Amt für Landwirtschaft, — Halle, den 15.10.2021
Flurneuordnung und Forsten Süd
Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels
und Außenstelle des Amtes
Mühlweg 19, 06114 Halle/Saale
gemäß § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) im
Flurbereinigungsverfahren „Osterhausen (A38)“
Verfahrensnummer: 61-7 ML016
Feststellungen
Es wird festgestellt, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.
Die Lutherstadt Eisleben tritt in alle noch laufenden Verpflichtungen der Teilnehmergemeinschaft „Osterhausen (A38)“, die sich aus den gewährten Zuwendungen zur Förderung der regionalen ländlichen Entwicklung in Sachsen-Anhalt (RELE) ergeben, für die folgenden Maßnahmen bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist ein:
| Maßnahme | ZWB Nr. | Bauabnahme | Ablauf der Bindefrist |
| W02a, W14a, W23 | 1251 12000130 | 21.10.2013 | 21.10.2025 |
Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft „Osterhausen (A38)“ sind damit abgeschlossen.
Begründung
Die Voraussetzungen für die Schlussfeststellung nach § 149 FlurbG liegen vor. Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt, insbesondere sind alle Anträge, Widersprüche und Klagen der Beteiligten erledigt. Das Grundbuch und das Liegenschaftskataster wurden nach den Ergebnissen des Flurbereinigungsverfahrens berichtigt. Damit ist das Flurbereinigungsverfahren abgeschlossen.
Die neu geschaffenen gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sind der Unterhaltungspflichtigen - der Lutherstadt Eisleben - in das Eigentum und in die Unterhaltung übergeben worden.
Für die Teilnehmergemeinschaft „Osterhausen (A38)“ (im Weiteren „TG“) laufen jedoch noch Verpflichtungen für die von ihr durchgeführten Baumaßnahmen W02a, W14a, W23, die sich aus den gewährten Zuwendungen zur Förderung der regionalen ländlichen Entwicklung in Sachsen-Anhalt (RELE) ergeben.
Die noch laufenden Verpflichtungen folgen aus den Nebenbestimmungen der einzelnen Zuwendungsbescheide zu den durchgeführten Baumaßnahmen, insbesondere erfolgte die Förderung unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie landschaftspflegerische Maßnahmen gemäß Planfeststellungsbeschluss/Plangenehmigung, innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Fertigstellung nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. Die zweckentsprechende Verwendung umfasst, dass innerhalb dieses Zeitraumes die Fördergegenstände in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten und die im Antrag dargelegte Verwendung nachhaltig beibehalten wird. Änderungen sind dem Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd unverzüglich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist bestehen keine Verfügungsbeschränkungen mehr. Weiterhin besteht die Verpflichtung, Prüfungsberechtigungen verschiedener Prüforgane hinsichtlich der Mittelverwendung alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen sowie die förderrelevanten Unterlagen fristgerecht aufzubewahren.
Diese laufenden Verpflichtungen aus den Zuwendungsbescheiden werden mit der Schlussfeststellung auf die Stadt Eisleben übertragen, so dass die Lutherstadt Eisleben in alle Verpflichtungen bis zum Ablauf der genannten Zweckbindungsfristen an die Stelle der TG „Osterhausen (A38)“ eintritt. Zu diesem Zwecke wurden die erforderlichen Unterlagen aus den Fördermaßnahmen der Lutherstadt Eisleben übergeben.
Mit Übertragung der Verpflichtungen aus den Zuwendungsbescheiden auf die Lutherstadt Eisleben ist festzustellen, dass die Aufgaben der TG abgeschlossen sind. Weitere Aufgaben, die die TG noch zu erfüllen hat, sind nicht bekannt.
Die Kasse der TG wurde ordnungsgemäß abgeschlossen. Der verbliebene Restkassenbestand wurde der Stadt Eisleben zweckgebunden zur Verwendung für die o. g. Maßnahmen übergeben und die Kasse aufgelöst. Der Vorstand der TG hat dieser Regelung zugestimmt.
Hinweise
Die Schlussfeststellung wird der TG zugestellt, nachdem sie unanfechtbar geworden ist und nachdem über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die bis zum Ablauf der Frist für Widersprüche gegen die Schlussfeststellung gestellt worden sind, entschieden ist (§149 Abs. 2 FlurbG). Mit der Zustellung an die TG ist das Flurbereinigungsverfahren beendet (§149 Abs. 3 FlurbG). Die TG erlischt mit der Feststellung, dass ihre Aufgaben abgeschlossen sind (§149 Abs. 4 FlurbG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels oder bei der Außenstelle des Amtes im Mühlweg 19, 06114 Halle, erhoben werden.
Im Auftrag
Die vorstehende Schlußfeststellung kann im Internet unter: https://alff.sachsen-anhalt.de/alff-sued/flurneuordnung/flurbereinigung-mansfeld-suedharz/fbv-osterhausen-a38/ eingesehen werden.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die im Rahmen des gesetzlichen Auftrages nach dem FlurbG zu erfolgen hat, wird nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen vorgenommen. Weitergehende Informationen sind unter http://lsaurl.de/alffsueddsgvo zu finden.