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Helbraer Kommunalanzeiger – Amtliches Mitteilungsblatt mit Bekanntmachungen
Ausgabe 4/2024
Amtliche Bekanntmachungen aus dem Verwaltungsamt
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1. Änderungssatzung der Satzung über die Sondernutzung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten der Gemeinde Klostermansfeld

Aufgrund der §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. LSA S. 209) in Verbindung mit § 50 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06.07.1993 (GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.03.2023 (GVBl. LSA S. 178) und dem § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) hat der Gemeinderat der Gemeinde Klostermansfeld mit Zustimmung der für die Ortsdurchfahrten zuständigen Straßenbaubehörden in seiner Sitzung am 27.03.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

1.

Der § 6 Abs. 1 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:

Das Motiv für das Anbringen oder Aufstellen von Werbeträgern oder Plakaten ist dem Antrag beizufügen.

2.

Der § 6 Abs. 2 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:

Das Anbringen von Plakaten (außer Wahlplakate) ist ausschließlich an mit Aufklebern „Plakatierung erlaubt“ versehenen Straßenbeleuchtungsmasten in der Bahnhofstraße, der Chausseestraße, der Siebigeröder Straße sowie der Thondorfer Straße erlaubt, welche im Antrag/der Anzeige von Plakatierungen aufgeführt sind.

§ 2

Der § 7 erhält folgenden Wortlaut:

(1) Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden in der Gemeinde Klostermansfeld ist für Plakate mit einer Grundfläche bis zum Format DIN A1 im Zeitraum von sechs Wochen vor sowie zwei Wochen nach dem vorgenannten Ereignis erlaubnisfrei. Diese Sondernutzung ist anzuzeigen und ausschließlich an hierfür durch die Gemeinde aufgestellten temporären Vorrichtungen (wie Bauzäune) an Standorten in der Bahnhofstraße, der Chausseestraße, der Siebigeröder Straße sowie der Thondorfer Straße und nicht an Straßenbeleuchtungsmasten gestattet. Die maximale Anzahl je Partei, Wählergruppe, Wählervereinigung, Einzelbewerber oder Antragsteller von Volksinitiativen, Volksbegehren oder Volksentscheiden beträgt 16 Einzelplakate, wobei je Standort maximal 4 Plakate zulässig sind.

(2) Für die Plakatwerbung nach Absatz 1 werden keine Sondernutzungsgebühren erhoben.

§ 3

Der Gebührentarif wird wie folgt geändert:

Die unter der laufenden Nr. 12 im 2. Anstrich aufgeführte Gebühr entfällt.

§ 4

Diese 1. Änderungssatzung der Satzung über die Sondernutzung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten der Gemeinde Klostermansfeld tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Klostermansfeld, den 28.03.2024

Frank Ochsner

Bürgermeister