Titel Logo
Helbraer Kommunalanzeiger – Amtliches Mitteilungsblatt mit Bekanntmachungen
Ausgabe 4/2024
Amtliche Bekanntmachungen aus dem Verwaltungsamt
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung Baumschutzsatzung der Gemeinde Helbra

Auf der Grundlage der §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr.1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. LSA S. 209) in Verbindung mit

§ 15 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 10.12.2010 (GVBl. LSA 2010, S. 569) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.10.2019 (GVBl. LSA S. 346) hat der Gemeinderat der Gemeinde Helbra in seiner Sitzung am 21.03.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (gemäß § 34 Baugesetzbuch) und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (gemäß § 33 Baugesetzbuch), soweit diese nicht ausdrücklich andere Festsetzungen enthalten.

(2) Diese Satzung gilt nicht:

1.

für Flächen in Bebauungsplänen, die für eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder eine Nutzung als Grünflächen festgesetzt sind;

2.

innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne, wenn durch Verordnungen Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden oder Sicherungsanordnungen Regelungen für den Baumbestand enthalten;

3.

für Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes

4.

für Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG).

§ 2

Schutzzweck

Die Erklärung der Bäume zu geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 29 NatSchG LSA erfolgt mit folgenden Zielen:

1.

Belebung und Gliederung des Ortsbildes

2.

Verbesserung der Lebensqualität und des Kleinklimas

3.

Abwehr schädlicher Einwirkungen (Luftverunreinigungen und Lärm)

4.

Förderung und Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes

5.

Erhaltung oder Verbesserung des Ortsklimas und der kleinklimatischen Verhältnisse

6.

Erhaltung eines artenreichen Pflanzenbestandes

7.

Schaffung von Zonen der Ruhe und Erholung

§ 3

Schutzgegenstand

(1) Geschützt sind

a)

Bäume mit einem Stammumfang von 80 und mehr Zentimeter;

b)

mehrstämmige Bäume, sofern einer der einzelnen Stämme einen Umfang von mehr als 50 Zentimetern hat;

c)

unabhängig vom Stammumfang, alle Bäume die als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme im Sinne von § 7 und 8 dieser Satzung oder aus sonstigen naturschutzrechtlichen Verpflichtungen oder im Rahmen einer geförderten Maßnahme gepflanzt wurden.

Der Umfang ist in Höhe von 100 cm über dem Erdboden zu messen

(2) Nicht unter die Vorschriften dieser Satzung fallen:

a)

Nadelbäume, Hybridpappeln, Birken und Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien,

b)

Bäume in Baumschulen und Gärtnereien,

c)

Bäume, die bereits auf Grund des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) oder des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen Anhalt (NatSchG LSA) geschützt sind.

§ 4

Verbotene Handlungen

(1) Es ist verboten, die geschützten Bäume zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder den Aufbau wesentlich zu verändern.

Der Aufbau wird wesentlich verändert, wenn Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen. Hierzu gehört die Kappung von Bäumen, Maßnahmen, die nicht der jeweiligen Entwicklungsphase entsprechen, falsche Schnittführung, nicht notwendige Starkastschnitte sowie die starke Verletzung des Stammes bei Schnittmaßnahmen.

(2) Schädigungen im Sinne von Abs. 1 sind auch Störungen des Wurzelbereiches unter der Baumkrone (Kronenbereich), insbesondere durch:

a)

das Anbringen von Verankerungen und Gegenständen, die Bäume gefährden oder schädigen,

b)

Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen im Wurzelbereich (in der Regel Bodenflächen unter dem Traufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten),

c)

Versiegelungen des Wurzelbereiches mit wasser- und luftundurchlässigen Materialien (z. B. Asphalt, Beton oder Ähnlichem)

d)

das Ausbringen von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden),

e)

das Lagern, Ausschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder Baumaterialien sowie

f)

das Befahren und Beparken des Wurzelbereiches, soweit dieser nicht zur befestigten Fläche gehört,

g)

Grundwasserabsenkungen oder -anstauungen im Zuge von Baumaßnahmen.

(3) Nicht verboten sind:

a)

das fachgerechte Verpflanzen geschützter Bäume auf demselben Grundstück;

b)

ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume wie die Behandlung von Wunden oder die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes;

c)

ordnungsgemäße Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen zur Erhaltung der Verkehrssicherheit an Schienenwegen, Straßen, Wegen, Plätzen wie die Herstellung des Lichtraumprofils;

d)

unterirdische Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern;

e)

unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr.

Diese Maßnahmen sind zu dokumentieren und der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund – Helbra unverzüglich innerhalb von 5 Werktagen anzuzeigen und zu begründen.

