Titel Logo
Helbraer Kommunalanzeiger – Amtliches Mitteilungsblatt mit Bekanntmachungen
Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen aus dem Verwaltungsamt
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung über die Sondernutzung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten der Gemeinde Klostermansfeld (Sondernutzungssatzung)

Aufgrund der §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.06.2022 (GVBl. LSA S. 130) in Verbindung mit § 50 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06.07.1993 (GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.06.2018 (GVBl. LSA S. 187, 188) und dem § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2022 (BGBl. I S. 922) hat der Gemeinderat der Gemeinde Klostermansfeld mit Zustimmung der für die Ortsdurchfahrten zuständigen Straßenbaubehörden in seiner Sitzung am 23.02.2023 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen einschließlich öffentlicher Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gemeindegebiet.

(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören

1.

der Straßenkörper; das sind insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Haltestellenbuchten für den Linienverkehr, Parkstreifen und Parkplätze als eigene Wegeanlage (selbständiger Parkplatz) oder unmittelbar an die Fahrbahn anschließend sowie Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen (unselbständige Rad- und Gehwege);

2.

der Luftraum über dem Straßenkörper;

3.

das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen, die Bepflanzung und Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, sowie die Straßenbeleuchtung, soweit sie zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich ist;

4.

die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.

§ 2

Grundsatz der Erlaubnispflicht für Sondernutzungen

Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist eine Sondernutzung (§ 18 Abs. 1 StrG LSA; § 8 Abs. 1 FStrG). Sie bedarf der Erlaubnis der Gemeinde, soweit im Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

§ 3

Erlaubnisfreie Sondernutzung

(1) Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen Sondernutzungen, welche vom Gemeingebrauch inbegriffen sind oder soweit nicht eine Baugenehmigung erforderlich ist:

1.

bauaufsichtlich genehmigte Anlagen im Straßenkörper, wie Kellerlichtschächte, Roste, Einwurfsvorrichtungen, Treppenstufen, wenn sie nicht mehr als 0,6 m in einen Gehweg hineinragen,

2.

das Aufstellen von Fahrradständern und die Errichtung von Fahrradabstellanlagen (ohne Werbeflächen), wenn die Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast vorliegt.

(2) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen bleiben unberührt.

(3) Die im Abs. 1 aufgeführten erlaubnisfreien Sondernutzungen sind vor Beginn der Gemeinde anzuzeigen. Wird die nach Abs. 1 erlaubnisfreie Sondernutzung beendet, so hat der bisherige Erlaubnisnehmer die von ihm erstellten Einrichtungen und für die Sondernutzung verwendeten Gegenstände zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen.

(4) Erlaubnisfreie Sondernutzungen können mit Auflagen versehen oder untersagt werden, wenn öffentliche Belange des Verkehrs dies erfordern.

§ 4

Pflichten der Erlaubnisnehmer

(1) Der Betreiber von nicht der Öffentlichkeit dienenden Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Leitungen zum Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie Anlagen zur Erzeugung von Biogas (Anlagenbetreiber) ist verpflichtet, die Verlegung von Leitungen mit dem Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung abzustimmen. Der Anlagenbetreiber hat sämtliche Leitungen auf eigene Kosten einzumessen und dem Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung sämtliche Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser für eine ordnungsgemäße Auskunft über diese Leitungen benötigt. Steht im Zeitpunkt der Planung und Errichtung der Anlage der Anlagenbetreiber noch nicht fest, trifft die Pflicht nach Satz 1 und 2 den Projektentwickler oder den Errichter der Anlage. Nicht mehr benötigte Leitungen sind nach Möglichkeit zurückzubauen.

(2) Bei der Herstellung von mehreren Hausanschlüssen für ein Grundstück ist der erforderliche Straßenaufbruch im Rahmen der technischen Möglichkeiten so zu planen, dass alle Anschlüsse in einem Graben verlegt werden und nach Abschluss aller Arbeiten der Straßenverschluss komplett erfolgt.

(3) Die Erlaubnisnehmer haben für einen jederzeit ungehinderten Zugang zu allen in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen zu sorgen. Dies betrifft insbesondere Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Absperrschieber, Kabelverteiler, Trafostationen, Heizungs- und sonstige Revisionsschächte. Soweit beim Aufstellen, Anbringen oder Entfernen von Gegenständen der Straßenkörper aufgegraben werden muss, ist die Arbeit so vorzunehmen, dass nachhaltige Schäden am Straßenkörper und an den Anlagen, insbesondere den Wasserablaufrinnen und den Versorgungs- und Kanalleitungen sowie eine Änderung ihrer Lage vermieden wird. Der Wiederaufbau des Straßenkörpers hat nachweislich nach den anerkannten Regeln der Technik und der jeweils geltenden Richtlinie für den Aufbruch von Verkehrsflächen im Gebiet der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra zu erfolgen. Nach Abschluss der Arbeiten ist mit der Gemeinde eine gemeinsame Abnahme durchzuführen.

