- u. forstwirtschaftliche Betriebe | |
| 1.2 | Grundsteuer B | 400 v.H. |
|
| -für Grundstücke | |
| 2. | Gewerbesteuer | 400 v.H. |
Nach § 103 KVG LSA ist eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
| 1. | „(…) ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann.“ |
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| Die Erheblichkeitsgrenze wird auf 70.000 € festgesetzt. |
| 2. | „bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltsposten in einem Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplanes erheblichen Umfang geleistet werden müssen. |
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| Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich, wenn sie 4 v.H. der ordentlichen Aufwendungen des Gesamtergebnisplanes bzw. der Gesamtauszahlungen für ein Produkt überschreiten. |
| 3. | „Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen geleistet werden sollen“ sofern es sich nicht um geringfügige Investitionen (…) handelt. |
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| Geringfügig i.S. des § 103 Abs. 3 Nr. 1 sind Investitionen bis zu einem Wert von 45.000 €. |
| 4. | Nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel werden i.S. des § 19 KomHVO für übertragbar erklärt. |
| 5. | Alle Aufwendungen und Auszahlungen für die laufende Verwaltungstätigkeit werden als übertragbar erklärt, sofern freies Zahlungsbudget gemäß § 19 KomHVO zur Verfügung steht. |
| 6. | Für alle im Haushalt eingestellten Zuwendungen vom Bund, Land oder sonstigen Dritten bleiben die Ausgabeansätze einschließlich der dafür erforderlichen Eigenmittel bis zur Vorlage der Zuwendungsbescheide gesperrt. |
| 7. | Mehraufwendungen bzw. zusätzliche Aufwendungen für Jahresabschlussbuchungen, bilanzielle Abschreibungen und innere Verrechnungen gelten als über- und außerplanmäßig genehmigt. |
Bornstedt, den 21.03.2023