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Helbraer Kommunalanzeiger – Amtliches Mitteilungsblatt mit Bekanntmachungen
Ausgabe 5/2023
Amtliche Bekanntmachungen aus dem Verwaltungsamt
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Satzung der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Wipper-Weida“, „Untere Saale“ und „Helme“

Aufgrund des § 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG-LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 374), der §§ 2, 5, 8, 11, 36, 45 und 90 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) und der §§ 1, 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405) jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung vom 20.04.2023 die folgende Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Wipper-Weida“, „Untere Saale“ und „Helme“ beschlossen.

§ 1

Allgemeines

(1) Die Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra ist gemäß § 54 Abs. 3 WG- LSA gesetzliches Mitglied in den Unterhaltungsverbänden „Wipper-Weida“, „Untere Saale“ und „Helme“.

(2) Die Gemeinden der Unterhaltungsverbände „Wipper-Weida“, „Untere Saale“ und „Helme“ haben auf Grundlage der §§ 28 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser und Bodenverbände (WVG), 55 WG LSA sowie der Satzungen der Unterhaltungsverbände „Wipper-Weida“, „Untere Saale“ und „Helme“ Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes erforderlich sind sowie die Kosten, die die Unterhaltungsverbände „Wipper-Weida“, „Untere Saale“ und „Helme“ nach § 56a WG LSA für die Unterhaltung der Gewässer ersten Ordnung abzuführen haben.

(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn.

(4) Die Umlagen werden wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben.

§ 2

Gegenstand der Umlage

Die Verbandsgemeinde Mansfelder Grund- Helbra legt die Beiträge, die ihr aus ihren gesetzlichen Mitgliedschaften in den Unterhaltungsverbänden „Wipper-Weida“, „Untere Saale“ und „Helme“ entstehen, einschließlich der durch die Umlage entstehenden Verwaltungskosten, auf die Umlageschuldner um. Die Umlage wird als Flächen- und Erschwernisumlage erhoben.

§ 3

Umlagepflicht

Die Umlagepflicht für den Flächenbeitrag besteht für alle Grundstücke des Gemeindegebiets mit Ausnahme derjenigen, die in Bundeswasserstraßen entwässern. Die Umlagepflicht für den Erschwernisbeitrag besteht für alle Grundstücke des Gemeindegebiets, die nicht der Grundsteuer A unterliegen und die nicht in Bundeswasserstraßen entwässern.

§ 4

Umlageschuldner

(1) Umlageschuldner ist, wer im Erhebungszeitraum Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstückes ist.

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(3) Wechselt im Verlauf des Erhebungszeitraums die Person des Umlageschuldners, so geht die Umlagepflicht anteilig auf den neu eingetragenen Berechtigten über. Dabei beginnt die Umlagepflicht mit Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Umschreibung im Grundbuch erfolgt.

(4) Ist der Umlageschuldner nach Abs. 1 und 2. nicht zu ermitteln, so tritt derjenige, der im Erhebungszeitraum das Grundstück nutzt, ersatzweise zum vorrangig heranzuziehenden Umlageschuldner nach Abs. 1 oder Abs.2 hinzu. Ein Umlageschuldner ist dann nicht zu ermitteln, wenn der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte unter Heranziehung der grundstücksbezogenen Unterlagen, einer Anfrage beim zuständigen Nachlassgericht und einer Einwohnermeldeauskunft nicht als Person und nicht mit zustellfähiger Adresse festgestellt werden kann. Dabei entspricht der Umstand, dass der Umlageschuldner nicht zu ermitteln ist, der Ungewissheit über die Feststellbarkeit des Pflichtigen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 b) Satz 1, Satz 2 KAG-LSA.

(5) Mehrere für den gleichen Zeitraum heranzuziehende Umlageschuldner sind Gesamtschuldner. Mehrere Umlageschuldner nach Abs. 3 werden nebeneinander für ihre jeweilige Umlageschuld entsprechend des auf sie fallenden zeitlichen Anteils gemäß Abs. 3 Satz 2 in Anspruch genommen.