Die Gemeinde ist spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen. Bei der Beseitigung von Störungen an Ver- bzw. Entsorgungsleitungen hat die Information spätestens an dem der Reparatur folgenden Werktag zu erfolgen. Die Verpflichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu benachrichtigen oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt.

(4) Erlischt die Erlaubnis, haben die bisherigen Erlaubnisnehmer die Sondernutzung unverzüglich einzustellen, die zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen.

§ 5

Haftung, Gewährleistung

(1) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Erlaubnisnehmer zur Deckung des Haftpflichtrisikos vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrechterhält. Auf Verlangen der Gemeinde sind ihr der Versicherungsschein und die Prämienquittung vorzulegen.

(2) Für den Wiederverschluss von aufgegrabenen Flächen hat der jeweilige Erlaubnisnehmer eine Gewährleistung von 5 Jahren zu leisten (abweichend von der VOB).

§ 6

Plakatierung

(1) Das Anbringen oder Aufstellen von Werbeträgern oder Plakaten sind bei der Verbandsgemeindegemeinde Mansfelder Grund-Helbra zwei Wochen vor Beginn zu beantragen. Das Plakatmotiv für das Anbringen oder Aufstellen von Werbeträgern ist dem Antrag beizufügen, soweit es sich nicht um Wahlwerbung handelt.

(2) Das Anbringen von Plakaten ist ausschließlich an Straßenbeleuchtungsmasten an festgelegten Standorten erlaubt, welche im Antrag/der Anzeige von Plakatierungen aufgeführt sind. Je Straßenbeleuchtungsmast sind maximal 2 Doppelplakate übereinander erlaubt Die maximale Anzahl je Erlaubnisnehmer beträgt 8 Doppelplakate. Einzelplakate werden wie Doppelplakate behandelt. Dies gilt für alle Vorgaben und Berechnungen nach dieser Satzung.

Die Genehmigung der Plakatierung erfolgt in der Reihenfolge des Antragseinganges.

Die Plakatierung

1.

vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 15 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

2.

an Verkehrszeichen und -einrichtungen, wie Lichtzeichenanlagen, Leitgeländern, Hinweisschildern und Wegweisern,

3.

an anderen, nicht im Antrag / der Anzeige von Plakatierungen benannten Straßenbeleuchtungsmasten,

4.

an Bestandteilen des Straßenkörpers wie Brücken, Pfeiler, Stützmauern

ist unzulässig.

(3) Durch das Anbringen von Werbeträgern oder Plakaten an die Straßenbeleuchtungsmasten darf deren Funktion nicht beeinträchtigt werden.

Das Anbringen von Plakaten hat fachgerecht und schadensfrei zu erfolgen. Die Plakate sind mit nicht rostendem Material ohne scharfe Kanten (keine Verwendung von Draht jeglicher Art) in der im Umfang des Mastes entsprechenden Größe verrutschungssicher zu befestigen. Die Höhe der Unterkante des Plakates hat mindestens 2,50 m über der Gehwegoberkante zu betragen.

(4) Eine Behinderung oder eine Gefährdung des Straßenverkehrs beim Anbringen und Abnehmen der Plakate ist auszuschließen. Der ordnungsgemäße Zustand der Plakate ist während des gesamten Zeitraumes der Anbringung wöchentlich durch den Sondernutzer zu überwachen. Beschädigte oder unansehnlich gewordene Plakate sind umgehend zu ersetzen oder zu entfernen.

§ 7

Wahlwerbung

(1) Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden in der Gemeinde Klostermansfeld ist für Plakate mit einer Grundfläche unter 1 m² im Zeitraum von sechs Wochen vor sowie zwei Wochen nach dem vorgenannten Ereignis erlaubnisfrei. Diese Sondernutzung ist vor Beginn mit den vorgesehenen Standorten anzuzeigen. Zuvor ist eine Abfrage notwendig, für welche Standorte bereits Genehmigungen oder Anzeigen zur Plakatierung vorliegen.

(2) Eine Gebührenbefreiung besteht nicht. Die Erlaubnisfreiheit umfasst ausschließlich das Anbringen an festgelegten Straßenbeleuchtungsmasten. Die maximale Anzahl je Partei, Wählergruppe, Wählervereinigung, Einzelbewerber oder Antragsteller von Volksinitiativen, Volksbegehren oder Volksentscheiden beträgt 8 Doppelplakate.