Eine fachgerechte Maßnahme liegt vor, soweit die dabei einschlägigen Richtlinien, technischen Regeln und sonstige Vorschriften wie

-

ZTV-Baumpflege – Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege

-

ZTV-Baum StB 04 – Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflegearbeiten im Straßenbau u.a. eingehalten werden.

Die Maßnahmen zu d) sind der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra mindestens zwei Wochen vor Beginn schriftlich anzuzeigen.

(4) Die Verbandsgemeinde Mansfelder Grund – Helbra kann anordnen, dass der Eigentümer,

Nutzungsberechtigte oder Bevollmächtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz gefährdeter Bäume im Sinne des § 3 dieser Satzung trifft. Das gilt insbesondere, wenn Baumaßnahmen vorbereitet oder durchgeführt werden sollen.

§ 5

Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten des § 4 ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn:

a)

der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, die Bäume zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann;

b)

eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann;

c)

von einem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind;

d)

ein Baum krank ist und die ökologische sowie orts- und landschaftsgestalterische Funktion weitgehend verloren ist;

e)

die Beseitigung eines Baumes aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist;

f)

die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigt ist. Eine zumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinter liegende Wohnräume während der Helligkeit des Tages bei gewöhnlichen Lichtverhältnissen nur mit künstlichem Licht benutzt werden können, aber ohne Einwirkung des betroffenen Baumes ohne künstliches Licht im Rahmen der gewöhnlichen Zweckbestimmung des betroffenen Raumes nutzbar wäre.

(2) Von den Verboten des § 4 kann im Übrigen im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und

a)

die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist oder

b)

durch eine Ersatzpflanzung eine ökologische Aufwertung an anderer Stelle erreicht wird, insbesondere durch eine Verbesserung des Landschafts- und Ortsbildes oder

c)

einzelne Bäume eines Baumbestandes die Entwicklung der dominanten Bäume des Bestandes behindern oder beeinträchtigen und dieses durch das Entfernen des Baumes verhindert wird oder

d)

Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.

§ 6

Verfahren für Ausnahmen und Befreiungen

(1) Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 6 ist bei der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra schriftlich unter Darlegung der Gründe und Beifügung einer Lageskizze zu beantragen. In der Lageskizze sind die auf dem Grundstück vorhandenen, geschützten Bäume im Sinne des § 3, ihr Standort, die Gehölzart, die Höhe und der Stammumfang einzutragen. Von der Vorlage einer Lageskizze kann abgesehen werden, wenn die geschützten Bäume auf Fotos ausreichend dargestellt sind. Die Verbandsgemeinde kann vom Antragsteller die Beibringung eines Sachverständigengutachtens, behördliche oder gerichtliche Anordnungen oder erteilte Baugenehmigungen mit angezeigtem Baubeginn verlangen.

(2) Die Erlaubnis auf Grund einer beantragten Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden sein, widerruflich und befristet erteilt werden. Als Ersatz ist ein Baum derselben Art oder einer im Sinne des Schutzzweckes gleichwertigen Art zu pflanzen. Es sollen vorrangig standorttypische, heimische Laubbäume und hochwachsende, regionaltypische Obst-Gehölze gepflanzt werden.

(3) Die Entscheidung über den Ausnahme- oder Befreiungsantrag ersetzt keine darüber hinaus erforderlichen Genehmigungen, wie natur- und artenschutzrechtliche Genehmigungen. Diese sind gegebenenfalls gesondert zu beantragen

§ 7

Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung

(1) Die Ersatzpflanzung bestimmt sich nach dem Umfang des entfernten Baumes in 100 cm Höhe über dem Erdboden entsprechend nachfolgender Angaben:

Stammumfang des geschützten Baumes

Stammumfang der Ersatzpflanzung

Umfang (U) in cm

in cm

Stück

80 - 100 cm

14 bis 16

1

101 -150 cm

14 bis 16

18 bis 20

21

ab 151 cm

14 bis 16 oder

4

16 bis 18 oder

3

18 bis 20 oder

2

20 bis 25

1

Als Ersatz ist ein Baum derselben Art oder einer im Sinne des Schutzzweckes gleichwertigen Art zu pflanzen. Es sollen vorrangig standorttypische, heimische Laubbäume gepflanzt werden.

(2) Die Ersatzpflanzung ist schriftlich anzuzeigen und durch Bilder nachzuweisen.

Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Ersatzpflanzung nach Ablauf von 5 Jahren angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall, so ist eine nochmalige Ersatzpflanzung durchzuführen. Ersatzpflanzungen sind dauerhaft zu unterhalten und unterliegen sofort dem Schutz dieser Satzung.