§ 5

Entstehung der Umlageschuld, Erhebungszeitraum

(1) Die Umlageschuld entsteht am Ende des Kalenderjahres für das die Umlage festzusetzen ist, frühestens jedoch mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides und seiner Fälligkeit des jeweiligen Unterhaltungsverbandes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid, der mit anderen Grundstücksabgaben oder Steuern zusammengefasst werden kann.

§ 6

Umlagemaßstab

(1) Berechnungsgrundlage für die Flächenumlage ist die Grundstücksfläche.

(2) Die Erschwernisumlage wird nach der Fläche der Grundstücke bemessen, die nicht der Grundsteuer A unterliegen.

(3) Der Anteil des Erschwernisbeitrages der Verbandsgemeinde im jeweiligen Unterhaltungsverband beträgt laut Satzung des Verbandes

a.)

UHV „Wipper-Weida“

12,00 v. H

b.)

UHV „Untere Saale“

20,98 v. H.

c.)

UHV „Helme“

10,26 v. H.

§ 7

Umlagesatz

(1) Die Umlagesätze zur Umlage des Flächenbeitrages und des Erschwernisbeitrages des jeweiligen Unterhaltungsverbandes (UHV)

betragen für das Kalenderjahr 2022

Flächenbeitrag

a.) UHV „Wipper-Weida“

13,6053

€/ha

b.) UHV „Untere Saale“

17,7357

€/ha

c.) UHV „Helme“

15,7898

€/ha

Erschwernisbeitrag

a.) UHV „Wipper-Weida“

15,5204

€/ha

b.) UHV „Untere Saale“

0,0000

€/ha

c.) UHV „Helme“

18,0587

€/ha

(2) Von einer Festsetzung, Erhebung oder Nachforderung der Umlage wird abgesehen, wenn diese niedriger als 1 Euro ist.

§ 8

Fälligkeit

Die Umlage wird einen Monat nach Bekanntgabe des Umlagebescheides gegenüber dem Umlageschuldner fällig.

§ 9

Auskunftspflichten

(1) Sind für die Erhebung und Bemessung der Umlage Auskünfte oder Unterlagen des Umlagepflichtigen notwendig, hat dieser die Auskünfte auf Aufforderung zu erteilen bzw. die Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Umlagepflichtige ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung von notwendigen Angaben zur Umlagegrundlage verpflichtet. Er kommt der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass er die für die Umlageermittlung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegt und die ihm bekannten Beweismittel angibt.

(3) Verweigert der Umlagepflichtige seine Mitwirkung oder teilt er nur unzureichende Angaben mit, so kann die Umlageveranlagung aufgrund einer Schätzung erfolgen.

(4) Die Umlageschuldner sind verpflichtet, Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen (wie Eigentümerwechsel) der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra binnen eines Monats schriftlich anzuzeigen.

(5) Die Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra ist berechtigt, an Ort und stelle zu prüfen, ob die zur Feststellung der Umlage gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA handelt, wer den Vorschriften des § 8 über die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder leichtfertig zuwiderhandelt, indem er Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen nicht binnen eines Monats der Verbandsgemeinde

Mansfelder Grund - Helbra anzeigt oder die für die Erhebung und Bemessung der Umlage notwendigen Angaben nicht oder nur unzureichend macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

§ 11

Billigkeitsmaßnahmen

Die Umlage kann ganz oder teilweise, auf Antrag, gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann sie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 12

Datenverarbeitung

(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenen Umlageschuldner sowie zur Feststellung und Erhebung der Umlage nach § 2 ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten nach §§ 9,10 Datenschutzgesetz des Landes Sachsen - Anhalt (DSG LSA) durch die Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra zulässig.

(2) Die Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra darf die für die Veranlagung der Grundsteuer bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Informationen von den entsprechenden Ämtern (Finanz- und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen.

§ 13

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.

Helbra, den 26.04.2023

N. Born

Verbandsgemeindebürgermeister