§ 8

Erlaubnisantrag

(1) Erlaubnisanträge sind bei der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra schriftlich zu stellen. Diese kann Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen.

(2) Wird durch die Sondernutzung ein im Eigentum eines Dritten stehendes Grundstück in Anspruch genommen oder in seiner Nutzung beeinträchtigt, kann die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis von der schriftlichen Zustimmung des Berechtigten abhängig gemacht werden. Entsprechend kann verfahren werden, wenn durch die Sondernutzung Rechte Dritter an Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus beeinträchtigt werden können.

§ 9

Erlaubnisversagung

Die Erlaubnis kann versagt werden,

1.

für die Dauer von 6 Monaten, wenn Erlaubnisnehmer 2-mal gegen diese Satzung oder die im Bescheid über die Erteilung zur Erlaubnis der Sondernutzung festgelegten Nebenbestimmungen bzw. Auflagen verstoßen hat.

2.

wenn der Erlaubnisnehmer angemahnte offene Forderungen einer Mitgliedsgemeinde der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra nicht entrichtet.

3.

wenn der Erlaubnisnehmer nach Ablauf der in Nummer 1 angegeben Frist wiederholt gegen diese Satzung oder gegen die im Bescheid über die Erteilung zur Erlaubnis der Sondernutzung festgelegten Nebenbestimmungen bzw. Auflagen verstoßen hat.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten und Zwangsmittel

(1) Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bestimmt sich nach § 48 StrG LSA und § 23 FStrG.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 6 KVG LSA bei Benutzung von Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und im Sinne des § 48 Abs. 1 Ziff. 3 StrG LSA bei der Benutzung der übrigen durch die Satzung erfassten Straßen handelt auch, wer

a)

entgegen § 2 eine Sondernutzung betreibt, ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis zu besitzen,

b)

entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 nicht für einen ungehinderten Zugang zu den in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen sorgt,

c)

entgegen § 4 Abs. 3 Satz 6 die Gemeinde nicht rechtzeitig schriftlich über den Beginn der Arbeiten informiert.

d)

entgegen § 4 Abs. 4 dieser Satzung die Sondernutzung nicht einstellt,

e)

entgegen § 4 Abs. 4 oder § 9 Abs. 1 Nr. 3 dieser Satzung den früheren Zustand nicht ordnungsgemäß wiederherstellt,

f)

entgegen § 6 Abs. 2 Werbeträger bzw. Plakate anbringt.

In diesen Fällen kann jede Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- Euro, an Bundesstraßen nach § 23 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 und Nr. 11 bis 13 FstrG mit 500,- Euro geahndet werden. Die Anwendung von Zwangsmitteln im Rahmen des § 71 VwVG LSA und §§ 53 ff. SOG LSA durch die Gemeinde bleibt unberührt.

Insbesondere behält sich die Gemeinde vor, nicht genehmigte Werbeträger bzw. Plakate kostenpflichtig zu Lasten des Verursachers zu entfernen.

II. Gebühren

§ 11

Sondernutzungsgebühren

(1) Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gemeindegebiet werden nach dem als Anlage 1 beigefügten Gebührentarif erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. Sondernutzungen, die nach § 3 dieser Satzung keiner Erlaubnis bedürfen, bleiben gebührenfrei.

(2) Sondernutzungsgebühren werden auch erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.

(3) Die nach Tarif jährlich, monatlich, wöchentlich oder täglich bzw. nach Quadratmetern je Stück oder laufenden Metern zu erhebende Gebühr wird für jede angefangene Berechnungseinheit voll berechnet. Die Gebühr wird auf volle Euro-Beträge abgerundet. Bei jährlichen Gebühren werden, soweit nicht im Gebührentarif auch monatliche, wöchentliche oder tägliche Gebühren ausgewiesen sind, für angefangene Kalenderjahre anteilige Gebühren erhoben, jeder angefangene Monat wird mit einem Zwölftel des Jahresbeitrages berechnet.

(4) Ist die sich nach Abs. 3 ergebene Gebühr geringer als die im Tarif festgesetzte Mindestgebühr, so wird diese Mindestgebühr erhoben.

(5) Bei Sondernutzungen, für die im Gebührentarif eine Rahmengebühr enthalten ist, wird die Gebühr innerhalb des Rahmens bemessen,

1.

nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straßen und den Gemeingebrauch und

2.

nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung.

(6) Ist eine Sondernutzung im Gebührentarif nicht enthalten, richtet sich die Gebühr nach einer im Tarif enthaltenen vergleichbaren Sondernutzung. Fehlt auch eine solche Tarifstelle, ist eine Gebühr in Höhe von 10,00 bis 1.000,00 EUR entsprechend Abs. 5 zu erheben.