(3) Die Entscheidung über den Ausnahme- oder Befreiungsantrag ersetzt keine darüber hinaus erforderlichen Genehmigungen, wie z. B. natur- und artenschutzrechtliche Genehmigungen. Diese Genehmigungen sind gegebenenfalls gesondert zu beantragen.

(4) Sofern der Antragsteller Ersatzpflanzungen auf seinem Grundstück nicht in vollem Umfang durchführen kann und nicht über andere Grundstücke im Geltungsbereich verfügt, wo dieses möglich ist, hat er eine Ausgleichzahlung an die Gemeinde Helbra zu entrichten.

Die Höhe bestimmt sich nach den folgenden Vorgaben:

Stammumfang des geschützten Baumes (Umfang (U) in cm)

Höhe der Ausgleichszahlung

in Euro je Baum

80 - 100 cm

300,00

101 -150 cm

600,00

ab 151 cm

900,00

Hierin sind der Wert des Baumes sowie die Kosten für die Pflanzung, die Anwuchs- und Erhaltungspflege enthalten. Die entrichteten Ausgleichszahlungen werden zweckgebunden für Neuanpflanzungen und zur Pflege des Baumbestandes der Gemeinde Helbra verwendet.

§ 8

Folgenbeseitigung

(1) Hat der Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte eines Grundstückes entgegen den Verboten des § 3 ohne Ausnahmegenehmigung geschützte Bäume entfernt oder zerstört, ist er zu einer Ersatzpflanzung nach § 7 Abs. 1 und 2 oder zur Zahlung eines Ausgleichs nach § 7 Abs. 5 verpflichtet.

(2) Wurden die geschützten Bäume geschädigt oder wesentlich in ihrem Aufbau verändert, sind die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern, soweit dies unter fachlichen Gesichtspunkten möglich ist. Ist dies nicht möglich, so gilt Absatz 1 entsprechend. Vorhandene Schäden oder Mängel an Bäumen können zu einer entsprechenden Minderung führen.

(3) Hat ein Dritter einen geschützten Baum entfernt, zerstört oder geschädigt, so ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zur Folgebeseitigung nach den Absätzen 1 und 2 bis zur Höhe seines Ersatzanspruchs gegenüber dem Dritten verpflichtet. Er kann sich hiervon befreien, wenn er gegenüber der Gemeinde Helbra die Abtretung seines Ersatzanspruchs erklärt.

§ 9

Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren

(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung oder ein Vorbescheid beantragt, sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 3 Abs. 1, ihre Standorte, die Arten und die Stammumfänge einzutragen.

(2) Dem Antrag auf eine Baugenehmigung oder einen Vorbescheid ist entweder eine Erklärung des Bauherrn, dass für die Durchführung des Bauvorhabens keine nach der Satzung geschützten Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden sollen oder anderenfalls ein Antrag auf Ausnahme oder Befreiung nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 beizufügen.

§ 10

Betreten von Grundstücken

(1) Die Beschäftigten oder Beauftragten der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund- Helbra oder Vertreter der Gemeinde Helbra sind zur Durchführung dieser Satzung nach Vorankündigung und mit Zustimmung der Eigentümer, Nutzungsberechtigten oder Bevollmächtigten berechtigt, ein Grundstück zu betreten, um die im Rahmen dieser Satzung erforderlichen Untersuchungen und Ermittlungen durchzuführen.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann auf die Vorankündigung und die Zustimmung verzichtet werden.

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 34 Abs. 1 NatSchG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

den in § 4 Abs. 1 und 2 genannten Verboten zuwiderhandelt, ohne dass eine Ausnahme oder Befreiung erteilt wurde;

2.

die in § 4 Abs. 3 genannten Maßnahmen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist anzeigt;

3.

angeordnete Maßnahmen nach § 4 Abs. 4 in der von der Verbandsgemeinde festgesetzten Frist nicht durchführt oder durchführen lässt;

4.

Auflagen, Bedingungen oder sonstige Anordnungen im Rahmen einer nach § 6 erteilten Ausnahme oder Befreiung nicht oder nicht in einer von der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra festgesetzten Frist erfüllt;

5.

die nach § 7 Abs. 1 angeordnete Ersatzpflanzung nicht vornimmt;

6.

die nach § 7 Abs. 5 zu leistende Ausgleichszahlung nicht entrichtet;

7.

die Erfüllung der Ersatzpflanzung nach § 7 Abs. 4 nicht anzeigt;

8.

geschützte Bäume entgegen § 9 Abs. 1 nicht im Lageplan der Beantragung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheides einträgt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 NatschG LSA können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit einer Strafe bedroht ist.

(3) Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog der Anlage 1.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen und dieser Satzung entgegenstehenden Regelungen der Gemeinde Helbra außer Kraft.

Helbra, den 22.03.2024

Gerd Wyszkowski
Bürgermeister