Aufgrund der §§ 8 und 10 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.06.2022 (GVBl. LSA S. 130), hat der Gemeinderat der Gemeinde Helbra in seiner Sitzung am 15.02.2023 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
Name, Bezeichnung
Die Gemeinde führt den Namen „Gemeinde Helbra“.
§ 2
Wappen, Flagge, Dienstsiegel
(1) Das Wappen der Gemeinde Helbra zeigt „auf ein gerundetes Wappenschild in Silber, auf schwarzem Boden, drei grüne Linden mit schwarzem Stamm, wobei die mittlere Linde die seitlichen teilweise bedeckt.“
(2) Die Flagge der Gemeinde zeigt die Farben grün/weiß.
(3) Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Die Umschrift lautet: „Gemeinde Helbra“.
§ 3
Gemeinderat
(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates.
(2) Der Gemeinderat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte in der konstituierenden Sitzung zwei Stellvertreter für den Verhinderungsfall, die den Bürgermeister auch beim Vorsitz im Gemeinderat vertreten. Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung „Erster“ bzw. „Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Gemeinderates“.
(3) Die Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden.
§ 4
Festlegung von Wertgrenzen, personalrechtliche Befugnisse
| Der Gemeinderat entscheidet über | |
| 1. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert 25.000,00 Euro übersteigt und kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA vorliegt, |
| 2. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert 25.000,00 Euro übersteigt, |
| 3. | Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7 und 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert 25.000,00 Euro übersteigt, |
| 4. | die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Gemeinde, wenn der Vermögenswert 100,00 Euro übersteigt. |
§ 5
Ausschüsse des Gemeinderates
| Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen Ausschüsse: | ||
| 1. | als beschließende Ausschüsse | |
| • | den Haupt-und Finanzausschuss | |
| • | den Bau- und Vergabeausschuss | |
| 2. | als beratende Ausschüsse | |
| • | den Kultur-, Sport- und Sozialausschuss | |
| • | den Ausschuss für Ordnung, Sicherheit, Umwelt und Naturschutz | |
§ 6
Beschließender Ausschuss
(1) Den beschließenden Ausschüssen sitzt der Bürgermeister vor.
(2) Die beschließenden Ausschüsse beraten innerhalb ihres Aufgabengebietes die Beschlüsse des Gemeinderates in den ihm vorbehaltenen Angelegenheiten grundsätzlich vor.
(3) Der Haupt- und Finanzausschuss und der Bau- und Vergabeausschuss bestehen aus jeweils 5 Gemeinderäte und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Für den Verhinderungsfall beauftragt der Bürgermeister seinen ersten bzw. wenn auch dieser verhindert ist, seinen zweiten allgemeinen Vertreter mit seiner Vertretung. Sind beide verhindert, bestimmt der Ausschuss aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Bürgermeister im Vorsitz vertritt.
| Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt über | |
| 1. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert 10.000,00 EUR übersteigt bis zu einem Wert von 25.000,00 EUR, |
| 2. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert 10.000,00 EUR übersteigt bis zu einem Wert von 25.000,00 EUR, |
| 3. | Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7 und 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert 10.000,00 EUR übersteigt bis zu einem Wert von 25.000,00 EUR. |
Der Bau- und Vergabeausschuss entscheidet über alle Vergaben nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF), bis zum Wert von 100.000,00 EUR.
(4) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des beschließenden Ausschusses ist eine Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
§ 7
Beratende Ausschüsse
(1) Der beratende Kultur-, Sport- und Sozialausschuss besteht aus 5 Gemeinderäten sowie dem Bürgermeister als Vorsitzendem.
(2) Der beratende Ausschuss für Ordnung, Sicherheit, Umwelt- und Naturschutz besteht aus 5 Gemeinderäten. Vorsitzender ist ein aus dieser Mitte zu bestimmender Gemeinderat.
(3) In die Ausschüsse können widerruflich 4 sachkundige Einwohner durch den Gemeinderat mit beratender Stimme berufen werden. Die Amtszeit der sachkundigen Einwohner endet, sofern ihre Berufung zuvor nicht widerrufen wird, mit dem Zusammentritt des neu gewählten Gemeinderates.
§ 8
Auskunftsrecht
(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, schriftlich, elektronisch oder in der Sitzung des Gemeinderates und seiner Ausschüsse, denen es angehört, mündlich Anfragen zu allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung an den Bürgermeister zu richten; die Auskunft ist vom Bürgermeister zu erteilen.
(2) Kann eine Anfrage während der Sitzung nicht unverzüglich mündlich beantwortet werden, hat der Bürgermeister die Auskunft binnen einer Frist von in der Regel einem Monat schriftlich zu erteilen. Kann die Frist im Einzelfall bei erforderlicher Mitwirkung beteiligter Dritter nicht eingehalten werden, ist eine angemessene Verlängerung möglich. Über die Gründe und die Verlängerung der Frist ist der Fragesteller schriftlich oder ggf. elektronisch zu unterrichten.