(7) Bei Verlängerung der Sondernutzung wird die Gebühr entsprechend eines Neuantrages laut Gebührentarif berechnet.

(8) Für Verwaltungsleistungen, die durch den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis oder durch eine tatsächliche Sondernutzung veranlasst werden, wird neben der Sondernutzungsgebühr eine Verwaltungsgebühr nach der Verwaltungskostensatzung der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra erhoben.

§ 12

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind

a)

der Antragsteller,

b)

der Erlaubnisnehmer, auch wenn er den Antrag nicht selbst gestellt hat,

c)

derjenige, der die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt,

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13

Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a)

für Sondernutzungen auf Zeit: bei Erteilung der Erlaubnis für deren Dauer;

b)

für Sondernutzungen auf Widerruf - erstmalig bei der Erlaubnis für das laufende Kalenderjahr, für nachfolgende Jahre jeweils am 1. Januar; sollte nichts anderes geregelt sein,

c)

für Sondernutzungen, für die bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Erlaubnis bereits erteilt war: mit Inkrafttreten der Satzung. Beträge, die aufgrund bisheriger Regelungen bereits gezahlt worden sind, werden angerechnet-,

d)

bei Sondernutzungen, für die eine förmliche Erlaubnis nicht erteilt wurde, mit deren Beginn.

(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 14

Gebührenerstattung

(1) Gezahlte Gebühren werden auf Antrag anteilmäßig erstattet, wenn die Sondernutzungserlaubnis vorzeitig widerrufen oder aus sonstigen Gründen beendet wird. Bei widerruflichen Dauererlaubnissen bleiben in jedem Fall die Gebühren bis zu dem Betrag einbehalten, der sich bei der Erteilung einer Erlaubnis auf Zeit bis zur Beendigung der Sondernutzung ergeben hätte. Ein Mindestbetrag von 25,00 EUR wird einbehalten.

(2) Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden.

§ 15

Stundung, Herabsetzung und Erlass

(1) Stellt die Erhebung der Sondernutzungsgebühr im Einzelfall eine erhebliche Härte dar, kann das Verwaltungsamt auf Antrag Stundung gewähren.

(2) Sofern die Einziehung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, kann Erlass gewährt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann von der Erhebung der Gebühr teilweise abgesehen werden.

(3) Von der Festsetzung der Gebühr kann ganz abgesehen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird. Dies gilt auch dann, wenn an dem Absehen von der Gebühr ein öffentliches Interesse besteht; ein öffentliches Interesse an der Sondernutzung allein reicht nicht aus.

§ 16

Gebührenfreiheit

(1) Gebühren werden nicht erhoben für:

1.

Sondernutzungen, die im überwiegend öffentlichen Interesse liegen, d. h. insbesondere, wenn es sich um Maßnahmen handelt, deren Auftraggeber die Gemeinde Klostermansfeld ist, bei Angelegenheiten der Gefahrenabwehr oder Vorsorge, der Volksgesundheit, Bildung und Kultur oder wenn vergleichbare Ziele verfolgt werden;

2.

Sondernutzungen gemäß § 18 Abs. 7 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt; nicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil ausgerichtete Veranstaltungen der Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra und von Nachbargemeinden (zum Beispiel Straßen- und Heimatfeste, Sportveranstaltungen), wobei die maximale Anzahl der Plakate je Erlaubnisnehmer 8 Doppelplakate beträgt;

3.

Container zur Sammlung und anschließenden Verwertung durch anerkannte Systeme nach der Verpackungsverordnung (duale Systeme) auf den durch die Gemeinde zugewiesenen Stellflächen.

(2) Die Gebührenbefreiung führt, außer bei Sondernutzungen nach § 18 Abs. 7 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt, nicht zum Wegfall der Erlaubnispflicht.

§ 17

Übergangsregelung

(1) Sondernutzungen für die die Gemeinde vor Inkrafttreten dieser Satzung eine Erlaubnis auf Zeit oder Widerruf erteilt hat, bedürfen keiner neuen Erlaubnis nach § 2 dieser Satzung.

(2) Die bisher ortsübliche, über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der in § 1 genannten Straßen endet mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 18

Umsatzsteuer

Sofern sich für Leistungen im Bereich der Sondernutzung eine Umsatzsteuerpflicht nach

§ 2b Umsatzsteuergesetz ergibt, wird diese mit erhoben.

§ 19

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten alle vorherigen und dieser Satzung entgegenstehenden Regelungen der Gemeinde Klostermansfeld außer Kraft.

Klostermansfeld, den 27.02.2023

Ochsner
Bürgermeister