Bußgeldkatalog zu § 11 der Baumschutzsatzung der Gemeinde Helbra
Anwendungsrichtlinien:
Verstöße gegen die Baumschutzsatzung der Gemeinde Helbra werden
gemäß § 11 mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 50.000 € geahndet.
Der Bußgeldkatalog dient einer möglichst einheitlichen Behandlung gleichgelagerter Sachverhalte. Der Katalog enthält eine Liste möglicher Verstöße und Regelsätze, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen.
Bei der Höhe der aufgeführten Regelsätze wird eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit zugrunde gelegt. Wird eine Ordnungswidrigkeit fahrlässig begangen, ist ein angemessener Abschlag bis zu 50 % vom Regelsatz abzurechnen.
Wiederholungsfälle können mit angemessenen Zuschlägen belegt werden.
Die genannten Regelsätze für die Bemessung der Geldbuße haben die Bedeutung einer Richtlinie. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhaltes eine Abweichung von den Regelsätzen rechtfertigen.
| Nr. | Zuwiderhandlung | max. Bußgeld/Verwarngeld je Baum |
| 1 | § 11 Abs. 1 Nr. 1 (Zuwiderhandlung gegen Verbote des § 4 Absatz 1 und 2, ohne dass eine Ausnahme oder Befreiung erteilt wurde, je nach Stammumfang (U) in cm des geschützten Baumes) |
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| 80 - 100 cm | 500,00 Euro | |
| 101 -150 cm | 1.000,00 Euro | |
| ab 151 cm | 1.500,00 Euro | |
| 2 | § 11 Abs. 1 Nr. 2 (Nichterfüllung der Anzeigepflicht von Maßnahmen nach § 4 Absatz 3) | 50,00 Euro |
| 3 | § 11 Abs. 1 Nr. 3 (angeordnete Maßnahmen nach § 5 in der von der Gemeinde festgesetzten Frist nicht durchführt, oder durchführen lässt) | 500,00 Euro |
| 4 | § 11 Abs. 1 Nr. 4 (Auflagen, Bedingungen oder sonstige Anordnungen im Rahmen einer nach § 6 erteilten Ausnahme oder Befreiung nicht oder in einer von der Gemeinde festgesetzten Frist nicht erfüllt) | 500,00 Euro |
| 5 | § 11 Abs. 1 Nr. 5 (Nichtvornahme der Ersatzpflanzung nach § 7 Absatz 1, 2 je nach Stammumfang (U) in cm des geschützten Baumes |
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| 80 - 100 cm | 300,00 Euro | |
| 101 -150 cm | 600,00 Euro | |
| ab 151 cm | 900,00 Euro | |
| 6 | § 11 Abs. 1 Nr. 6 (Nichtvornahme der Ausgleichszahlung nach § 7 Absatz 5 je nach Stammumfang (U) in cm des geschützten Baumes |
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| 80 - 100 cm | 500,00 Euro | |
| 101 -150 cm | 1.000,00 Euro | |
| ab 151 cm | 1.500,00 Euro | |
| 7 | § 11 Abs. 1 Nr. 7 (Nichterfüllung der Anzeigepflicht der Ersatzpflanzung nach § 7 Abs. 4) | 50,00 Euro |
| 8 | § 11 Abs. 1 Nr. 8 (Nichteintragung geschützter Bäume im Lageplan der Beantragung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheides | 30,00 Euro |