§ 9
Geschäftsordnung
Das Verfahren im Gemeinderat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Gemeinderat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
§ 10
Bürgermeister
Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA, über die der Bürgermeister in eigener Verantwortung entscheidet, gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von 10.000,00 EUR nicht übersteigen.
| Darüber hinaus werden ihm folgende Entscheidungen übertragen: | |
| 1. | die in § 4 Ziffer 4 und § 6 Ziffer 1 und 2 genannten Rechtsgeschäfte, sofern die dort festgelegten Wertgrenzen unterschritten werden, |
| 2. | die befristete Einstellung von Beschäftigten zur Vertretung im Krankheitsfall. |
§ 11
Gleichstellungsbeauftragte
Die Gemeinde ist Mitgliedsgemeinde der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra. Die von der Verbandsgemeinde gemäß § 78 KVG LSA bestellte Gleichstellungsbeauftragte ist auch für den Bereich der Gemeinde Helbra zuständig und in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
§ 12
Einwohnerversammlung
(1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist ortsüblich bekanntzumachen und soll in der Regel 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.
(2) Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse.
§ 13
Bürgerbefragung
Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde. Sie kann nur auf Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung als Onlineabstimmung oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen.
§ 14
Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung
Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung der Gemeinde bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates.
§ 15
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem das Amtsblatt den bekannt zu machenden Text enthält. Auf Ersatzbekanntmachungen gemäß § 9 Abs. 2 KVG LSA wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie der Öffnungszeiten des Verwaltungsgebäudes (An der Hütte 1 in 06311 Helbra) im Amtsblatt der Verbandsgemeinde spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestimmungen enthält.
(2) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen nach Absatz 1 Satz 1. Der Inhalt der Bekanntmachung wird zusätzlich unter der Internetseite www.verwaltungsamt-helbra.de und unter Angabe des Bereitstellungstages in das Internet eingestellt.
(3) Auf die bekannt gemachten Satzungen und Verordnungen kann im Amtsblatt hingewiesen werden (Hinweisbekanntmachung). Der Text bekannt gemachter Satzungen und Verordnungen wird im Internet unter www.verwaltungsamt-helbra.de zugänglich gemacht. Weitere Bekanntmachungen nach Abs. 1 Satz 1 können ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht werden. Die Satzungen können auch jederzeit im Verwaltungsgebäude (An der Hütte 1 in 06311 Helbra) während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden.
§ 16
Bekanntmachung der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Beratungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse
(1) Abweichend von § 15 erfolgt die Bekanntmachung der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse sowie der Zeitpunkt und die Abstimmungsgegenstände der Beschlussfassung im Wege eines schriftlichen oder elektronischen Verfahrens nach § 56 Abs. 3 KVG LSA durch Aushang an folgenden Aushängekästen:
| - | Helbra, Hauptstraße 10 |
| - | Helbra, Hauptstraße 24 |
| - | Helbra, An der Hütte 1 |
| - | Helbra, Lehbreite nördliche Giebelseite zu Block Nr. 74-77 |
Wird die Sitzung gem. § 56a Abs. 2 KVG LSA als Videokonferenzsitzung durchgeführt, so erfolgt in der Bekanntmachung ein Hinweis, in welcher Weise der öffentliche Teil der Videokonferenzsitzung verfolgt werden kann.
(2) Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages des Aushangs bewirkt. Der Aushang darf frühestens am Tag nach der Sitzung abgenommen werden.
§ 17
Bekanntmachungen von Wahlen
(1) Bekanntmachungen aus Anlass von Wahlen erfolgen durch 7-tägigen Aushang an den Aushängekästen. Die Standorte der Aushängekästen sind unter § 16 Absatz 1 benannt.
(2) Abweichend von Absatz 1 erfolgt die Bekanntmachung von Stichwahlen gemäß § 30a Abs. 2 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Regionalausgabe der Mitteldeutschen Zeitung.
(3) Die Bekanntmachung von Stellenausschreibungen nach § 63 Abs. 2 KVG LSA erfolgt abweichend von Absatz 1 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“.
§ 18
Sonstige Bekanntmachungen
Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“ bekanntzumachen. An die Stelle dieser Bekanntmachung kann als vereinfachte Form der Bekanntmachung auch der Aushang in dem Aushängekasten des Verwaltungsgebäudes (An der Hütte 1, 06311 Helbra) treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng begrenzten Personenkreis betrifft. Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages, der dem Tag des Aushangs in den dafür bestimmten Aushängekästen folgt, bewirkt. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird.
§ 19
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.
§ 20
Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Helbra in der Fassung vom 29.07.2019 außer Kraft.
Helbra, 16.02.2023
Anlage
Dienstsiegelabdruck der Gemeinde Helbra
Ausfertigung der Satzung
Die vorstehende, durch den Gemeinderat der Gemeinde Helbra am 15.02.2023 beschlossene Hauptsatzung der Gemeinde Helbra wird hiermit ausgefertigt.
Helbra, den 26.04.2023
Bekanntmachung der Satzung
Die vorstehende, durch den Gemeinderat der Gemeinde Helbra am 15.02.2023 beschlossene, mit Datum vom 26.04.2023 ausgefertigte und mit der Verfügung der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Mansfeld-Südharz, Aktenzeichen 15.14.06.021.001 vom 30.03.2023 genehmigte Hauptsatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Helbra, den 26.04.2023